Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7486221 times)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18600 am: 19.09.2025 20:19 »
Wer Bürokratie abschaffen will, sollte keinen Ortszuschlag einführen. Das zum Thema Selbstverwaltungskosten.

FamZ werden auch regelmäßig vom Beamten abgefragt.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18601 am: 19.09.2025 20:26 »
Ich bin absolut für einen Ortszuschlag.
Freue mich für jeden in München, Hamburg, Frankfurt wohnenden Kollegen, der dadurch ein wenig mehr entlastet werden würde.

@Rollo83: Ich bin absolut Deiner Meinung. Es werden die 3% und 2,8% gewährt werden. Aber eine mit der aA in Zusammenhang stehende Erhöhung gibt es nur virtuell oder aus Monopoly-Geld. Plus natürlich die Wertschätzung.

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18602 am: 19.09.2025 20:56 »
Ich bin absolut für einen Ortszuschlag.
Freue mich für jeden in München, Hamburg, Frankfurt wohnenden Kollegen, der dadurch ein wenig mehr entlastet werden würde.

@Rollo83: Ich bin absolut Deiner Meinung. Es werden die 3% und 2,8% gewährt werden. Aber eine mit der aA in Zusammenhang stehende Erhöhung gibt es nur virtuell oder aus Monopoly-Geld. Plus natürlich die Wertschätzung.

Gewisse IT-Behörden mit ihren Standorten in diesen Regionen werden danach eine Party schmeißen, fürstlich entlohnt zu werden. Leider ist das m.M.n. immer noch die realistische Variante gegenüber einer grundlegenden Besoldungserhöhung, die selbst das Existenzminimum in München über 115% sicherstellen wird.

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18603 am: 19.09.2025 22:39 »
Leute, jetzt wartet halt noch die paar Wochen ab… Wenn der dbb schreibt, der Bund werde danach im Ländervergleich wieder an der Spitze liegen, ist das ja erst mal nicht sooo schlecht. Alles weitere sehen wir dann. Ich selber bin auch maximal genervt davon, dass der Bund als letzter und erst nach 5 Jahren kurz vor Toresschluss bei der aA aktiv wird, aber diese Schwarzmalerei ins Blaue hinein (Wortspiel) zieht nur unnötig die Stimmung runter.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18604 am: 19.09.2025 22:43 »
Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.

Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.
Für welche Zulagen?
Ein KSK Soldat bekommt zB eine Zulage die über 1.000€ ist.
Da verdient ein KSK Soldat (A9) also mehr als ein A11.

Ist das bereits Ämternivellierung über die Laufbahngruppen hinweg?

Das war mit meinem A8/A11 Vergleich auch gemeint. Es gibt bereits jetzt Zulagen, die die Ämter einebnen. Ich verstehe nicht warum beispielsweise ein Ortszuschlag da nicht möglich sein soll.

Ohne mir die Zulage(n) im Einzelnen angeschaut zu haben, muss zwischen an Ämtern gebundene Zulagen und Zuschlägen unterschieden werden, die als Regelfall nicht an das statusrechtliche Amt gebunden sind bzw. im Regelfall auch nicht an es gebunden werden können. Die Zulagen sollen also im Sinne des Leistungsprinzips amtsbezogene Besonderheiten regeln; sie knüpfen folglich im Regelfall an innerdienstliche, unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien an. Dabei ist weiterhin in ihrer Gewährung insbesondere darauf achtzugeben, dass das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hinreichend beachtet wird, wobei ebenso zu beachten ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu betrachten ist.

Ein Orts-, aber auch familienbezogene Zuschläge werden i.d.R. leistunglos gewährt, knüpfen damit in der Regel nicht an die Wertigkeit des Statusamts an, sodass sie per se nur eine Detailregelung darstellen und so auch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen können, also keine Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Entsprechend sind sie - anders als an das statutsrechtliche Amt gebundene Zulagen - zumeist bedarfsbezogen, was auch bedeutet, dass sie - siehe die Familienzuschläge - in der Regel wegfallen, wenn auch der Bedarf nicht mehr gegeben ist.

So verstanden haben wir hier prinzipiell eine unterschiedliche Anlassbezogenheit, die hinsichtlich der Zulagen in der Regel das stautsrechtliche Amt und hier ggf. vorhandene Besonderheiten in den Blick nimmt, während sie (die Anlassbezogenheit) hinsichtlich von Zuschlägen in der Regel spezifische Bedarfe in den Blick nimmt, die nicht unmittelbar mit dem Amt verbunden sind.

