Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7456550 times)

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18510 am: 18.09.2025 10:45 »
- Das Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität. Es kann nicht als ein atypischer Sonderfall betrachtet werden, hat also weiterhin seine gesellschaftliche Bedeutung.

Meines Wissens nach ist Deine Behauptung zum primär gelebten Alleinverdienermodell hier falsch:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1109902

Swen schrieb doch, dass die Alleinverdienerfamilie "eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität" sei und deshalb kein "atypischer Sonderfall", welcher aufgrund seiner Seltenheit bei Prüfungen außer Betracht bleiben könne. Er hat nie geschrieben (wie von dir mit der Formulierung "primär gelebten" angedeutet), dass die Mehrzahl der Familien mit Kindern Alleinverdienerfamilien seien, sondern nur, dass solche Familien- bzw. Einkommenskonstellationen auch heute noch regelmäßig vorkommen.

Laut deinem Link gibt es 1,8 Millionen Alleinverdienerfamilien mit Kindern, sodass Swens ursprüngliche Aussage mMn korrekt ist.

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18511 am: 18.09.2025 10:47 »
Eine Familie mit weniger als vier Köpfen soll gesellschaftlich unbedingt unterstützt werden. Lebensmodelle sind divers.

Weniger als vier Köpfe bedeuten aber einen demographischen Rückgang. Ich halte es deshalb für "self evident", dass der Maßstab für das, was nach der Soll-Ordnung zu alimentieren ist, auf eine (mindestens) vierköpfige Familie abhebt.

Daten, Durchschnitte, Statistiken sagen nichts darüber aus, was normativ "richtig" oder "falsch" ist.

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18512 am: 18.09.2025 10:54 »
- Das Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität. Es kann nicht als ein atypischer Sonderfall betrachtet werden, hat also weiterhin seine gesellschaftliche Bedeutung.

Meines Wissens nach ist Deine Behauptung zum primär gelebten Alleinverdienermodell hier falsch:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1109902

Swen schrieb doch, dass die Alleinverdienerfamilie "eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität" sei und deshalb kein "atypischer Sonderfall", welcher aufgrund seiner Seltenheit bei Prüfungen außer Betracht bleiben könne. Er hat nie geschrieben (wie von dir mit der Formulierung "primär gelebten" angedeutet), dass die Mehrzahl der Familien mit Kindern Alleinverdienerfamilien seien, sondern nur, dass solche Familien- bzw. Einkommenskonstellationen auch heute noch regelmäßig vorkommen.

Laut deinem Link gibt es 1,8 Millionen Alleinverdienerfamilien mit Kindern, sodass Swens ursprüngliche Aussage mMn korrekt ist.

Mich störte hier die Verwendung von "in hohem Maße" - denn in der Realität ist das Alleinverdienermodell eine (zunehmend schwindende) Minderheit. Über die Ursachen, die politisch, wirtschaftlich und von der Gesellschaft forcierten Bemühungen, den Anteil arbeitender Eltern weiter zu erhöhen, kann man trefflich streiten, vom Grundsatz her wahrnehmen sollte man diese Entwicklung jedoch schon.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18513 am: 18.09.2025 11:03 »
- Das Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität. Es kann nicht als ein atypischer Sonderfall betrachtet werden, hat also weiterhin seine gesellschaftliche Bedeutung. Als Kontrollmaßstab wäre es nur dann zu überdenken, wenn es sich gesellschaftlich als ein atypischer Sonderfall darstellen sollte. Davon kann weiterhin ob der vorliegenden Daten keine Rede sein.

Meines Wissens nach ist Deine Behauptung zum primär gelebten Alleinverdienermodell hier falsch:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1109902

Ich habe von der vierköpfigen Familie gesprochen, Nelson, da darauf Alex' Darlegungen abzielten.

Die Alleinverdienerannahme ergibt sich noch einmal aus einer anderen Richtung, ist aber ebenfalls komplex zu betrachten, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick nimmt. Denn dann laufen jene Regelungen, die die Partnereinkünfte von Beamten betrachten, praktisch zwangsläufig in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik auf eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung hinaus, die allerdings verfassungsrechtlich als solche nicht gestattet sind, vgl.

ab der Seite 42 unter: https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf

ab der Seite 22 unter: https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf

Die Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse wird in der hier wiederholt genannten Studie alsbald noch einmal erheblich vertieft betrachtet. Dabei wäre weiterhin zu beachten, dass zwischen der Besoldungsbemessung und dem Mindestabstandsgebot kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, da die Mindestalimentation ja nur die Grenze zur Unteralimentation beschreibt, die allerdings wie gesagt allein nicht hinreicht, um die amtsangemessene Alimentation zu begründen.

