Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5996082 times)

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16695 am: 23.06.2025 17:38 »
https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/bundesverfassungsgericht-antwortet-auf-sachstandsanfrage-des-dbb-sh/

Aktuelles? News? Mitnichten!

dbb-sh - 25. Oktober 2024
 bezieht sich auf

- 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -Beschluss vom 21. Dezember 2023
ausgehend von

Verzögerungsbeschwerde 7. Juni 2023
(Der Berichterstatter hat einen Monat Zeit zur Stellungnahme. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass das Datum der Stellungnahme innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraum im Beschluss explizit nicht erwähnt wird.)

Die Begründung ist zwei Jahre alt und muss vielleicht auch bei der diesjährigen Verzögerungsbeschwerde herhalten.




emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16696 am: 23.06.2025 17:46 »
Ja, neu ist das nicht. Es wurde aber danach gefragt. Und man darf zurecht enttäuscht und frustriert sein über die Dauer der Verfahren. Das ändert aber nichts daran, dass mit dem nächsten Beschluss eine Vielzahl von Rechtsfragen geklärt werden SOLL.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16697 am: 23.06.2025 19:08 »
Selbst wenn mit dem nächsten Urteil eine Menge an Rechtsfragen bzw Tricks der Gesetzgeber geklärt sein werden, so ist doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eben diese Gesetzgeber weitere Tricks suchen und finden werden um keine aA gewähren zu müssen. Selbst wenn das BVerfG diesmal alle bekannten Schlupflöcher schließen mag, so glaube ich nicht mehr daran das dies was ändern wird. Warum sollte der Gesetzgeber dem bis dato die Verfassung bzw eine aA Scheiss egal war auf einmal diesen Weg verlassen ?
Und komme mir keiner mehr damit das die Vwrfassungswidrigkeit dem Gesetzgeber  nicht bewusst war, es gab nun reichlich fundierte Stellungnahmen und Berichte.
Man will es einfach nicht.
 Ich bewundere die unermüdliche Arbeit die Swen aufbringt die Thematik zu beleuchten und immer wieder zu dem Thema Stellung zu nehmen. Dies hat auf der einen Seite zumindest meinen Horizont erheblich erweitert auf der anderen Seite hat diese Wissensbereicherung angesichts der Ignoranz und des Handelns unserer Gesetzgeber nur noch mehr die Frustration wachsen lassen.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16698 am: 23.06.2025 19:18 »
Ja, neu ist das nicht. Es wurde aber danach gefragt. ... Das ändert aber nichts daran, dass mit dem nächsten Beschluss eine Vielzahl von Rechtsfragen geklärt werden SOLL.
Mit dem ersten Satz wird dies angedeutet. Die weiteren Sätze sind danach obsolet, denn sie beziehen sich auf die übersetzt Liegezeit im zugigen Büro: Weit fortgeflogen, ...so nah an unmöglich.

Und man darf zurecht enttäuscht und frustriert sein über die Dauer der Verfahren.

Wer? Ich?

Nöö, ich habe bereits vor dreieinhalb Jahren euch sanft auf die beschlusslose Zeit vorbereiten wollen,... (da kamen aber immer unsinnige Störmeldungen von z.B. Proff. Stuß)

was damals "So fern" war, ist heute schon nah, zumindest etwas näher. Und man muss sich Tag für Tag immer weniger weit aus dem Fenster lehnen, wenn Ulrich M. dem Voßkuhle-Beschluss nichts anschließen möchte. Damals noch mit abgenickt (oder hat man eingenickt missdeutet?), heute ist ihm alles nicht Recht. Das wäre aber auch nur ein drittklassiger Beschluss. Voßkuhle war Präsident, M. ist dies nicht. Wer also ein höchstrichterlichen Beschluss vom Präsident(in) des BVerfg des zweiten Senats erhalten will, muss man schon die turnusmäßige Wach-/Schlafablösung vom Harbarth in ca. 2030 abwarten und hoffen dass sich der dann Präsident(ine) sich selbst zum Berichterstatter macht.

