Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8144532 times)

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19485 am: 16.10.2025 10:02 »

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch ST.)

Denn damit folgt der Senat letztlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass zu vermuten sein wird, dass er sich nicht veranlasst sehen dürfte, davon abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so 2019 klargestellt:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs [auf amtsangemessene Alimentation; ST.] genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0, Rn. 27)

Denn damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass ein (ggf. jährlich zu wiederholender) Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung und Alimentation keine erhöhten Rechtskenntnisse voraussetzte, um so dem Beamte zumutbar zu sein.

So verstanden wäre es erstaunlich, wenn nun der Zweite Senat, nachdem er 2020 seine Sicht auf die Dinge mit der oben zitierten Rechtsprechung präzisiert hat, davon abrücken wollte und also bspw. einen Widerspruch als nicht mehr notwendig erachtete.

Wäre nicht auch denkbar, dass das BVerwG seine Rechtsprechung hier ändert? Dazu dürfte es doch möglicherweise im Rahmen der (nach meiner Erinnerung) HH Verfahren, die vor dem OVG liegen, Gelegenheit bekommen.

Vor dem Hintergrund eines im Raume stehenden Vorschlags für Musterverfahren (der m.W. nicht weiter aufgegriffen bzw. diskutiert wurde) und der zunehmenden Komplexität der Prüfpunkte könnte man doch zu dem Punkt gelangen, dass nicht jeder Beamte dieses Pflichtenheft nachhält und ggf. einzeln mit Widerspruch tätig werden. Das Argument, dass der "Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" kann doch nicht unumstößlich sein. Der DH sollte über ein fundiertes Personalwirtschaftssystem verfügen, aus dem klar ablesbar sein sollte, was im Falle einer nicht AA an Haushaltsmitteln bereitzustellen ist. Eine mangelnde Organisation kann hier doch nicht das Problem des Einzelnen Beamten sein.

Spricht juristisch etwas dagegen, dass das BVerwG hier seine bisherige Auffassung ändert?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19486 am: 16.10.2025 10:05 »
Als gäbe es die Gutachten der Schwergewichte mit formaljuristischer Qualifikation nicht.

Knarfe1000

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« Antwort #19487 am: 16.10.2025 10:28 »
Nanana, das Geld wird für die Infrastruktur gebraucht. Immerhin sind die Leute Weltmeister im Tunnelbau und in der Raketenwisschaft. Vielleicht sollten wir uns die ganzen wertvollen Ingenieure rüber holen.

 ;D ;D

Beamtenhustler

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« Antwort #19488 am: 16.10.2025 10:33 »
Ich schätze Swens Ausführungen sehr und habe mich auch persönlich bei ihm bedankt, aber dass man hier jetzt schon Accounts löscht (Zusi = Gast?, oder handelt es sich um eine zeitweilige Suspendierung), hat dann doch ein Geschmäckle. Kritik muss weiterhin erlaubt sein, egal wie polemisch formuliert, aber natürlich ohne direkte Beleidigungen. Leider kann man sich keine Meinung mehr bilden, da alles gelöscht.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19489 am: 16.10.2025 10:41 »
Ich schätze Swens Ausführungen sehr und habe mich auch persönlich bei ihm bedankt, aber dass man hier jetzt schon Accounts löscht (Zusi = Gast?, oder handelt es sich um eine zeitweilige Suspendierung), hat dann doch ein Geschmäckle. Kritik muss weiterhin erlaubt sein, egal wie polemisch formuliert, aber natürlich ohne direkte Beleidigungen. Leider kann man sich keine Meinung mehr bilden, da alles gelöscht.

Es wurde nicht kritisiert. Es wurde beleidigt, herablassend geäußert, 80% der Forumsteilnehmer beleidigt und nun wird getrollt. Konstruktive Kritik gab es bisher nicht.
Vertraue da mal den Moderatoren. Nix Geschmäckle.

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19490 am: 16.10.2025 10:51 »
Ich schätze Swens Ausführungen sehr und habe mich auch persönlich bei ihm bedankt, aber dass man hier jetzt schon Accounts löscht (Zusi = Gast?, oder handelt es sich um eine zeitweilige Suspendierung), hat dann doch ein Geschmäckle. Kritik muss weiterhin erlaubt sein, egal wie polemisch formuliert, aber natürlich ohne direkte Beleidigungen. Leider kann man sich keine Meinung mehr bilden, da alles gelöscht.

Mag mich als "Zaungast" mal dazu äußern: Zusi hat hier schon die Grenzen der zumutbaren Kritik überschritten und ist am Ende dazu übergegangen, Swens Leumund über gezieltes Doxxing zu diskreditieren. Da ist ein Rauswurf nicht unangebracht.


