Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6379338 times)

PublicHeini

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 147
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17190 am: 29.07.2025 10:38 »
Da liegt so ein wenig die Schwäche der KI bzw. nach dem wie ich gefragt habe. Die KI sollte auch das Abstandsgebot berücksichtigen. Hier hat die KI durchweg ein Abstand von 5% zwischen den Besoldungsgruppen gewählt. Dass das Unfug ist, wissen wir alle. Jedoch ging es mir um ein Grundtenor, wie die KI das sieht. Diese wir auch mit vielen Informationen von außen gespeist, widerum ist wenig von den Entwürfe der Bundesregierungen zu lesen. Das hat die KI anscheinend schon verstanden, dass das nicht legitim ist.

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17191 am: 29.07.2025 10:50 »
@ Swen

Aber der Dienstherr hat doch schon zugestanden, dass die Besoldung seit mindestens 2021 nicht verfassungskonform ist. Siehe die Entwürfe, auch wenn jene keine wirkung entfalten konnten.

Er kann ja nicht um eine nachberechnung herumkommen. Nur kann er dann für diese Rückwirkende Berechnung die Bemessungsgrundlagen durch neue Bausteine ins negative verändern?

Salopp gesagt: Kann er einfach sagen: Ich stelle im Jahre 2025 fest, dass die Besoldung mit dem Erwerbseinkommen deiner Partnerin verfassungsgemäß war....???

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17192 am: 29.07.2025 10:53 »
@ Rentenonkel: Noch immer muss keiner Widerspruch einlegen, da das Schreiben des BMI seine Gültigkeit noch nicht verloren hat.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,214
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17193 am: 29.07.2025 10:53 »
"Nach Angaben des Bundesinnenministeriums erhielt die Bundeskanzlerin im April 2021 ein Amtsgehalt von 19.121,82 Euro monatlich zuzüglich eines Ortszuschlages von 1200,71 Euro im Monat und einer Dienstaufwandsentschädigung von 12.271 Euro im Jahr.
Mit den Millionengehältern der Vorstände dt. Konzerne kann das Kanzlerdasein nicht mithalten. Müsste es das nach den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts?"

Hat die Bundeskanzlerin Anrecht auf amtsangemessene Alimentation?

Das Bundeskanzlergehalt ist ja quasi eine Verlängerung der B-Besoldung.
Es entspricht dem 5/3-fachen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung B.

Bei Beginn dieser Konstruktion ging man wohl davon aus, dass mehr als B11 immer ein Top-Gehalt sein würde und nicht jeder Provinzsparkassenchef mehr verdient. Jetzt ist es halt andersrum.

Dieses Problem an die B-Besoldung gebunden zu sein, haben gewisse Anstalten des öffentlichen-Rechts nicht und können Gehälter von 400-1000k raushauen. (Sparkassen, Rundfunk, etc.).

Damit die Bundeskanzler nicht Hunger leiden müssen, gibt es noch die halbe Abgeordnetendiät oben drauf. (Es ist im Prinzip jeder BK auch Abgeordneter).

Amtsangemessen ist es am oberen Ende der Besoldungstabelle also auch nicht unbedingt, mancher musste noch mit 80 zum Gasverkäufer umschulen.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,108
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17194 am: 29.07.2025 10:57 »
@ Rentenonkel: Noch immer muss keiner Widerspruch einlegen, da das Schreiben des BMI seine Gültigkeit noch nicht verloren hat.

Da sind wir unterschiedlicher Rechtsauffassung.  ;D

Das wurde schon mehrfach hier besprochen und es gibt gute Gründe, die für Deine Sichtweise sprechen, aber auch gute Gründe, die für meine sprechen.

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17195 am: 29.07.2025 11:02 »
Ja auch ich habe Widerspruch eingelegt aber ich mache dass nur, weil einigermaßen in dem Thema drin und aus reiner Vorsicht.

Dennoch bleibe ich dabei, dass es eine massive Klagewelle geben wird, wenn das BMI, gerade nach den Äußerungen gegenüber der Gewerkschaften und Verbände als auch durch diese, als "falsch interpretiert" abtun würde und davon plötzlich nichts mehr wissen wollen würde.

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,602
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17196 am: 29.07.2025 11:03 »
@ Swen

Aber der Dienstherr hat doch schon zugestanden, dass die Besoldung seit mindestens 2021 nicht verfassungskonform ist. Siehe die Entwürfe, auch wenn jene keine wirkung entfalten konnten.