Sofern es der Anspruch des Berichterstatters ist vor Wahlzeitende und Altersgrenze die Klage ... abschließend zu bearbeiten, hätte dies bis 2026 zu gelingen.

Die KGST will sich doch im Dezember die Aktenberge in KarlsRuhe ansehen unter dem Stichwort "Meets Prozesse", da darf nichts vom Tisch sein. Der vermeintliche Milliardär der unterlassbaren Alimentationszahlungen: U. M.  muss doch entsprechend gehuldigt werden. Der spart doch deutlich mehr wie die Summe aller Sparkommissare, Controller, Revisoren, Reformatoren usw. aller Zeiten zusammen, anscheinend.

Nur der diesjährige Beschwerdeführer hat Gelegenheit, aus der ihm vielleicht schon übersandten Stellungnahme zur Verzögerungsrüge etwas (anderes) deuten zu können.

... und tut mir leid, dass ich Klugschei... bereits 2022 das Partnereinkommen endgültig Kreise weit salonfähig machte:
Den Einbezug von nicht selbst vom Beamten erzieltem Einkommen in die amtsangemessene Alimentation wird hier als verfassungswidrige Neuigkeit aufgefasst. Dabei wird dies doch bereits im § 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten ...

« Last Edit: 23.06.2025 19:38 von A9A10A11A12A13 »

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16699 am: 23.06.2025 19:57 »
Selbst wenn mit dem nächsten Urteil eine Menge an Rechtsfragen bzw Tricks der Gesetzgeber geklärt sein werden, so ist doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eben diese Gesetzgeber weitere Tricks suchen und finden werden um keine aA gewähren zu müssen. Selbst wenn das BVerfG diesmal alle bekannten Schlupflöcher schließen mag, so glaube ich nicht mehr daran das dies was ändern wird. Warum sollte der Gesetzgeber dem bis dato die Verfassung bzw eine aA Scheiss egal war auf einmal diesen Weg verlassen ?
Und komme mir keiner mehr damit das die Vwrfassungswidrigkeit dem Gesetzgeber  nicht bewusst war, es gab nun reichlich fundierte Stellungnahmen und Berichte.
Man will es einfach nicht.
 Ich bewundere die unermüdliche Arbeit die Swen aufbringt die Thematik zu beleuchten und immer wieder zu dem Thema Stellung zu nehmen. Dies hat auf der einen Seite zumindest meinen Horizont erheblich erweitert auf der anderen Seite hat diese Wissensbereicherung angesichts der Ignoranz und des Handelns unserer Gesetzgeber nur noch mehr die Frustration wachsen lassen.

Grundsätzlich teile ich deine Einschätzung. Ich habe aber noch ein wenig Resthoffung. Wenn Karlsruhe zumindest die großen und für den Dienstherren "lukrativen" Schlupflöcher schließt (Partnereinkommen etc.), wäre uns schon sehr geholfen. Vielleicht finden die Dienstherren noch weitere Schlupflöcher. Oder es tun sich neue "Graubereiche" auf... Diese haben dann aber sehr wahrscheinlich ein geringers "Kosteneinsparpotential" und bei uns bleibt "etwas" mehr hängen.