Darüber hinaus ist das Familienmodell des Alleinverdieners auch heute weiterhin in der Bundesrepublik in Familien mit zwei Kindern kein atypischer Sonderfall und also weiterhin maßgeblich als eines der vielen möglichen Familienmodelle, die im Rahmen des Grundgesetzes möglich sind, welches letzteres bekanntlich kein Familienmodell als vorrangig betrachtet. Das vom Beamten gewählte Familienmodell unterliegt auch bei ihm seiner freien Werteentscheidung. Insofern kann weiterhin kein sachlicher Grund dagegen ins Feld geführt werden, dass das Bundesverfassungsgericht nach wie vor die Alleinverdienerannahme als Teil des Kontrollmaßstabs betrachtet. Denn der Gesetzgeber hat ja so oder so die Vollalimentation aus eigener Tasche zu gewährleisten, insofern ist es nur umso schlüssiger, dass das Bundesverfassungsgericht weiterhin die Alleinverdienerannahme in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots dem Kontrollmaßstab zugrunde legt.

NelsonMuntz

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« Antwort #18514 am: 18.09.2025 11:29 »
Ich wollte -wie gesagt- nur darauf hinweisen, dass das Alleinverdienermodell über die Jahrzehnte in der Realität immer seltener anzutreffen ist. Dabei muss man sicher auch die Frage beleuchten, inwieweit diese Entwicklung alleinig auf Basis einer freien, individuellen Werteentscheidung stattgefunden hat.

Dabei ist unstrittig, dass der Beamte auch als Alleinverdiener seine 4k-Familie versorgen können muss.

Ob und in welcher Form solche gesellschaftlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung Beachtung finden, und wie sich solche Urteile dann final in den Besoldungsgesetzen manifestieren, wird die Zukunft zeigen. Ich bin diesbezüglich einfach mal gespannt, was passiert.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18515 am: 18.09.2025 12:00 »
Ich wollte -wie gesagt- nur darauf hinweisen, dass das Alleinverdienermodell über die Jahrzehnte in der Realität immer seltener anzutreffen ist. Dabei muss man sicher auch die Frage beleuchten, inwieweit diese Entwicklung alleinig auf Basis einer freien, individuellen Werteentscheidung stattgefunden hat.

Dabei ist unstrittig, dass der Beamte auch als Alleinverdiener seine 4k-Familie versorgen können muss.

Ob und in welcher Form solche gesellschaftlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung Beachtung finden, und wie sich solche Urteile dann final in den Besoldungsgesetzen manifestieren, wird die Zukunft zeigen. Ich bin diesbezüglich einfach mal gespannt, was passiert.

Das ist - insofern ist Deine Anmerkung durchaus berechtigt, Nelson - auch ein zentrales Argument von Besoldungsgesetzgebern. Allerdings erfolgt deren Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse auch hier regelmäßig rein zweckorientiert, also zweckrational und verkürzt. Es geht ihnen also in der Regel auch hier nicht darum, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend in den Blick zu nehmen, sondern nach Möglichkeit nur darum, Daten einseitig zu betrachten, um so die eigene Zweckstellung zu rechtfertigen.

Wenn man dann in Gesetzgebungsverfahren die Darlegungen als unbegründet zurückweisen will, sieht man sich veranlasst, die tatsächlichen Verhältnisse anhand des umfangreichen Datenmaterials zu betrachten, dieses also zunächst einmal zusammenzustellen, es dann in seinem sachlichen Gehalt darzulegen, um es daraufhin gegeneinander abzuwägen, um so zu einem möglichst sachlichen Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu gelangen, aus dem heraus schließlich die Regelung als unsachlich nachgewiesen wird.

Tatsächlich wäre es aber die Aufgabe des Besoldungsgesetzgeber, sofern er Systemwechsel wie bspw. die Betrachtung des Partnereinkommens vollziehen wollte, diesen Weg zunächst einmal selbst zu gehen, um dann mit einiger Wahrscheinlichkeit zu dem identischen Schluss zu gelangen, dass ihm das allein schon wegen der mittelbar geschlechterdiskriminierenden Wirkung der betreffenden Regelungen nicht gestattet sein dürfte.

Das Ausblenden der tatsächlichen Verhältnisse ist für mich der Teil unseres Themas, der mich regelmäßig am meisten durchaus in Rage bringen kann. Denn man kann nicht Gesetze zur Regelung tatsächlicher Verhältnisse beschließen, wenn es diese tatsächlichen Verhältnisse gar nicht gibt - das erinnert mich recht stark an Zeiten in der deutschen Geschichte, wo das nicht gänzlich anders war. Genau das ist einer Demokratie unwürdig.

