Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7569157 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18780 am: 23.09.2025 20:10 »
- 1957 lag die Endstufenbesoldung in A1 bei 350 DM und in A16 bei 1.735 DM, also beim 4,96-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 11,26% (1,112625 ^ 15 = 4,96).

- Aktuell liegt die Endstufenbesoldung in A3 bei 3.046 € und in A16 bei 8.717 €, also dem 2,86-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 8,42% (1,0842295 ^ 13 = 2,86).
 
Wenn man dieser unsäglichen vertikalen Stauchung der A-Tabelle (vom 4,96-fachen auf das 2,86-fache) endlich mal ein Ende setzen wollte, bräuchte es also entsprechend größere (und nicht etwa noch kleinere) Abstände zwischen den Ämtern..

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18781 am: 23.09.2025 21:33 »
180k, das geht jetzt aber wirklich nicht für jemanden, der nach 20 Jahren Berufserfahrung eine Dienststelle mit 300 Kollegen aufwärts leitet.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18782 am: 24.09.2025 06:38 »
- 1957 lag die Endstufenbesoldung in A1 bei 350 DM und in A16 bei 1.735 DM, also beim 4,96-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 11,26% (1,112625 ^ 15 = 4,96).

- Aktuell liegt die Endstufenbesoldung in A3 bei 3.046 € und in A16 bei 8.717 €, also dem 2,86-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 8,42% (1,0842295 ^ 13 = 2,86).
 
Wenn man dieser unsäglichen vertikalen Stauchung der A-Tabelle (vom 4,96-fachen auf das 2,86-fache) endlich mal ein Ende setzen wollte, bräuchte es also entsprechend größere (und nicht etwa noch kleinere) Abstände zwischen den Ämtern..

Sorry, aber ein durchschnittlicher Abstand passt nicht um die Wertigkeit der Ämter zu vergleichen.
Wenn dann müsste von jedem Amt zum  nächsten der Abstand gleich sein.

Du kannst mir nicht erklären, warum der Abstand von A8->A9 nur gut 9% ist, wobei der A9 ein herausgehobener Dienstposten ist.
Die Wertigkeit aber von A9-A10 über 11%, obwohl das zu 99% Bündeldienstposten sind und somit die gleiche Tätigkeit, also streng genommen die gleiche Leistung, gleiche Tätigkeit und gleiche Verantwortung hat.

Manyou

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18783 am: 24.09.2025 07:05 »
Moin
Ich hatte letzte Woche ein interessantes Gespräch mit einem schon pensionierten Kollegen dessen Vater schon Soldat war. Er hat mir erzählt das die Familienzuschläge zur Zeit seines Vaters darauf ausgelegt waren die Frau bzw. die Kinder 1 und 2 in der privaten KV zu versichern. Je mehr ich darüber nachdenke ergibt dies für mich Sinn und erklärt mir auch warum es den verheirateten Zuschlag gibt. Dies stützt ja auch die von Swen immer wieder vorgebrachte Dogmatik des BVerG. Meine Frage hat jemand eine Ahnung, ob dies mal irgendwo so festgehalten war das diese Zuschläge für die KV dienen?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18784 am: 24.09.2025 07:24 »
- 1957 lag die Endstufenbesoldung in A1 bei 350 DM und in A16 bei 1.735 DM, also beim 4,96-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 11,26% (1,112625 ^ 15 = 4,96).

- Aktuell liegt die Endstufenbesoldung in A3 bei 3.046 € und in A16 bei 8.717 €, also dem 2,86-fachen. Mit anderen Worten: Der durchschnittliche Abstand zwischen zwei benachbarten Ämtern betrug 8,42% (1,0842295 ^ 13 = 2,86).
 
Wenn man dieser unsäglichen vertikalen Stauchung der A-Tabelle (vom 4,96-fachen auf das 2,86-fache) endlich mal ein Ende setzen wollte, bräuchte es also entsprechend größere (und nicht etwa noch kleinere) Abstände zwischen den Ämtern..

Sorry, aber ein durchschnittlicher Abstand passt nicht um die Wertigkeit der Ämter zu vergleichen.
Wenn dann müsste von jedem Amt zum  nächsten der Abstand gleich sein.

Du kannst mir nicht erklären, warum der Abstand von A8->A9 nur gut 9% ist, wobei der A9 ein herausgehobener Dienstposten ist.
Die Wertigkeit aber von A9-A10 über 11%, obwohl das zu 99% Bündeldienstposten sind und somit die gleiche Tätigkeit, also streng genommen die gleiche Leistung, gleiche Tätigkeit und gleiche Verantwortung hat.