Außerdem gehe ich davon aus, dass die Entscheidung aus Karlsruhe noch vor dem neuen Entwurf zum BBVangG kommen wird. Der Bund wird dann nicht einfach so über die Vorgaben des BVerfG hinweggehen können. Ich bin dann wirklich gespannt, wie der neue Entwurf aussehen wird.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16700 am: 23.06.2025 20:15 »
Selbst wenn mit dem nächsten Urteil eine Menge an Rechtsfragen bzw Tricks der Gesetzgeber geklärt sein werden, so ist doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eben diese Gesetzgeber weitere Tricks suchen und finden werden um keine aA gewähren zu müssen. Selbst wenn das BVerfG diesmal alle bekannten Schlupflöcher schließen mag, so glaube ich nicht mehr daran das dies was ändern wird. Warum sollte der Gesetzgeber dem bis dato die Verfassung bzw eine aA Scheiss egal war auf einmal diesen Weg verlassen ?
Und komme mir keiner mehr damit das die Vwrfassungswidrigkeit dem Gesetzgeber  nicht bewusst war, es gab nun reichlich fundierte Stellungnahmen und Berichte.
Man will es einfach nicht.
 Ich bewundere die unermüdliche Arbeit die Swen aufbringt die Thematik zu beleuchten und immer wieder zu dem Thema Stellung zu nehmen. Dies hat auf der einen Seite zumindest meinen Horizont erheblich erweitert auf der anderen Seite hat diese Wissensbereicherung angesichts der Ignoranz und des Handelns unserer Gesetzgeber nur noch mehr die Frustration wachsen lassen.

Außerdem gehe ich davon aus, dass die Entscheidung aus Karlsruhe noch vor dem neuen Entwurf zum BBVangG kommen wird. Der Bund wird dann nicht einfach so über die Vorgaben des BVerfG hinweggehen können. Ich bin dann wirklich gespannt, wie der neue Entwurf aussehen wird.

Die Umsetzung der 2020er Entscheidung hat in den meisten Rechtskreisen fast überall knapp 2 Jahre gedauert.
Es dürfte daher erneut eine erhebliche Verzögerung geben von mindestens einem Jahr für einen neuen Entwurf, eher länger.

Heute wurden die neuen Eckwerte des Haushalts für 2025-2029 vorgestellt. Volles Rambo Zambo mit ca. 900 Milliarden Euro Schulden in den nächsten 5 Jahren. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/schulden-bund-plant-rekordschulden-von-850-milliarden-euro/100136726.html

Da wird man ein paar Milliardächen von links nach rechts schieben können, falls ein teures Urteil aus Karlsruhe kommt. Die Länder haben es da schwerer.


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16701 am: 23.06.2025 23:25 »
Selbst wenn mit dem nächsten Urteil eine Menge an Rechtsfragen bzw Tricks der Gesetzgeber geklärt sein werden, so ist doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eben diese Gesetzgeber weitere Tricks suchen und finden werden um keine aA gewähren zu müssen. Selbst wenn das BVerfG diesmal alle bekannten Schlupflöcher schließen mag, so glaube ich nicht mehr daran das dies was ändern wird. Warum sollte der Gesetzgeber dem bis dato die Verfassung bzw eine aA Scheiss egal war auf einmal diesen Weg verlassen ?
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Man will es einfach nicht.
 Ich bewundere die unermüdliche Arbeit die Swen aufbringt die Thematik zu beleuchten und immer wieder zu dem Thema Stellung zu nehmen. Dies hat auf der einen Seite zumindest meinen Horizont erheblich erweitert auf der anderen Seite hat diese Wissensbereicherung angesichts der Ignoranz und des Handelns unserer Gesetzgeber nur noch mehr die Frustration wachsen lassen.

Es freut mich, Bundi, wenn ich mit zur Aufklärung beitragen kann, denn sie ist bekanntlich der Ausgang aus unserer selbstverschuldeten Unmündigkeit, die nicht zuletzt dem krummen Holz geschuldet ist, als woraus wir gemacht sind.

