Zumal es auch garnicht darum geht, viel zu schreiben.
Wenn das Rundschreiben Gültigkeit entfalten sollte, wäre der Widerspruch eh zulässig. Deshalb sind meine Ausführungen sowieso nur hilfsweise.
Niemand wird den Widerspruch als unzulässig zurückweisen, weil dies ja zwingend im Widerspruch zum Rundschreiben stehen würde.
Für diesen Fall könnte man dann immer noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, da ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der durch Ablehnung des Widerspruchs verletzt würde. In der Situation kann man dann auch auf die Ausführungen des VG Hamburg Bezug nehmen. Sprich, Verletzung eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes aufgrund des besonderen Treueverhältnisses.
Es geht nur darum, sich einen Ruck zu geben und auch für die Altjahre die Widersprüche nachzuholen.
Dabei dann Bezugnahme auf die Beschlüsse, je nachdem ob nur 4K oder zusätzlich ab 3. Kind.
Und, wird sind bereits in 2025 (!), unbedingt auch den Verzicht auf Einrede der Verjährung sowie Ruhendstellung einfordern!