Dennoch bleibe ich dabei, dass es eine massive Klagewelle geben wird, wenn das BMI, gerade nach den Äußerungen gegenüber der Gewerkschaften und Verbände als auch durch diese, als "falsch interpretiert" abtun würde und davon plötzlich nichts mehr wissen wollen würde.
Das glaube ich erst, wenn ich es sehe. Allein schon aus dem Grund, dass die Gewerkschaften nicht in der Lage sind eine Klagewelle finanzieren zu können. Im Endeffekt müssten die Meisten selbst Klage erheben und die Kosten dementsprechend tragen.
Ohne diese Diskussion erneut führen zu wollen, müssen für die Klageerhebung doch alle notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, also auch ein erfolgloses Vorverfahren. Wieso sollte sich der Dienstherr auf eine Klage einlassen, wenn kein erfolgloses Vorverfahren vorliegt, also kein negativ beschiedener Widerspruch?
Glücklich der Bundesbeamte, der keinen Widerspruch eingereicht hat, weil ihm sein Dienstherr in einem an ihn gerichteten Schreiben mitgeteilt hat, dass es keines Widerspruchs bedarf, da er angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, so wie das das BMI in seinem bekannten internen Rundschreiben den nachgeordneten Behörden empfohlen hat (
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122634.msg350901.html#msg350901). Jener Beamte wird damit genauso wie Widerspruchsführer, die also ab 2021 Widerspruch geführt haben, das Recht haben, Klage erheben zu können (Rentenonkel, während ich das hier geschrieben habe, hast Du das bereits präzise dargelegt).
Für all jene, die sich weiterhin allein auf das genannte interne Rundschreiben verlassen, dürfte der Dienstherr ggf. folgenden Weg zukünftig vorsehen: Der Bundesgesetzgeber dürfte in unbestimmter Zeit ein Gesetz beschließen, das nach Vorstellung des Gesetzgebers die amtsangemessene Alimentation regelt und auf dieser Grundlage einer verhältnismäßig geringen Zahl an Anspruchsberechtigten vergangenheitsbezogene Nachzahlungen gewährt, sich darüber hinaus aber auf den Standpunkt stellen, dass damit alle Ansprüche aus der Vergangenheit abgegolten seien. Sich nun dagegen zur Wehr setzende Widersprüche dürften dann ggf. nicht beschieden werden, da man sich dann auf Grundlage der gesetzlichen Regelung auf dem Standpunkt stellt, dass dazu in der Vergangenheit zeitnah Widerspruch gegen die damals gewährte Alimentation hätte geführt werden müssen, der aber zugleich zwecklos gewesen wäre, da ja die aktuell geregelte Gesetzeslage zeige, dass zur damaligen Zeit kein Anspruch auf eine Nachzahlung gegeben war, weshalb der Widerspruch sachgrundlos sei und entsprechend nicht beschieden werden könne.
Auf dieser Grundlage dürfte man dann abwarten - so vermute ich -, wie die jeweiligen aktuellen Widerspruchsführer reagieren. Jenen, die ab 2021 Widerspruch gegen die ihnen gewährte Alimentation als Ganze geführt haben, wird man hingegen diesen Widerspruch negativ beschieden, sodass sie am Ende alle notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllen.
Ich will nicht sagen, dass dem so kommt, aber für gänzlich unwahrscheinlich halte ich das nicht. Die paar Wochen, wo es Gegenwind geben wird, wird man politisch immer aussitzen können. Wer über vier Jahre lang untätig bleibt, hat eines bewiesen, über viel Sitzfleisch zu verfügen.