Wie ich ja in letzter Zeit wiederkehrend hervorgehoben habe, wird's zukünftig nur umso mehr um's Begründen, Begründen, Begründen gehen. Dafür wird der Senat in den angekündigten Entscheidungen maßgebliche Vorgaben liefern, die den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, empfindlich einhegen werden. Das dürfte insbesondere die Betrachtung des Partnereinkommens von Beamten betreffen, da das in 13 von 17 Rechtskreisen das zentrale Mittel zur Ausflucht und also zur Missachtung der Rechtsprechung des Senats ist. So wie den Gesetzgebern die tatsächlichen Verhältnisse im Nacken sitzen, die sich nicht wegediskutieren lassen und die sie mit Ausnahme Hessens, des Saarlands und des Bunds zumindest insoweit anerkannt haben, dass sie das Besoldungsniveau seit 2020 im beträchtlichen Maße angehoben haben, sitzt dem Senat heute bereits die europäische Gerichtsbarkeit im Nacken, die hinreichende Ergebnisse vom Hüter der Verfassung erwartet, und zwar spätestens nach der von ihr vollzogenen faktischen Bestätigung des Streikverbots in Deutschland. Wird der Hüter der Verfassung nicht beizeiten über die Autorität verfügen, die erhebliche Missachtung seiner Rechtsprechung im Besoldungsrecht abzustellen - nachdem er in seiner Streikverbotsentscheidung unmissverständlich im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung die Folgerung erneut als unabweisbar betrachtet hat, dass die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfGE 148, 296, 348, Rn. 123; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html?nn=68080 -, würde sich die europäische Gerichtsbarkeit alsbald veranlasst sehen müssen, sich zu dieser schwärenden Wunde des bundesdeutschen Verfassungsrechts stellen zu müssen. Denn in Anbetracht nicht nur der Verfassungsgerichtsbarkeit, sondern auch der Demokratie unter Druck kann das negative "Vorbild" Deutschland, das es im europäischen Vergleich hinsichtlich des bundesdeutschen Besoldungsrechts darstellt, von der europäischen Gerichtsbarkeit nicht als solches akzeptiert werden, ohne dass das fast zwangsläufig auch in anderen Teilen der Union zu einer noch weiteren Erosion des Rechtsstaats führen müsste.

Es wäre auch deshalb mehr als erstaunlich, wenn der Senat, nachdem er gezielt die Berliner Verfahren auf's Tableau gehoben und entsprechende Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben hat, nun nicht das schärfste Mittel - die Vollstreckungsanordnung - ziehen und darüber hinaus nicht alsbald (wenn auch vermutlich noch nicht dezidiert in den angekündigten Entscheidungen) rechtskräftig auslegen würde, was Art. 94 Abs. 4 GG eigentlich verfassungsrechtlich aussagt. Dadurch, dass die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht nun Verfassungsrang hat, hat die Schärfe der Ultima Ratio noch einmal beträchtlich zugenommen. Werden die Besoldungsgesetzgeber sich nun also nicht beizeiten wieder in den Rahmen des Alimentationsprinzips einfinden, werden sie im Verlauf der nächsten zwei bis drei Jahre erstaunliche Überraschungen erleben, die sie spätestens dann nicht erleben wollten, wenn sie sie erleben sollten. Spätestens in dem Moment, wo das Bundesverfassungsgericht sich (ggf. und mit einiger Wahrscheinlichkeit dann im Plenum besprochen und zwischen den Senaten abgestimmt) veranlasst sehen sollte, die Bedeutung der einfachgesetzlich geregelten Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindungswirkung aus Art. 94 Abs. 4 GG heraus zu betrachten, sollte der Ungemütlichkeitsfaktor für die Besoldungsgesetzgeber ein anderer werden.

Da die entscheidungstragenden Gründe bundesverfassungserichtlicher Entscheidungen von den Verfassungsorganen unserer Rechtsordnung Beachtung verlangen, wird sich ggf. am Besoldungsrecht zeigen müssen, was das nun eigentlich hinsichtlich von Art. 94 Abs. 4 GG bedeutet. Karlsruhe dürfte es sicherlich nicht als Born größter Freude ansehen, die verfassungsrechtliche Bedeutung der Bindungswirkung entscheidungstragender Gründe (wie bspw. hinsichtlich des Mindestabstandsgebots im Rahmen seiner materiell-rechtlichen und ggf. indiziellen Bedeutung und hier bspw. hinsichtlich der Bindungswirkung des Kontrollmaßstabs der Alleinverdienerannahme) nun weiter durchzudeklinieren (was bislang, da diese Bindungswirkung ein verfassungsrechtlich ungeschriebenes Verfassungsprinzip gewesen ist, nicht rechtskräftig möglich war); aber sollten die Besoldungsgesetzgeber nun weiterhin maßgebliche entscheidungstragende Gründe nicht nur der letzten bundesverfassungserichtlichen, sondern auch zuküntig ebenso jene der nun angekündigten Entscheidungen missachten wollen, dann muss sich das Bundesverfassungsgericht anders als bislang, da die Bindungswirkung noch keinen Verfassungsrang hatte und also nicht der rechtskräftigen Auslegung der Verfassung durch die beiden Senat unterlag, veranlasst sehen, auch dieses Verfassungsprinzip sachgerecht zu betrachten. Und das dürfte dann in Anbetracht von über 60 anhängigen konkreten Normenkontrollverfahren aus zwölf Bundesländern für die Besoldungsgesetzgeber kaum ein Born allergrößter Freude werden.