Darüber hinaus finde ich es weiterhin wirklich erschreckend, dass man als der eine Teil des politischen Spektrums zurecht Frauenrechte als schützenswert betrachtet und sie sich stark auf die Fahne schreibt, um dann genau solche mittelbar geschlechterdiskriminerenden Gesetze zum Nachteil insbesondere von Frauen in unteren Einkommenssegmenten zu erlassen, so wie man auf der anderen Seite des politischen Spektrums zurecht den Grundsatz vertritt, dass sich Arbeit wieder lohnen müsse und dass wir in Zeiten des Fachkräftemangels auch zukünftig jede arbeitende Hand dringen benötigten, um dann im Rahmen der mittelbaren Geschlechterdiskriminierung genau dafür zu sorgen, dass insbesondere die Ehepartnerinnen von Beamten nach Möglichkeit zu Hause bleiben, weil sich für sie - sofern sie in unteren Gehaltssegmenten arbeiten - die Arbeit tatsächlich nicht lohnt, wenn ihnen ihre Einkunft am Ende vom Gehalt des männlichen Ehepartners de facto wieder abgezogen wird.

Wer solche Art Gesetze erlässt - egal, welchem politischen Spektrum er oder sie angehört -, scheint Gewähr dafür leisten zu wollen, dass das Lieblingssteak, welches er oder sie also am Liebsten isst, regelmäßig das von glücklichen Kälbern mit Rinderwahnsinn ist. Man muss sich nicht wundern, dass die Bevölkerung zunehmend das Vertrauen in die politischen Eliten verliert, wenn Gesetze dem Luftreich des Traums geschuldet sind.

LehrerBW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18516 am: 18.09.2025 12:44 »
Ich wollte -wie gesagt- nur darauf hinweisen, dass das Alleinverdienermodell über die Jahrzehnte in der Realität immer seltener anzutreffen ist. Dabei muss man sicher auch die Frage beleuchten, inwieweit diese Entwicklung alleinig auf Basis einer freien, individuellen Werteentscheidung stattgefunden hat.


Klar ist die Alleinverdienerfamilie bei Beamten immer seltener anzutreffen...die Alimentation reicht nämlich nicht aus um nur mit einem Einkommen zu leben.

Henne - Ei Prinzip

Ryan

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« Antwort #18517 am: 18.09.2025 12:47 »
Nicht zu vergessen, dass es sich bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots um einen Vergleich zweier staatlicher Leistungen handelt.

Der Kontrollmaßstab dürfte nicht dadurch entstanden sein, dass man einen Mindest-Lebensstandard für Beamtenfamilien festlegen wollte. Im Kern betrifft der Maßstab die Frage, wieviel der Staat der einen Familie im Vergleich zu anderen zukommen lässt. Ein Zweitverdiener (auf einer oder beiden Seiten des Vergleichs) oder sonstige private Einkommen passen da einfach nicht rein.

Insofern ist es im Grunde egal, ob die Alleinverdienerfamilie repräsentativ oder nicht.

NelsonMuntz

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« Antwort #18518 am: 18.09.2025 12:59 »
@Swen:
Ich kann Deine Argumentationskette gut nachvollziehen - Bei den unteren Gehaltsklassen in der "freien Welt" erleben wir bezüglich des Partnereinkommens eine sehr analoge Situation, wenn durch Arbeitsaufnahme Sozialleistungen wegfallen und ggf. durch Betreuung der Kinder sogar weitere Kosten entstehen. Insofern ist dieses Phänomen ja (zumindest in den unteren Etagen) nicht wirklich neu.

@LehrerBW:
Die Alleinverdienerfamilie ist generell immer seltener anzutreffen. Das ist eben kein die Beamten exklusiv betreffendes Problem.

Ob das (so ganz allgemein gesprochen) gut oder schlecht ist, mag ich hier gar nicht beurteilen.

GoodBye

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« Antwort #18519 am: 18.09.2025 12:59 »
Ich würde ja gerne die Zahlen kennen, die für die Bürgergeldfamilie mit mehr als zwei Kindern anzusetzen wären. Da würden einem als Bundesbeamter wahrscheinlich die Tränen ins Gesicht schiessen derzeit.

Da wird evidente Verfassungswidrigkeit noch bis in weit höhere Besoldubgsgruppen hineinreichen.

PolareuD

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« Antwort #18520 am: 18.09.2025 13:18 »
- Das Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität. Es kann nicht als ein atypischer Sonderfall betrachtet werden, hat also weiterhin seine gesellschaftliche Bedeutung. Als Kontrollmaßstab wäre es nur dann zu überdenken, wenn es sich gesellschaftlich als ein atypischer Sonderfall darstellen sollte. Davon kann weiterhin ob der vorliegenden Daten keine Rede sein.

