Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7484197 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18585 am: 19.09.2025 14:51 »
Und Bürgergeldempfänger regelmässig auf die gü ne stigen Wohnungsbedingungen hinzuweisen und z. B. keine Übernahme von Mirten in München usw. zu übernehmen, wird von den Gerichten sicherlich auch gekippt.

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18586 am: 19.09.2025 15:39 »
Alles klar. Danke. Na dann bin ich mal gespannt.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18587 am: 19.09.2025 16:50 »
wie es ein gesamtwirtschaftlicher Vorteil sein soll, der Wirtschaft kurzfristig Konsumausgaben in Milliardenhöhe zu entziehen. Vielmehr würde die Binnennachfrage einbrechen und Deutschland noch exportabhängiger werden, was in den aktuellen geopolitischen Zeiten wohl eher kein Vorteil wäre.

Aber damit entfernen wir uns wieder vom Thema  ;)

Warum entziehen? Man kann mit den Einsparungen die steuerzahlende Mitte entlasten -> Ein Teil fließt bestimmt zurück in den Konsum.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18588 am: 19.09.2025 17:01 »
Warum entziehen? Man kann mit den Einsparungen die steuerzahlende Mitte entlasten -> Ein Teil fließt bestimmt zurück in den Konsum.
Ich hätte auch gerne mehr zum persönlichen Konsum, aber gesamtwirtschaftlich stellt es sich nunmal so dar.
  • Ich gebe einen Bürgergeldempfänger 100,00 EUR und dieser wird erwartbar nahezu 100,00 EUR zusätzlich konsumieren (absolut wertungsfrei).
  • Ich gebe einen Mittelschichtbürger 100,00 EUR und dieser wird vielleicht 70,00 EUR zusätzlich konsumieren und den Rest zurücklegen/Kredite abbezahlen/seinen ETF-Sparplan aufstocken etc.
  • Ich gebe einem Oberschichtsbürger 100,00 EUR und dieser wird praktisch nichts zusätzlich konsumieren aber z.B. seinen ETF-Sparplan um 100,00 EUR erhöhen

Man kann das natürlich genau so machen wollen, aber für die Binnennachfrage gibt es nichts bessere als Direktzahlungen an untere Einkommensschichten bzw. es gibt wenig schlechteres für die Binnennachfrage als eine Reduzierung des verfügbaren Einkommens unterer Einkommensschichten.

Damit ist nicht gesagt, ob solche Maßnahmen fiskalisch sinnvoll sein können oder diese politisch opportun sind, sondern nur welche Auswirkungen diese auf die Binnennachfrage haben

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18589 am: 19.09.2025 18:22 »
Damit ist nicht gesagt, ob solche Maßnahmen fiskalisch sinnvoll sein können oder diese politisch opportun sind, sondern nur welche Auswirkungen diese auf die Binnennachfrage haben
Wen interessiert die Binnennachfrage wenn die 100€ bei Temu ausgegeben werden?
Das Einzigste was da von den 100€ zurückkommt, ist die Umsatzsteuer, aber das ist dann immernoch ein Minusgeschäft von 84€.

Wird das Zeug dann später entsorgt, wird wahrscheinlich sogar ein Minusgeschäft, von der Umweltbilanz reden wir jetzt erstmal gar nicht.
« Last Edit: 19.09.2025 18:36 von Alexander79 »

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18590 am: 19.09.2025 18:51 »
Oder es landet alternativ beim Oberschichtbürger, genauso wie die Mieteinnahmen, die durch das Wohngeld finanziert werden.

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18591 am: 19.09.2025 19:11 »
Und Bürgergeldempfänger regelmässig auf die gü ne stigen Wohnungsbedingungen hinzuweisen und z. B. keine Übernahme von Mirten in München usw. zu übernehmen, wird von den Gerichten sicherlich auch gekippt.

Ich bin gespannt, wohin die Debatte gehen würde, wenn ein Beamter aus München dagegen klagt, dass er/sie als Beamter schlechter gestellt ist als das 115% Existenzminimum eines Bürgergeldempfängers in München, was bei den absurden Mietkostenübernahmen dort sogar realistisch sein könnte.