Ergo: Die Zeiten werden sich nach den angekündigten Entscheidungen ändern, nicht direkt am Tag nach deren Veröffentlichung, aber spätestens mit den sich daran regelmäßig anschließenden weiteren Entscheidungen. Denn nachdem nun die Entscheidungen in den angekündigten Pilotverfahren ergangen sein werden, gibt es keinen sachlichen Grund mehr, dass daran anschließend nicht die Abarbeitung der anhängigen Verfahren schneller vonstatten ginge. Verzögerungsrügen und -beschwerden werden nach der Veröffentlichung der angekündigten Verfahren nicht mehr ohne Weiteres abgewiesen werden können, wenn denn die Dogmatik zum Besoldungsrecht nun im weitgehenden Maße abgeschlossen sein wird.

Unser Thema wird nach den angekündigten Entscheidungen in vielfacher Hinsicht - (verfassungs-)rechtlich, politisch, ökonomisch, ggf. auch soziologisch - noch einmal deutlich interessanter werden, als es das in den letzten Jahren gewesen ist. Das glauben hier nach den Erfahrungen der letzten fünf Jahre wenige, aber die weitgehend abgeschlossene Dogmatik wird die empfundene Friedhofsruhe nach dem ersten Schock für die Öffentlichkeit zunehmend beenden, und zwar das nur umso mehr, als dass die benötigten zusätzlichen 60.000 Rekruten ganz sicherlich auch dann nicht den Weg in die Kasernen finden werden, wenn man der nachwachsenden Generation weiterhin vor allem Knallbonbons offeriert. Soll dort der neue Personalaufbau gelingen - und in Anbetracht der aktuell anvisierten Verteidigungsausgaben wird er kommen müssen; denn irgendwer wird das angedachte neue Gerät bedienen müssen -, wird das nicht ohne erhebliche Anhebung des Soldes funktionieren können.

ZaungastBw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16702 am: 24.06.2025 06:30 »
Der neugewählte dbb Bundesvorsitzende Volker Geyer hat sich mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt über die drängendsten Probleme des öffentlichen Dienstes ausgetauscht.

"In den kommenden Wochen wollen wir konkrete Ergebnisse: Erstens die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Zweitens die Überarbeitung ihrer Besoldung, damit die Alimentation endlich wieder verfassungskonform ist.“

https://www.dbb.de/artikel/die-wichtigste-infrastruktur-in-deutschland-ist-der-oeffentliche-dienst.html

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16703 am: 24.06.2025 06:39 »
Der neugewählte dbb Bundesvorsitzende Volker Geyer hat sich mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt über die drängendsten Probleme des öffentlichen Dienstes ausgetauscht.

"In den kommenden Wochen wollen wir konkrete Ergebnisse: Erstens die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Zweitens die Überarbeitung ihrer Besoldung, damit die Alimentation endlich wieder verfassungskonform ist.“

https://www.dbb.de/artikel/die-wichtigste-infrastruktur-in-deutschland-ist-der-oeffentliche-dienst.html

Das stimmt mich zuversichtlicher als das endlose warten auf Urteile die irgendwie nie kommen.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16704 am: 24.06.2025 08:00 »
Das stimmt mich zuversichtlicher als das endlose warten auf Urteile die irgendwie nie kommen.