Hierzu:
 
Nanana, das Geld wird für die Infrastruktur gebraucht. Immerhin sind die Leute Weltmeister im Tunnelbau und in der Raketenwisschaft. Vielleicht sollten wir uns die ganzen wertvollen Ingenieure rüber holen.

 ;D ;D

fällt mir aber auch nicht viel ein. Geschmacklos und unwürdig.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19491 am: 16.10.2025 11:02 »
Dass ich das noch erleben darf: Lieber Nelson, da stimme ich Dir zu und freue mich, dass wir da eine gemeinsame Ansicht teilen.

Also zu Teil 1.

Zu Teil 2 kann ich nur sagen, dass  Bastel und Knarfe lediglich eine unangenehme Wahrheit mit vielleicht etwas zuviel Zynismus ausgesprochen haben. Und diese nennen wir es mal verfehlte Politik ist teuer. Was gesellschaftlichen Frieden, Ruhe und innere Sicherheit betrifft. Und teuer bedeutet = Weniger Geld für die überfällige Umsetzung des Karlsruher Urteils aus 05/2020.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19492 am: 16.10.2025 11:41 »
Kann man endlich wieder mitlesen?

Klar, heute ist Mitte des Monats und die hoch angepriesenen News müssen dann ja heute erscheinen.
Gestern war ich ja einen Tag zu früh dran mit "Mitte des Monats"  :)

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19493 am: 16.10.2025 11:46 »
Hallo zusammen,

ich Glaube heute kommt nichts mehr.

Pressemitteilungen
    Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht Portugal
    16. Oktober 2025
    Besuch des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung
    10. Oktober 2025


Sind unterwegs  :)

Gruß
netzguru

SwenTanortsch

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« Antwort #19494 am: 16.10.2025 12:01 »

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch ST.)

Denn damit folgt der Senat letztlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass zu vermuten sein wird, dass er sich nicht veranlasst sehen dürfte, davon abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so 2019 klargestellt:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs [auf amtsangemessene Alimentation; ST.] genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0, Rn. 27)

Denn damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass ein (ggf. jährlich zu wiederholender) Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung und Alimentation keine erhöhten Rechtskenntnisse voraussetzte, um so dem Beamte zumutbar zu sein.

So verstanden wäre es erstaunlich, wenn nun der Zweite Senat, nachdem er 2020 seine Sicht auf die Dinge mit der oben zitierten Rechtsprechung präzisiert hat, davon abrücken wollte und also bspw. einen Widerspruch als nicht mehr notwendig erachtete.

Wäre nicht auch denkbar, dass das BVerwG seine Rechtsprechung hier ändert? Dazu dürfte es doch möglicherweise im Rahmen der (nach meiner Erinnerung) HH Verfahren, die vor dem OVG liegen, Gelegenheit bekommen.

Vor dem Hintergrund eines im Raume stehenden Vorschlags für Musterverfahren (der m.W. nicht weiter aufgegriffen bzw. diskutiert wurde) und der zunehmenden Komplexität der Prüfpunkte könnte man doch zu dem Punkt gelangen, dass nicht jeder Beamte dieses Pflichtenheft nachhält und ggf. einzeln mit Widerspruch tätig werden. Das Argument, dass der "Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" kann doch nicht unumstößlich sein. Der DH sollte über ein fundiertes Personalwirtschaftssystem verfügen, aus dem klar ablesbar sein sollte, was im Falle einer nicht AA an Haushaltsmitteln bereitzustellen ist. Eine mangelnde Organisation kann hier doch nicht das Problem des Einzelnen Beamten sein.

Spricht juristisch etwas dagegen, dass das BVerwG hier seine bisherige Auffassung ändert?

Das ist eine der insgesamt schwierigen Fragen, BuBea, die ggf. vom Bundesverfassungsgericht betrachtet werden werden. Wie gesagt, ich denke, wir sollten jetzt erst einmal abwarten, was Karlsruhe nun tatsächlich formulieren wird. Wir warten nun seit mehr als fünf Jahren auf eine weitere Entscheidung, sodass die nun offensichtlich vergleichsweise geringe Zeit bis zur Veröffentlichung der Pilotentscheidung abgewartet werden sollte, denke ich.

