In dem Zusammenhang mal ein paar sachliche Ausführungen von Swen zur Höhe von Familienzuschlägen:"Das Bundesverfassungsgericht verlangt im dargestellten Rahmen aber gerade keine Besserstellung der Kinder von Richtern und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum (vgl. BVerfGE 99, 246) bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre entsprechend nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet (BVerfGE 155, 77 <94 f f. Rn. 36), was ebenso auf Familien mit einem oder zwei Kindern übertragen werden kann. Von daher haben unlängst die beiden maßgeblichen Besoldungsrechtler des dbb Andreas Becker und Alexia Tepke die Frage aufgeworfen, ob nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von Mai 2020 zur Mindest- und Familienalimentation goldene Besoldungszeiten für Beamte mit Kindern insbesondere gegenüber privatrechtlich Beschäftigten ausbrechen würden und entsprechend hervorgehoben: "Es besteht die Gefahr, dass allein der Familienkomponente mehr oder weniger die gleiche Bedeutung zukommt wie der mit dem Amt verbundenen und in der Grundbesoldung zum Ausdruck kommenden Leistung jeder einzelnen Beamtin bzw. jedes einzelnen Beamten. Zudem ist es der Öffentlichkeit schwer zu vermitteln, dass 'Beamtenkinder' das Vielfache von 'Nichtbeamten-Kindern' wert sein sollen." (Tepke/Becker, ZBR 2022, S. 145 <154>). Sie weisen damit schlank darauf hin, dass sich das Leistungsprinzip in den unmittelbar amtsbezogenen und also familienneutralen Besoldungskomponenten und mittelbar im Grundgehalt verwirklicht (BVerfGE 145, 304 >326 f. Rn. 69 f.;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html) und eben nicht in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen.
Betrachten wir nun das 2024 vom Land Niedersachsen gewährte Besoldungsniveau, dann finden wir hinsichtlich des in der zweiten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe A 5 eingruppierten verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der seine Familie allein ernährt, folgendes Besoldungsniveau auf Basis folgender Besoldungskomponenten (vgl. Entwurf eines Niedersächsisches Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, S. 17, wie ihn Vier hier unlängst gepostet hat:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122255.240.html sowie die Anlage 1 zur FEZVO unter
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%234598741d09b43d5889346722969e29ab):
Grundgehalt: 29.746,- € (leistungsbezogene Komponente)
Sonderzahlung: 1.200,- € (in weiten Teilen leistungsbezogene Komponente)
Familienzuschlag: 7.227,43 € (familienbezogene Komponente)
Sonderzahlung Kinder: 500,- € (familienbezogene Komponente)
Einmalzahlung Kinder: 2.000,- € (familienbezogene Komponente)
Familienergänzungszuschlag: 7.066,56 € (familienbezogene Komponente)
So verstanden stehen dem leistungsbezogenen familienneutralen Grundgehalt in Höhe von 29.746,- € familienbezogene Besoldungskomponenten in Höhe von 16.793,99 € gegenüber. Der Grundgehaltssatz wird so von 29.746,- € auf 46.539,99 € bzw. um 56,5 % erhöht. Der prozentuale Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 beträgt 35,2 %.
Damit sich eine solch hohe Familienbesoldung und so ein offensichtliches Nebengehalt neben dem Grundgehalt sachlich rechtfertigen ließe, müsste der Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal sachlich anhand des tatsächlichen Bedarfs begründen, dass dieser allein hinsichtlich des Ehepartners und der beiden Kinder monatlich rund 1.400,- € ausmachen würde. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamter hinsichtlich der drei- und vierköpfigen Beamtenfamilie hervorgehoben:
"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden." (BVerfGE 44, 240 <274 f.>;
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html)."
Quelle:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122255.msg362968.html#msg362968