Sven, zu dem 1. Absatz: Kannst Du dazu ein Urteil oder ein Kommentar benennen? Oder ist das eine Interpretation Deinerseits?

Ja/Nein wäre für mich ok..

Das habe ich doch gestern bereits ausgeführt, bebolus, und dazu auch mit dem VG Berlin eine der möglichen Entscheidungen genannt.

Darüber hinaus freue ich mich, dass wir durch regas Einwürfe jetzt wieder fröhlich bei 0 angekommen sind und nun wieder gänzlich sinnbefreit über unsere Gefühle diskutieren. Allen neuen Lesern: Ein herzliches Hallo in der Selbsterfahrungsgruppe öffentlicher Dienst.

Es ist hier jedem klar, regas, dass die Dienstherrn die Grundgehaltssätze nicht anheben wollen. Das können wir zwar noch 500 mal öfter wiederholen. Allerdings wird's dadurch auch nicht besser oder schlechter.

Eventuell sollten wir weiterhin das Verfassungsrecht in den Blick nehmen. Denn das sagt uns, was eine amtsangemessene Alimentation ist. Andererseits finde ich die regelmäßig gleich geführte Diskussion auch nicht schlecht. Das spart mir jede Menge Zeit und außerdem mag ich als wiederkehrend analoger Fernsehgucker Wiederholungen gerne, was mir zeigt, dass ich mittlerweile offensichtlich nicht mehr ganz jung bin. Wenn ich jetzt noch mein Gebiss finden würde (es dürfte bei meiner Brille liegen, wo ist eigentlich die? Ach ja, beim Hörgerät, also im Rollator bei den Pillen gegen den Gedächtnisverlust - habe ich den Rollator nicht vorhin beim Einkaufen im Supermarkt stehengelassen, also als ich da die Einkaufstüten vergessen habe, in denen mein Haustürschlüssel war? Oder war das gestern? Ach nee, gestern war ja Sonntag, da kann ich nicht einkaufen gewesen sein), fühlte ich mich fast wie das Alimentationsprinzip, nachdem mir der Dr. Voßkuhle Zähne eingezogen hat, weshalb ich mich jetzt vor das Bett lege, weil da mein Platz ist (Ach, da liegt das Hörgerät. Was? DAS HÖRGERÄT. Achso).

Pardon für die deutlichen Worte. Und wie bin ich jetzt vorgestern, also am Freitag, ohne Schlüssel ins Haus gekommen?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18605 am: 19.09.2025 23:04 »
Warum entziehen? Man kann mit den Einsparungen die steuerzahlende Mitte entlasten -> Ein Teil fließt bestimmt zurück in den Konsum.
Ich hätte auch gerne mehr zum persönlichen Konsum, aber gesamtwirtschaftlich stellt es sich nunmal so dar.
  • Ich gebe einen Bürgergeldempfänger 100,00 EUR und dieser wird erwartbar nahezu 100,00 EUR zusätzlich konsumieren (absolut wertungsfrei).
  • Ich gebe einen Mittelschichtbürger 100,00 EUR und dieser wird vielleicht 70,00 EUR zusätzlich konsumieren und den Rest zurücklegen/Kredite abbezahlen/seinen ETF-Sparplan aufstocken etc.
  • Ich gebe einem Oberschichtsbürger 100,00 EUR und dieser wird praktisch nichts zusätzlich konsumieren aber z.B. seinen ETF-Sparplan um 100,00 EUR erhöhen

Man kann das natürlich genau so machen wollen, aber für die Binnennachfrage gibt es nichts bessere als Direktzahlungen an untere Einkommensschichten bzw. es gibt wenig schlechteres für die Binnennachfrage als eine Reduzierung des verfügbaren Einkommens unterer Einkommensschichten.

Damit ist nicht gesagt, ob solche Maßnahmen fiskalisch sinnvoll sein können oder diese politisch opportun sind, sondern nur welche Auswirkungen diese auf die Binnennachfrage haben


Dann sichert Hartz4 die Dividende meiner Tabak- und Vonovia Aktien. Ok, ich bin für eine Hartz4 Erhöhung.