Denn während zu den von mir gestern gestellten Fragen begründete Vermutungen erstellt werden können, die als solche nicht im Indikativ erfolgen können, liegt hingegen für diese Frage m.E. keine Entäußerung aus Karlsruhe oder Leipzig vor, die es erlaubte, zu einer begründeten Vermutung zu gelangen, sodass eine Antwort auf diese Frage m.E. reine Spekulation wäre. Ich bilde dahingegen hier regelmäßig begründete Vermutungen, da man die Begründung und auf dieser Basis die Vermutung prüfen kann, wenn man das möchte. Sobald man das tut, kommt man ggf. zu einer Gegenthese, die sich also gleichfalls begründen lässt. Ich gehe aus meiner Lebenserfahrung davon aus, dass man sich so einem Sachverhalt nähern kann, ohne dass einem das zwar Gewissheit verschaffte, dass er am Ende auch so sei, dass aber dieses Herangehen in einer höheren Zahl an Fällen der Wahrheit näher kommt als eine reine Spekulation.

Darüber hinaus gilt bis auf Weiteres das, was ich heute morgen zitiert habe. Denn insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren klargestellt, welche Bedeutung für ihn ein statthafter Rechtsbehelf hat. Zugleich hat es aber ebenfalls erkennen lassen, dass es ggf. nicht mehr davon ausgehe, dass noch in jedem Fall die Alimentation regelmäßig so bemessen sei, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen würden, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne.

Ergo: Schauen wir also nun mal, wie's alsbald weitergeht.

Rollo83

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« Antwort #19495 am: 16.10.2025 12:08 »
Hallo zusammen,

ich Glaube heute kommt nichts mehr.

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Gruß
netzguru

Wie jetzt? Aber das wurde doch hier versprochen!! Nee, das kann nicht sein.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19496 am: 16.10.2025 12:11 »
Da müsste schon ein Gutachten vom renommierten Verwaltungswissenschaftler Prof. Dr. Ulrich Battis vorgelegt werden, um entsprechende Reaktionen auszulösen.

Prof. Battis äußert sich in nahezu allen Gesetzgebungsverfahren teils vernichtend zu den Entwürfen und sieht uns laut seinem Gutachten für den dbb Sachsen bereits seit einiger Zeit in einer Verfassungskrise.

BVR a.D. Di Fabio hat sein Gutachten für den dbb NRW zum dortigen einkommensabängigen Familienergänzungszuschlag bereits vorgelegt und hält das alles für verfassungswidrig.

Dr. Stuttmann hat direkt 2020 in der NVwZ von einer Besoldungsrevolution geschrieben, welche ausschließlich aufgrund der Zeitschiene nicht als solche sichtbar wird.

Und auf der Seite der Gesetzgeber steht (wenn überhaut) mit Prof.'in Färber eine VWL-Professorin, welche hinsichtlich der Datengrundlage beeindruckende Ausarbeitungen vorgelegt hat, jedoch als Volkswirtin wahrlich kein Expertin für materielles Beamtenrecht ist.

Also Sorry ... es könnten selbst die Mütter und Väter des Grundgesetzes, Reichspräsident a.D. Friedrich Ebert und Reichskanzler a.D. von Bismark aus dem jeweiligem Grabe auferstehen und entsprechende Reden in den Parlamenten halten ... auch das würde keine Finanzministerin und keinen Abgeordneten zum Handeln bringen, wenn Karlsruhe nicht endlich den Daumen senkt.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19497 am: 16.10.2025 12:16 »

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch ST.)

Denn damit folgt der Senat letztlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass zu vermuten sein wird, dass er sich nicht veranlasst sehen dürfte, davon abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so 2019 klargestellt:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs [auf amtsangemessene Alimentation; ST.] genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0, Rn. 27)

Denn damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass ein (ggf. jährlich zu wiederholender) Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung und Alimentation keine erhöhten Rechtskenntnisse voraussetzte, um so dem Beamte zumutbar zu sein.

So verstanden wäre es erstaunlich, wenn nun der Zweite Senat, nachdem er 2020 seine Sicht auf die Dinge mit der oben zitierten Rechtsprechung präzisiert hat, davon abrücken wollte und also bspw. einen Widerspruch als nicht mehr notwendig erachtete.

Wäre nicht auch denkbar, dass das BVerwG seine Rechtsprechung hier ändert? Dazu dürfte es doch möglicherweise im Rahmen der (nach meiner Erinnerung) HH Verfahren, die vor dem OVG liegen, Gelegenheit bekommen.

Vor dem Hintergrund eines im Raume stehenden Vorschlags für Musterverfahren (der m.W. nicht weiter aufgegriffen bzw. diskutiert wurde) und der zunehmenden Komplexität der Prüfpunkte könnte man doch zu dem Punkt gelangen, dass nicht jeder Beamte dieses Pflichtenheft nachhält und ggf. einzeln mit Widerspruch tätig werden. Das Argument, dass der "Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" kann doch nicht unumstößlich sein. Der DH sollte über ein fundiertes Personalwirtschaftssystem verfügen, aus dem klar ablesbar sein sollte, was im Falle einer nicht AA an Haushaltsmitteln bereitzustellen ist. Eine mangelnde Organisation kann hier doch nicht das Problem des Einzelnen Beamten sein.