Er kann ja nicht um eine nachberechnung herumkommen. Nur kann er dann für diese Rückwirkende Berechnung die Bemessungsgrundlagen durch neue Bausteine ins negative verändern?

Salopp gesagt: Kann er einfach sagen: Ich stelle im Jahre 2025 fest, dass die Besoldung mit dem Erwerbseinkommen deiner Partnerin verfassungsgemäß war....???

Da ich davon ausgehe, dass die Betrachtung des Partnereinkommens verfassungswidrig ist und dass sich das zweifelsfrei an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigen lässt, gehe ich davon aus, dass ihm ein solches Unterfangen verboten wäre - nach den Erfahrungen der letzten Jahre gehe ich aber ebenfalls davon aus, dass ihn das nur bedingt interessieren könnte. Insofern kann man darauf hoffen, dass sich der Senat in den angekündigten Entscheidungen an seine Rechtsprechung aus der Vergangenheit erinnern und diese bereits dann noch einmal in Erinnerung bringen wird.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,347
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17197 am: 29.07.2025 11:33 »
Dennoch bleibe ich dabei, dass es eine massive Klagewelle geben wird, wenn das BMI, gerade nach den Äußerungen gegenüber der Gewerkschaften und Verbände als auch durch diese, als "falsch interpretiert" abtun würde und davon plötzlich nichts mehr wissen wollen würde.

Das glaube ich erst, wenn ich es sehe. Allein schon aus dem Grund, dass die Gewerkschaften nicht in der Lage sind eine Klagewelle finanzieren zu können. Im Endeffekt müssten die Meisten selbst Klage erheben und die Kosten dementsprechend tragen.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 361
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17198 am: 29.07.2025 11:55 »
Natürlich wird man Klage erheben müssen. M.E. werden die Verfahren aber zum Großteil ruhen sobald es eine Vorlage beim BVerfG gibt.

Es wird nicht so sein, dass jeder bis zum bitteren Ende unter Tragung des Kostenrisikos mehrerer Instanzen durchklagen muss.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,347
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17199 am: 29.07.2025 12:02 »
Das meinte ich auch nicht. Ich vermute, dass die Meisten schon den Kosteneinsatz von 483€ für die 1. Instanz scheuen werden.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,108
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17200 am: 29.07.2025 12:03 »
@Warzenharry: Ich bin mal irgendwann über ein relativ neues Urteil gestolpert, (was ich leider derzeit nicht wiederfinde) in dem ein Verwaltungsgericht sinngemäß einen Vertrauensschutz für Deine Sichtweise bei einem Beamten bejaht hat, der auf seinen ersten Widerspruch eine Rückantwort erhalten hat, er müsse zukünftig keinen Widerspruch mehr einlegen, gleichzeitig jedoch bei allen anderen Beamten, die das Schreiben mit einem gleich klingenden Inhalt nicht erhalten haben, weiterhin auf eine jährliche Geltendmachung bestanden hat. Aus Sicht des Gerichtes hat das Rundschreiben des Dienstherrn erst mit der Rückantwort auf den ersten Widerspruch den Charakter eines Verwaltungsaktes bekommen und erst so eine Außenwirkung entfacht, auf die der Beamte Vertrauen auf den Verzicht auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung für die Zukunft stützen darf.

Sollte diese Sichtweise in der nächsten oder übernächsten Instanz bestätigt werden, würde es mich nicht wundern, wenn auch der Bund genau darauf abstellen würde, dass nur bei denjenigen auf die jährliche Geltendmachung verzichtet wurde, die ein solches Schreiben auch tatsächlich erhalten haben und alle anderen leer ausgehen dürften.

Vielleicht, aber auch nur vielleicht, bin ich an der Stelle etwas zu pessimistisch. Anlass zum Optimismus habe ich bei den Summen, um die es mittlerweile geht, allerdings auch nicht.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 361
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17201 am: 29.07.2025 12:04 »
Und zum Thema Partnereinkommen. Hier sollte man sich mal die Konstellation des Doppelbeamtenhaushalts anschauen. Der erfährt dann nämlich eine Doppelkürzung. Das zeigt bereits, wie abwegig das Vorhaben ist.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 361
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17202 am: 29.07.2025 12:05 »
Das meinte ich auch nicht. Ich vermute, dass die Meisten schon den Kosteneinsatz von 483€ für die 1. Instanz scheuen werden.