Solche Äußerungen eines CSU-Ministers machen zuversichtlich?

Wenn er auf Parteilinie bleibt, wird man in der Gesetzesbegründung unterstellen, dass jede:r Beamtenpartner:in Betrag X zur Familienalimentation beiträgt. in Bayern waren es vor ein paar Jahren noch 20.000,00 EUR brutto. Aufgrund der positiven Nominallohnentwicklung könnte man jetzt ja überlegen 25k anzusetzen.

Ein Referent aus dem bayerischen FiMi hat in einem RiA-Aufsatz 2023 auch schon (natürlich nur als seine persönliche Meinung) deutlich gemacht, dass die Beamt:innen doch dankbar dafür sein sollten, dass Vermögensprüfungen bishlang nicht vorgesehen sind. Ein Schelm wen das an die Territion (Zeigen der Folterwerkzeuge zur Einschüchterung) der Inquisition erinnert  ;)

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16705 am: 24.06.2025 08:53 »

Unser Thema wird nach den angekündigten Entscheidungen in vielfacher Hinsicht - (verfassungs-)rechtlich, politisch, ökonomisch, ggf. auch soziologisch - noch einmal deutlich interessanter werden, als es das in den letzten Jahren gewesen ist. Das glauben hier nach den Erfahrungen der letzten fünf Jahre wenige, aber die weitgehend abgeschlossene Dogmatik wird die empfundene Friedhofsruhe nach dem ersten Schock für die Öffentlichkeit zunehmend beenden, und zwar das nur umso mehr, als dass die benötigten zusätzlichen 60.000 Rekruten ganz sicherlich auch dann nicht den Weg in die Kasernen finden werden, wenn man der nachwachsenden Generation weiterhin vor allem Knallbonbons offeriert. Soll dort der neue Personalaufbau gelingen - und in Anbetracht der aktuell anvisierten Verteidigungsausgaben wird er kommen müssen; denn irgendwer wird das angedachte neue Gerät bedienen müssen -, wird das nicht ohne erhebliche Anhebung des Soldes funktionieren können.

Danke für deine Mutmachersätze. Gehst du auch davon aus, dass eine einseitige Anhebung der Besoldung für Soldaten sachlich nicht begründbar wäre? Außer vielleicht Verpflichtungsprämien, in deren Genuss ich vor vielen Jahrzehnten selbst gekommen bin.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16706 am: 24.06.2025 11:14 »
Gern geschehen, lotsch - wobei es mir tatsächlich nicht um's Mutmachen geht (jedenfalls nicht in erster Linie; in zweiter Linie natürlich schon, weil meiner alten Gewerkschafts- und Personalratsseele der berechtigte Frust und die ebensolche Wut und Enttäuschung schmerzen), sondern darum, begründete Prognosen abzugeben, die ich genauso deutlich abgeben würde, wenn ich zu anderen Ergebnissen kommen würde (die Zeiten werden auch wieder kommen, nämlich spätestens nach der Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation bzw. auch wohl schon auf dem Wege dorthin, wenn es darum gehen wird, welche sachgerechten Folgen der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen des Alimentationsprinzips aus dem weiten Gestaltungsspielraum ziehen darf, über den er verfügt).

Maßstab für die Soldatenbesoldung ist in erster Linie Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Auch wenn die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht umfasst, sondern auf die Beamten im staatsrechtlichen Sinne beschränkt ist (BVerfGE 3, 288 <334>; 16, 94 <110 f.>), hat sich die Ausgestaltung soldatenbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Normen an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen zu orientieren, die für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums strukturprägend sind. Diese Grundsätze sind deshalb auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 3, 288 <342>; 8, 1 <21>; 16, 94 <117>; 44, 249 <281>; 76, 256 <294>). (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/ls20170523_2bvl001011.html, Rn. 43).

