Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7062566 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18225 am: 05.09.2025 09:19 »
Zur Einführung von familienstandsabhängigen Ortszuschlägen auf Basis des Wohngeldgesetzes hatte Swen schon vor einiger Zeit ein paar wenige Zeilen geschrieben.  ;)

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg348786.html#msg348786

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18226 am: 05.09.2025 09:33 »
Wochenausblick mal wieder nichts wichtiges drin.  8)
Wünsche ein karlsRuhiges Wochenende.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18227 am: 05.09.2025 09:44 »
Wochenausblick mal wieder nichts wichtiges drin.  8)
Wünsche ein karlsRuhiges Wochenende.

Immerhin darauf kann man sich verlassen!


A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18229 am: 05.09.2025 11:42 »
Wochenausblick mal wieder nichts wichtiges drin.  8)
Wünsche ein karlsRuhiges Wochenende.

Da hier im Forum bereits inflationsbereinigte kumulierte monetäre Satisfaktion der letzten 150 Jahre erwartet wird, haben doch bereits die Verfassungen des Deutschen Reiches dies grundsätzlich geregelt: Artikel 129 "Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen."
Dem Dienstherr stehen alle Wege offen, und der Rechtsweg ist ein Weg, ist ein Weg, ist ein...

So laaangsaamm können verbeamtete Zeitzeugen der Weimarer Verfassung sich nicht mehr zu ihren Erfahrungen auf ihrem immer noch beschrittenen Weg äußern.

Artikel 129 wurde in Art. 20 GG (2) überführt "Alle Staatsgewalt...wird...durch..der Rechtsprechung ausgeübt. Und dies ist eine Ewigkeitsklausel des GG, also das heißt der ewige Rechtsweg bleibt offen.

Und um polnische Äpfel mit deutschen Kartoffeln zu vergleichen, sind laut EuGH politisierte Richterinstanzen mit ihren Neo-Richtern zu ignorieren.
Durch Parlament gewählte Mitglieder von Vorschlagsgremien erfüllen nicht die Anforderung an die richterliche Unabhängigkeit. Damit sind Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts mit ihren vom Parlament ernannten Richtern die ihrerseits Wahlvorschläge von Neo-Richtern zu unterbreiten haben und übernommen werden, von niedriger Instanz für nichtig zu erklären.

Somit geht der MachtKampf um die Deutungshoheit zwischen BVerfG und EuGH in die nächste Runde. Karlsruhe hält sich prinzipiell für die letzte Instanz, dass europ. Rechtsprechung ignorieren kann, woraufhin wie oben angedeutet der EuGH zur Meuterei von rangniedrigeren deutschen Gerichten gegenüber dem BVerfG aufruft.

Der deutsche und europäische Rechtsweg steht also offen....verzögerungsfrei da zeitlos..

Rügen (nicht die Insel) sind grundsätzlich substanzlos.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18230 am: 05.09.2025 14:45 »
Hier vielleicht ein Textbaustein, der sich an die gewöhnliche Einlegung des Widerspruchs für dieJahre 2021, 2022, 2023, 2024 anschließt:

Gleichzeitig beantrage ich hinsichtlich meines Widerspruches hilfsweise Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand. Zwar hat das für die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14.06.2021 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG aus Mai 2020 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, dennoch ist der Widerspruch aus Rechtsgründen einzulegen. Dieser wäre aufgrund des Verzichts ohnehin zulässig.

Hilfsweise ist zu berücksichtigen, dass Dienstherr und Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zueinander stehen. Mit dem o.g. Rundschreiben hat der Dienstherr offen zugestanden, dass die gegenwärtige Alimentation verfassungswidrig sei. Eine Behebung dieses Zustandes ist seit nunmehr 4 Jahren seit Erlaß des Rundschreibens nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Entwürfe hatten weiterhin offensichtlich verfassungswidrige Regelungen zur Grundlage und sind zudem nicht in das Gesetzgebungsverfahren gelangt.

Unter der Prämisse, dass die Besoldung den Zweck hat, den unmittelbaren gegenwärtigen Bedarf des Beamten und seiner Familie zu decken, ist die Einlegung des Widerspruchs aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens des Gesetzgebers unerläßlich. Dem Beamten stehen offensichtlich keine weiteren Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung, als den Rechtsweg zu beschreiten und die Untätigkeit des Gesetzgebers durch gerichtliche Klärung zu unterbinden.

Dies setzt die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, weshalb der Widerspruch zwingend nachträglich einzulegen ist.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18231 am: 05.09.2025 16:09 »
Ließt man sich den Beitrag den Rheini verlinkt hat durch, und gibt dieser die Intention des Gesetzgebers wieder, dann befürchte ich, dass es wieder nur jene, mit mehr als 2 Kindern berücksichtigt, wenngleich auch Beamte mit weniger als 3 oder gar Kinderloser weiterhin unteralimentiert sind. Es bleibt spannend und ich bin gespannt, was sich der DH dieses Mal ausdenkt, um möglichst wenig zu zahlen und wie sich die Mitwirkenden an dem neuen Entwurf wieder selbst die Taschen volllügen.
Schönes Wochenende

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18232 am: 05.09.2025 17:19 »
Ließt man sich den Beitrag den Rheini verlinkt hat durch, und gibt dieser die Intention des Gesetzgebers wieder, dann befürchte ich, dass es wieder nur jene, mit mehr als 2 Kindern berücksichtigt, wenngleich auch Beamte mit weniger als 3 oder gar Kinderloser weiterhin unteralimentiert sind.
Warum?
Zitat:"Hintergrund ist, dass mit dem Gesetzentwurf zugleich auch die zwingend erforderliche, aber komplexe und deshalb im Detail sorgfältig abzustimmende Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung und zur Alimentation kinderreicher Familien erfolgen soll. Beide Vorhaben sind von Verfassungswegen zusammen zu betrachten. Der Tariflohnindex ist wie der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung (mit den daraus folgenden Konsequenzen für das gesamte Besoldungsgefüge) jeweils einer der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter zur Prüfung einer amtsangemessenen Alimentation, wobei wiederum die Alimentation kinderreicher Familien an das Niveau der amtsangemessenen Alimentation anknüpft.“

Also erstmal amtsangemesse Alimentation und darauf aufbauend die "Zuschläge?" für kinderreiche Familien.

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18233 am: 05.09.2025 19:36 »
Ließt man sich den Beitrag den Rheini verlinkt hat durch, und gibt dieser die Intention des Gesetzgebers wieder, dann befürchte ich, dass es wieder nur jene, mit mehr als 2 Kindern berücksichtigt, wenngleich auch Beamte mit weniger als 3 oder gar Kinderloser weiterhin unteralimentiert sind. Es bleibt spannend und ich bin gespannt, was sich der DH dieses Mal ausdenkt, um möglichst wenig zu zahlen und wie sich die Mitwirkenden an dem neuen Entwurf wieder selbst die Taschen volllügen.
Schönes Wochenende

Der Inhaber der Website wird wahrscheinlich weniger wissen als wir hier im Forum, und wir wissen nahezu nichts zu den Entwicklungen der aA bis auf eine voraussichtliche Entscheidung in Q4/2025. Diese Informationen zu interpretieren, ist reine Zeitverschwendung. Am Ende entscheidet das BVerfG, und wie dieser entscheidet weiß nur das BVerfG als auch die Insider des BMI.