Angesichts der Summen, um die es individuell geht, ist diesen Beamten dann leider auch nicht mehr zu helfen.

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 451
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17203 am: 29.07.2025 12:10 »
@ Rentenonkel: Ich verstehe deine Sichtweise aber ich denke, wenn dass passiert, dann wird das über kurz oder lang extreme Wellen schlagen. Ich mag nicht wahr haben, dass die Beamten, die das erarbeiten, dann immer noch nicht von Ihrem Remonstrationsrecht gebrauch machen. Die Politiker sind in 4 Jahren wieder weg. Der Schaden, welche dann im Vertrauenverhältnis zwischen Beamten und Dienstherr entsteht, beleibt schwer beschädigt zurück.

Das wird doch dann nichts mit der Personalgewinnung, wenn das die Runde macht.

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,602
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17204 am: 29.07.2025 12:14 »
Dennoch bleibe ich dabei, dass es eine massive Klagewelle geben wird, wenn das BMI, gerade nach den Äußerungen gegenüber der Gewerkschaften und Verbände als auch durch diese, als "falsch interpretiert" abtun würde und davon plötzlich nichts mehr wissen wollen würde.

Das glaube ich erst, wenn ich es sehe. Allein schon aus dem Grund, dass die Gewerkschaften nicht in der Lage sind eine Klagewelle finanzieren zu können. Im Endeffekt müssten die Meisten selbst Klage erheben und die Kosten dementsprechend tragen.

Ohne diese Diskussion erneut führen zu wollen, müssen für die Klageerhebung doch alle notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, also auch ein erfolgloses Vorverfahren. Wieso sollte sich der Dienstherr auf eine Klage einlassen, wenn kein erfolgloses Vorverfahren vorliegt, also kein negativ beschiedener Widerspruch?

Glücklich der Bundesbeamte, der keinen Widerspruch eingereicht hat, weil ihm sein Dienstherr in einem an ihn gerichteten Schreiben mitgeteilt hat, dass es keines Widerspruchs bedarf, da er angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, so wie das das BMI in seinem bekannten internen Rundschreiben den nachgeordneten Behörden empfohlen hat (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122634.msg350901.html#msg350901). Jener Beamte wird damit genauso wie Widerspruchsführer, die also ab 2021 Widerspruch geführt haben, das Recht haben, Klage erheben zu können (Rentenonkel, während ich das hier geschrieben habe, hast Du das bereits präzise dargelegt).

Für all jene, die sich weiterhin allein auf das genannte interne Rundschreiben verlassen, dürfte der Dienstherr ggf. folgenden Weg zukünftig vorsehen: Der Bundesgesetzgeber dürfte in unbestimmter Zeit ein Gesetz beschließen, das nach Vorstellung des Gesetzgebers die amtsangemessene Alimentation regelt und auf dieser Grundlage einer verhältnismäßig geringen Zahl an Anspruchsberechtigten vergangenheitsbezogene Nachzahlungen gewährt, sich darüber hinaus aber auf den Standpunkt stellen, dass damit alle Ansprüche aus der Vergangenheit abgegolten seien. Sich nun dagegen zur Wehr setzende Widersprüche dürften dann ggf. nicht beschieden werden, da man sich dann auf Grundlage der gesetzlichen Regelung auf dem Standpunkt stellt, dass dazu in der Vergangenheit zeitnah Widerspruch gegen die damals gewährte Alimentation hätte geführt werden müssen, der aber zugleich zwecklos gewesen wäre, da ja die aktuell geregelte Gesetzeslage zeige, dass zur damaligen Zeit kein Anspruch auf eine Nachzahlung gegeben war, weshalb der Widerspruch sachgrundlos sei und entsprechend nicht beschieden werden könne.

Auf dieser Grundlage dürfte man dann abwarten - so vermute ich -, wie die jeweiligen aktuellen Widerspruchsführer reagieren. Jenen, die ab 2021 Widerspruch gegen die ihnen gewährte Alimentation als Ganze geführt haben, wird man hingegen diesen Widerspruch negativ beschieden, sodass sie am Ende alle notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllen.

Ich will nicht sagen, dass dem so kommt, aber für gänzlich unwahrscheinlich halte ich das nicht. Die paar Wochen, wo es Gegenwind geben wird, wird man politisch immer aussitzen können. Wer über vier Jahre lang untätig bleibt, hat eines bewiesen, über viel Sitzfleisch zu verfügen.