Wir haben hier also ein komplexes Spannungsfeld vorliegen: Art. 33 Abs. 5 GG muss offensichtlich nicht in jedem Fall unmittelbare Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgestaltung der Soldatenbesoldung beanspruchen können; jene ist aber an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen zu orientieren, die für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums strukturprägend sind. Damit verbleibt dem Besoldungsgesetzgeber hier offensichtlich ein Gestaltungsspielraum, den er im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten nutzen kann. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen auch für die Soldatenbesoldung Geltung beanspruchen kann oder ggf. sogar muss. Da das BBesG in § 20 die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B parallel regelt, gehe ich bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen auch hier Beachtung beansprucht, da ich insbesondere keinen sachlichen Grund sehe, wieso die seit jeher parallel geregelte Soldatenbesoldung nun ein eigener Regelungsgestand werden sollte, der dann keine Vergleichbarkeit mehr gewährleisten würde oder sollte.

Da man zugleich davon ausgehen sollte - hier kenne ich mich allerdings nicht hinreichend aus, dazu können sicherlich die Soldaten unter uns klarere Aussagen machen -, dass die Bundeswehr in dem zurzeit fehlenden Bestand oder alsbald anvisierten Mehrbestand von rund 60.000 Soldaten in einem erheblichen Maße die Mannschaftsdienstgrade wird auffüllen müssen und dass hier die Rekrutierung bislang nur überschaubar gelingen dürfte, weil der Sold weitgehend nicht konkurrenzfähig ist, wird man sich, wenn man die ausgesetzte Wehrpflicht für Männer nicht wieder einführen und damit alsbald vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern will, überlegen müssen, wie man die junge Generation für den Soldatenberuf motivieren möchte.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16707 am: 24.06.2025 11:57 »
[...W]eil der Sold weitgehend nicht konkurrenzfähig ist, wird man sich, wenn man die ausgesetzte Wehrpflicht für Männer nicht wieder einführen und damit alsbald vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern will, überlegen müssen, wie man die junge Generation für den Soldatenberuf motivieren möchte.

Na wie bei den Beamt:innen mit Hochachtung, Respekt und warmen Worten seitens der Entscheidungsträger. Historisch und aktuell noch woanders auf der Welt kommen dann noch (im guten Fall Verfassungs-)Patriotismus oder (im schlechten Fall) Nationalismus sowie Propaganda a'la "Sei ein echter Mann! Schütze Frauen und Kinder vor [beliebiges Feinbild einsetzen]" hinzu. Also alles was kein Geld kostet.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16708 am: 24.06.2025 12:53 »
Man muss das Ganze sehr negativ sehen:

Zunächst das Positive: Die Sollstärke hat sich von heute rund 180.000 bis Ende des Jahrzehnts auf rund 260.000 zu erhöhen (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/deutschland-nato-ziele-100.html). Ich denke, das dürfte kaum ein größeres Problem darstellen, da ja die von Dir beschriebenen Maßnahmen bereits in den letzten Jahren zu erheblichen Verbesserungen geführt haben, denn die Mannschaftsstärke ist von 179.791 im Jahr 2018 bis 2024 rasant auf 180.876 gestiegen, sodass die geplante Sollstärke, wenn es so rasant weitergeht, in schätzungsweise bereits rund 440 Jahren erreicht werden kann. Wenn man als Vergleichswerte die Jahre nach 2018 nimmt, sieht die Zukunftsprognose hinsichtlich der zugrundezulegenden Vergleichswerte ggf. etwas komplexer aus (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/495515/umfrage/personalbestand-der-bundeswehr/). Aber wir wissen ja, dass kein Hindernis zu groß ist, um nicht überwunden zu werden. Aus Regierungskreisen wird verlautbart, dass man vom Datum 2018 ausgehend mit großer Wahrscheinlichkeit das geplante Ergebnis schon in der Hälfte der Zeit schaffen wird, also etwa bis zum Ende das Amtszeit Donald Trumps, wie das das Außenministerium unlängst berechnet hat.