Die Wertigkeit von Ämtern ist nicht in Stein gemeißelt, Alex, und zugleich sind die Abstände zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen aus der Vergangenheit überkommen, weshalb das Bundesverfassungsgericht auch hier - wie regelmäßig immer - den zurzeit nicht bezweifelten Abstand zwischen zwei Besoldungsgruppen als verfassungskonform betrachtet (sein Kontrollauftrag erstreckt sich regelmäßig auf von einem vorlegenden Fachgericht als evident sachwidrig betrachtete Regelungen, nicht kontrollierte Regelungen müssen verfassungsrechtlich als verfassungskonform angenommen werden, was allerdings das Bundesverfassungsgericht nicht daran hindert, nicht in einer Klage angegriffene Regelungen, die also in der Vorlage nicht als evident sachwidrig betrachtet werden, doch im konkreten Normenkontrollverfahren zu kontrollieren, was dann aber in der Regel nur im Rahmen der Kontrolle der von der Vorlage als evident sachwidrig betrachteten Regelung geschieht). Entsprechend müsste eine Klage vor einem Fachgericht zunächst einmal den Nachweis zu führen versuchen, also hätte zu begründen, also zu konkretisieren, dass das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen verletzt sei, was ggf. alsbald im größeren Rahmen beginnen könnte, nämlich sofern es pro futuro zur Anhebung von Grundgehältern kommen sollte und der Besoldungsgesetzgeber sich dabei entschied, die Anhebung nicht für alle Besoldungsgruppen prozentual in derselben Höhe zu vollziehen.

Soll heißen, einen tieferen Sinn in den heutigen Abständen zu suchen, kann schnell ins Leere laufen, weil die Systematik auch der Besoldungsordnung A, wie sie 1957 im Bund durch das erste BBesG geformt worden ist, in der Vergangenheit wiederkehrende Veränderungen erfahren hat. Der Bund lädt jeden Bundesbeamten - denke ich - herzlich dazu ein, diese Systematik für den konkreten Fall - also den eigenen - als verletzt zu betrachten, indem er (der Bund) einer entsprechenden Klage mit Interesse entgegensieht (denke ich; denn auch das ist weitgehend der Regelfall).

Zugleich ist es richtig, dass in der Konkretisierung von Besoldungsabständen - also in einer Klage - Durchschnittswerte nicht hinreichen; aber ich denke, BVerfG wollte darauf hinaus, die Einebnung von Besoldungsabstände im Allgemeinen zeigen und hat deshalb die Methode gewählt, wobei zunächst einmal die Betrachtung von Endstufengehältern die typische Methodik des "Pflichtenhefts" ist, um Indizien für oder gegen eine insgesamt evident sachwidrige Alimentation zu bilden. Jene Indizienbildung im Allgemeinen muss aber zunächst einmal im Besonderen nichts darüber aussagen, dass Abstände hier dann auch tatsächlich verletzt wären. Denn das könnte wiederum nur in einer hinreichenden Konkretisierung geschehen.

@ Manyou

Die Geschichte der familienbezogenen Besoldungskomponenten, die im Reich ab dem Herbst 1915 durch sog. - zu Beginn noch unregelmäßige - Kriegsteuerungszulagen beginnt, ist komplex, nicht zuletzt weil zuvor einzelne Länder bereits entsprechende Familienzuschläge aus nicht zuletzt fiskalischen Gründen gewährt haben, während sich das Reich 1909 mit dem ersten Reichsbesoldungsgesetz noch auf den Standpunkt gestellt hat, dass eine familienbezogene Differenzierung der Besoldung nicht akzeptabel seien, da sie nach seiner damaligen Ansicht so als eine Art Unterstützungsleistung zu betrachten gewesen wären. Zum Thema wird die genannte Studie einen historischen Abriss liefern, um so die heutige Situation verstehen zu können.

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18785 am: 24.09.2025 08:34 »
Wie sehr freue ich mich auf die kommende Herbst-/Winterzeit, die sicherlich nur Bestseller bereithalten wird. Auf meiner Wunschliste stehen schon jetzt sämtliche anstehenden Beschlüsse des BVerfG zu diesem Themenfeld, die oben genannte Studie sowie der Beitrag in der ZBR. Eine besinnliche Zeit also – mit einem Glas Wein am Kamin und reichlich Lesestoff.


Übrigens zum Thema Personalabbau in den Ministerien: Bei uns wurden die Vorbereitungslehrgänge im mD wie auch im gD pauschal um 50 % reduziert. Zum hD kann ich leider keine verlässliche Auskunft geben.

SwenTanortsch

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« Antwort #18786 am: 24.09.2025 08:45 »
Es sind tatsächlich drei Beiträge in der ZBR. Die Freude dürfte folglich nur noch einmal erheblich größer sein. Und falls alle Stricke reißen, sollte zumindest genügend Papier zur zweckdienlichen Nutzung des Kamins vorhanden sein. Das Holz kann also gehackt werden.

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18787 am: 24.09.2025 10:37 »
Es sind tatsächlich drei Beiträge in der ZBR. Die Freude dürfte folglich nur noch einmal erheblich größer sein. Und falls alle Stricke reißen, sollte zumindest genügend Papier zur zweckdienlichen Nutzung des Kamins vorhanden sein. Das Holz kann also gehackt werden.

Wo finde ich denn das Inhaltsverzeichnis der September-Ausgabe?