Wie will man hier das Existenzminimum ohne Ortszuschläge einhalten?

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18592 am: 19.09.2025 19:22 »
Warum entziehen? Man kann mit den Einsparungen die steuerzahlende Mitte entlasten -> Ein Teil fließt bestimmt zurück in den Konsum.
Ich hätte auch gerne mehr zum persönlichen Konsum, aber gesamtwirtschaftlich stellt es sich nunmal so dar.
  • Ich gebe einen Bürgergeldempfänger 100,00 EUR und dieser wird erwartbar nahezu 100,00 EUR zusätzlich konsumieren (absolut wertungsfrei).
  • Ich gebe einen Mittelschichtbürger 100,00 EUR und dieser wird vielleicht 70,00 EUR zusätzlich konsumieren und den Rest zurücklegen/Kredite abbezahlen/seinen ETF-Sparplan aufstocken etc.
  • Ich gebe einem Oberschichtsbürger 100,00 EUR und dieser wird praktisch nichts zusätzlich konsumieren aber z.B. seinen ETF-Sparplan um 100,00 EUR erhöhen

Man kann das natürlich genau so machen wollen, aber für die Binnennachfrage gibt es nichts bessere als Direktzahlungen an untere Einkommensschichten bzw. es gibt wenig schlechteres für die Binnennachfrage als eine Reduzierung des verfügbaren Einkommens unterer Einkommensschichten.

Damit ist nicht gesagt, ob solche Maßnahmen fiskalisch sinnvoll sein können oder diese politisch opportun sind, sondern nur welche Auswirkungen diese auf die Binnennachfrage haben

Und wie viele Beschäftigte mit Mindestlohn beenden dann Ihre Beschäftigung und werden Bürgergeldempfänger? Steuerausfälle und Ausfälle in der Sozialversicherung kosten dann was?

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18593 am: 19.09.2025 19:25 »

Wie will man hier das Existenzminimum ohne Ortszuschläge einhalten?

Simple Lösung … erhebliche Erhöhung der Grundbesoldung, bis es in München passt. Alles andere sind dann nur Spartricks der Dienstherren, über die ich mir nicht den Kopf zerbrechen möchte.

Und bitte jetzt keine Kommentar wie „Aber der Kollege im bayerischen Wald hat dann ja viel mehr verfügbares Einkommen!“ Damit hätte ich rechtlich eher weniger Probleme  ;)

regas

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« Antwort #18594 am: 19.09.2025 19:36 »

Wie will man hier das Existenzminimum ohne Ortszuschläge einhalten?

Simple Lösung … erhebliche Erhöhung der Grundbesoldung, bis es in München passt. Alles andere sind dann nur Spartricks der Dienstherren, über die ich mir nicht den Kopf zerbrechen möchte.

Und bitte jetzt keine Kommentar wie „Aber der Kollege im bayerischen Wald hat dann ja viel mehr verfügbares Einkommen!“ Damit hätte ich rechtlich eher weniger Probleme  ;)

Du glaubst doch nicht selbst, dass der BGG die Besoldung für alle so hoch anpasst, dass selbst in München das Existenzminimum eingehalten werden kann. Bevor das passiert, wird der BGG auf Zwang die Ortszuschläge umsetzen, selbst wenn diese verfassungswidrig sind und vom BVerfG wieder einkassiert werden.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18595 am: 19.09.2025 19:38 »
B3 in der Dienststelle Zwiesel im Landesamt für Steuern  ;D

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18596 am: 19.09.2025 19:41 »
Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.

Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.
Für welche Zulagen?
Ein KSK Soldat bekommt zB eine Zulage die über 1.000€ ist.
Da verdient ein KSK Soldat (A9) also mehr als ein A11.

Ist das bereits Ämternivellierung über die Laufbahngruppen hinweg?

Das war mit meinem A8/A11 Vergleich auch gemeint. Es gibt bereits jetzt Zulagen, die die Ämter einebnen. Ich verstehe nicht warum beispielsweise ein Ortszuschlag da nicht möglich sein soll.