Spricht juristisch etwas dagegen, dass das BVerwG hier seine bisherige Auffassung ändert?

Das ist eine der insgesamt schwierigen Fragen, BuBea, die ggf. vom Bundesverfassungsgericht betrachtet werden werden. Wie gesagt, ich denke, wir sollten jetzt erst einmal abwarten, was Karlsruhe nun tatsächlich formulieren wird. Wir warten nun seit mehr als fünf Jahren auf eine weitere Entscheidung, sodass die nun offensichtlich vergleichsweise geringe Zeit bis zur Veröffentlichung der Pilotentscheidung abgewartet werden sollte, denke ich.

Denn während zu den von mir gestern gestellten Fragen begründete Vermutungen erstellt werden können, die als solche nicht im Indikativ erfolgen können, liegt hingegen für diese Frage m.E. keine Entäußerung aus Karlsruhe oder Leipzig vor, die es erlaubte, zu einer begründeten Vermutung zu gelangen, sodass eine Antwort auf diese Frage m.E. reine Spekulation wäre. Ich bilde dahingegen hier regelmäßig begründete Vermutungen, da man die Begründung und auf dieser Basis die Vermutung prüfen kann, wenn man das möchte. Sobald man das tut, kommt man ggf. zu einer Gegenthese, die sich also gleichfalls begründen lässt. Ich gehe aus meiner Lebenserfahrung davon aus, dass man sich so einem Sachverhalt nähern kann, ohne dass einem das zwar Gewissheit verschaffte, dass er am Ende auch so sei, dass aber dieses Herangehen in einer höheren Zahl an Fällen der Wahrheit näher kommt als eine reine Spekulation.

Darüber hinaus gilt bis auf Weiteres das, was ich heute morgen zitiert habe. Denn insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren klargestellt, welche Bedeutung für ihn ein statthafter Rechtsbehelf hat. Zugleich hat es aber ebenfalls erkennen lassen, dass es ggf. nicht mehr davon ausgehe, dass noch in jedem Fall die Alimentation regelmäßig so bemessen sei, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen würden, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne.

Ergo: Schauen wir also nun mal, wie's alsbald weitergeht.

Guter Punkt – aber ehrlich gesagt, ich sehe nicht, dass sich da kurzfristig was ändert. Weder Karlsruhe noch Leipzig werden die alte Linie kippen. Der Zweite Senat hält an der Bedingung fest: Rückwirkung nur für die, die sich rechtzeitig gerührt haben.

Das Zauberwort heißt Haushaltsklarheit – also sinngemäß: Der Staat muss vorher wissen, dass er Mist gebaut hat, sonst darf er sich später überrascht geben. Klingt absurd, ist aber seit Jahren fester Bestandteil der Dogmatik.

Das BVerwG hat 2019 (2 C 50.16) immerhin klargemacht, dass man dafür kein Jurist sein muss. Ein Satz wie „Ich halte meine Besoldung für zu niedrig“ reicht völlig, um den Anspruch zu sichern. Nur: Wer gar nichts schreibt, fällt halt raus – so einfach ist das.

Zur Dauerfrage: Einmal reicht nicht.
Besoldung ist jahresbezogen, also gilt der Widerspruch auch nur für das jeweilige Jahr. Manche Länder drücken da ein Auge zu, andere nicht. Sicher ist nur: Wer jährlich widerspricht, hat später keinen Ärger. Kostet fünf Minuten und eine Briefmarke, aber erspart Jahre an Diskussionen über „Haushaltsklarheit“ und juristische Haarspaltereien.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19498 am: 16.10.2025 12:46 »
Wie jetzt? Aber das wurde doch hier versprochen!!

Langsam mit den jungen Pferden! (oder wie auch immer der Spruch lautet)

1.) @BalBund hatte nach meinem Verständnis angedeutet, dass es möglicherweise Mitte Oktober einen Gesetzentwurf der Bundesregierung geben wird. Du kannst ihn ja mal fragen, wie diesbezüglich der aktuelle Stand ist.

2.) Deutlich wichtiger und relevanter: @Swen geht (neben vielen anderen, inklusive mir) davon aus, dass wir bis Ende des Jahres den Pilot-Beschluss aus Karlsruhe zu lesen bekommen werden.

Also, "patience you must have, my young padawan"..

kommtZeitkommtRat

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« Antwort #19499 am: 16.10.2025 12:55 »
Vielleicht hat ja Hummel was Neues gehört? :@)