Jetzt die nächste gute Nachricht: Der Verteidigungshaushalt soll bis 2029 auf rund 153 Mrd. € anwachsen (https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/wehretat-bundeswehr-verteidigung-haushalt-anstieg-100.html). Entsprechend plant man, um dieses Ziel zu erreichen, zurzeit, dass jeder neue Rekrut einen einen neuen Leopard 2 als Dienstwagen gestellt bekommt, da bis dahin noch nicht genügend Kasernen zur Verfügung stehen werden können, die die Massen an Freiwilligen aufnehmen könnten, da die Bauzeit neuer Kasernen das durchschnittliche Tempo der Bauzeit des Flughafens Berlin-Brandenburg haben soll (so die erste Grobplanung; man geht davon aus, dass die Zeiten sich in der Feinplanung noch leicht nach hinten verschieben dürften). Der Dienstwagen soll dabei zunächst auf Leasingbasis zur Verfügung gestellt werden, wobei die Leasingrate aus dem Verteidigungshaushalt gestellt werden soll, sodass das Gefährt schon nach fünf Jahren unentgeltlich in das Eigentum des Rekruten überzugehen soll, wobei das Kilometergeld in diesem Sonderfall eine geringfügige Anhebung um 100.000 % erfahren soll, damit der nach und nach erfahrene Rekrut das Gefährt auch erfahren kann, da anders bei aller Kraftanstrengung der Verteidigungshaushalt nicht bis zum Jahresende 2029 geleert werden könnte.

Und nun die schlechte Nachricht: Die am Ende des Jahres 2029 rund 130 Mrd. €, die man bis dahin wegen gewisser Planungsschwierigkeiten wohl nicht ausgeben kann, sollen zunächst einmal vollständig in eine entsprechende Anhebung der Grundbesoldung fließen. Das Finanzministerium schätzt, dass man so die Grundbesoldung wohl pro Bundeswehrangehörigen um 5 bis 7 € pro Monat erhöhen kann. Das jedenfalls sind die ersten präzisen Schätzungen auf Basis noch unsicherer Datenbasis. Damit müssten dann alle 153 Mrd. € in einer mittelfristigen Finanzplanung präzise so verplant sein, wie es das Finanzministerium ja spätestens nach der Ära Lindner auch weiterhin ist. Aus dem Bundeskanzleramt hört man darüber hinaus, dass der Kanzler erwägt, dass der Dienstwagen auch durch ein taugliches Fluggerät ersetzt werden kann, das aus Sicherheitsgründen immer zweistrahlig sein soll. Wortwörtlich soll er gesagt haben: "Wir bringen die Mannschaft wieder zum Strahlen und schaffen das sogar ganz ohne Widereinstieg in die Atomkraft."

Der neue Werbeslogan der Bundeswehr soll entsprechend ab nächste Woche sein: "Wir machen den Weg frei und mit uns geht's aufwärts." Die Personalprobleme sind also schon heute weitgehend gelöst.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16709 am: 24.06.2025 13:56 »
Die aktuelle Sollstärke beträgt 203.000 Soldaten/Soldatinnen. Wenn man den Flurfunk glauben schenken mag, dann hält BAPersBw allein der Anstieg um knapp 23.000 Soldaten/Soldatinnen für unrealisierbar. Nach meiner Ansicht ist ein Aufwuchs um 60.000 Soldaten/Soldatinnen nur erreichbar, wenn man den Wehrdienst wieder aktiviert oder die Leute mit massiv Geld lockt.

Da die Bundeswehr heutzutage gut ausgebildete Spezialisten für die Streitkräfte sucht, gehe ich nicht davon aus, dass die personelle Verstärkung überwiegend bei den Mannschaften erfolgen soll, Swen. Von daher gehe ich davon aus, dass die Verstärkung überwiegend als SAZ in den Unteroffiziersrängen und teilweise in den Offiziersrängen erfolgen soll.

Allein für dieses Jahr sollen noch 10.000 Soldaten/Soldatinnen und 5.000 zivile Mitarbeiter gewonnen werden. Ich lach mich schlapp, das gelingt nie.