Ohne mir die Zulage(n) im Einzelnen angeschaut zu haben, muss zwischen an Ämtern gebundene Zulagen und Zuschlägen unterschieden werden, die als Regelfall nicht an das statusrechtliche Amt gebunden sind bzw. im Regelfall auch nicht an es gebunden werden können. Die Zulagen sollen also im Sinne des Leistungsprinzips amtsbezogene Besonderheiten regeln; sie knüpfen folglich im Regelfall an innerdienstliche, unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien an. Dabei ist weiterhin in ihrer Gewährung insbesondere darauf achtzugeben, dass das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hinreichend beachtet wird, wobei ebenso zu beachten ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu betrachten ist.

Ein Orts-, aber auch familienbezogene Zuschläge werden i.d.R. leistunglos gewährt, knüpfen damit in der Regel nicht an die Wertigkeit des Statusamts an, sodass sie per se nur eine Detailregelung darstellen und so auch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen können, also keine Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Entsprechend sind sie - anders als an das statutsrechtliche Amt gebundene Zulagen - zumeist bedarfsbezogen, was auch bedeutet, dass sie - siehe die Familienzuschläge - in der Regel wegfallen, wenn auch der Bedarf nicht mehr gegeben ist.

So verstanden haben wir hier prinzipiell eine unterschiedliche Anlassbezogenheit, die hinsichtlich der Zulagen in der Regel das stautsrechtliche Amt und hier ggf. vorhandene Besonderheiten in den Blick nimmt, während sie (die Anlassbezogenheit) hinsichtlich von Zuschlägen in der Regel spezifische Bedarfe in den Blick nimmt, die nicht unmittelbar mit dem Amt verbunden sind.

Sven, zu dem 1. Absatz: Kannst Du dazu ein Urteil oder ein Kommentar benennen? Oder ist das eine Interpretation Deinerseits?

Ja/Nein wäre für mich ok..

bebolus

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« Antwort #18597 am: 19.09.2025 19:48 »

Wie will man hier das Existenzminimum ohne Ortszuschläge einhalten?

Simple Lösung … erhebliche Erhöhung der Grundbesoldung, bis es in München passt. Alles andere sind dann nur Spartricks der Dienstherren, über die ich mir nicht den Kopf zerbrechen möchte.

Und bitte jetzt keine Kommentar wie „Aber der Kollege im bayerischen Wald hat dann ja viel mehr verfügbares Einkommen!“ Damit hätte ich rechtlich eher weniger Probleme  ;)

Ja, nur wie will denn jetzt der Bundesbeamte, der wirklich günstig wohnt, zB M-V, seinen Widerspruch begründen. Das VG Greifswald hat für einen A6er alles durchgerechnet. Was soll der Bundesbeamte jetzt vorm VG sagen..? "Scheiß egal, anderer Rechtskreis.., ich vergleiche mich nur mit Sozialhilfeempfängern im Bundesvergleich und nicht mit den im Land M-V.." Das wäre für mich verrückt..

bebolus

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« Antwort #18598 am: 19.09.2025 20:01 »

Wie will man hier das Existenzminimum ohne Ortszuschläge einhalten?

Simple Lösung … erhebliche Erhöhung der Grundbesoldung, bis es in München passt. Alles andere sind dann nur Spartricks der Dienstherren, über die ich mir nicht den Kopf zerbrechen möchte.

Und bitte jetzt keine Kommentar wie „Aber der Kollege im bayerischen Wald hat dann ja viel mehr verfügbares Einkommen!“ Damit hätte ich rechtlich eher weniger Probleme  ;)

Du glaubst doch nicht selbst, dass der BGG die Besoldung für alle so hoch anpasst, dass selbst in München das Existenzminimum eingehalten werden kann. Bevor das passiert, wird der BGG auf Zwang die Ortszuschläge umsetzen, selbst wenn diese verfassungswidrig sind und vom BVerfG wieder einkassiert werden.

Genau das sehe ich kommen..

GoodBye

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« Antwort #18599 am: 19.09.2025 20:07 »
Wer Bürokratie abschaffen will, sollte keinen Ortszuschlag einführen. Das zum Thema Selbstverwaltungskosten.