Meines Wissens nach ist Deine Behauptung zum primär gelebten Alleinverdienermodell hier falsch:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1109902

Diese Auffassung ist deinerseits falsch. Der Kontrollmaßstab hätte nur dann keine Relevanz mehr, wenn der Kontrollmaßstab ein atypischer Sonderfall wäre. Solange es in großer Anzahl diese Familienkonstellation gibt, werden die Besoldungsgesetzgeber diesen hinreichend genau zur Kenntnis nehmen müssen. Die Besoldungsgesetzgeber können diesen Maßstab nur außer acht lassen, wenn sie auf wenige Einzelfälle begrenzt wären, analog zu BVR a.D. Peter Müllers Aussage zur salvatorischen Klausel.

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18521 am: 18.09.2025 13:52 »
- Das Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität. Es kann nicht als ein atypischer Sonderfall betrachtet werden, hat also weiterhin seine gesellschaftliche Bedeutung. Als Kontrollmaßstab wäre es nur dann zu überdenken, wenn es sich gesellschaftlich als ein atypischer Sonderfall darstellen sollte. Davon kann weiterhin ob der vorliegenden Daten keine Rede sein.

Meines Wissens nach ist Deine Behauptung zum primär gelebten Alleinverdienermodell hier falsch:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1109902

Diese Auffassung ist deinerseits falsch. Der Kontrollmaßstab hätte nur dann keine Relevanz mehr, wenn der Kontrollmaßstab ein atypischer Sonderfall wäre. Solange es in großer Anzahl diese Familienkonstellation gibt, werden die Besoldungsgesetzgeber diesen hinreichend genau zur Kenntnis nehmen müssen. Die Besoldungsgesetzgeber können diesen Maßstab nur außer acht lassen, wenn sie auf wenige Einzelfälle begrenzt wären, analog zu BVR a.D. Peter Müllers Aussage zur salvatorischen Klausel.

Ich habe meine Aussage doch bereits präzisiert. Es geht darum, dass das Alleinverdienermodell generell aus verschiedenen Gründen auf dem Rückzug ist. Ab welcher Dimension wir von einem atypischen Modell sprechen können, vermag ich hier nicht zu beurteilen. Unbestritten ist ja auch, dass eine 4k-Beamtenfamilie im Alleinverdienermodell auch entsprechend alimentiert werden muss.

Die eigentliche Fragestellung (zu der ich eine Meinung, aber nicht ausreichend fachliche Expertise habe ;)) ist doch, wie eine solche Besoldung final rechtssicher ausgestaltet wird und ob in diesem Zusammenhang die allgemeine Entwicklung weg von der Alleinverdienerfamilie eine Rolle spielen kann/darf/muss. Auch dazu ist in diesem Faden hinreichend ventiliert worden.

Ich wollte diesen allgemeinen Trend zum Doppelverdienermodell nur noch mal verdeutlichen. Die resultierenden Kosequenzen aus der anstehenden Rechtsprechung zur Besoldung werde ich interessiert und kritisch (aber nicht bösartig neidend!) verfolgen.


PolareuD

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« Antwort #18522 am: 18.09.2025 14:28 »
- Das Familienmodell der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist eine im hohen Maße gesellschaftlich weiterhin gelebte Realität. Es kann nicht als ein atypischer Sonderfall betrachtet werden, hat also weiterhin seine gesellschaftliche Bedeutung. Als Kontrollmaßstab wäre es nur dann zu überdenken, wenn es sich gesellschaftlich als ein atypischer Sonderfall darstellen sollte. Davon kann weiterhin ob der vorliegenden Daten keine Rede sein.

Meines Wissens nach ist Deine Behauptung zum primär gelebten Alleinverdienermodell hier falsch:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1109902

Diese Auffassung ist deinerseits falsch. Der Kontrollmaßstab hätte nur dann keine Relevanz mehr, wenn der Kontrollmaßstab ein atypischer Sonderfall wäre. Solange es in großer Anzahl diese Familienkonstellation gibt, werden die Besoldungsgesetzgeber diesen hinreichend genau zur Kenntnis nehmen müssen. Die Besoldungsgesetzgeber können diesen Maßstab nur außer acht lassen, wenn sie auf wenige Einzelfälle begrenzt wären, analog zu BVR a.D. Peter Müllers Aussage zur salvatorischen Klausel.

Ich habe meine Aussage doch bereits präzisiert. Es geht darum, dass das Alleinverdienermodell generell aus verschiedenen Gründen auf dem Rückzug ist. Ab welcher Dimension wir von einem atypischen Modell sprechen können, vermag ich hier nicht zu beurteilen. Unbestritten ist ja auch, dass eine 4k-Beamtenfamilie im Alleinverdienermodell auch entsprechend alimentiert werden muss.

Die eigentliche Fragestellung (zu der ich eine Meinung, aber nicht ausreichend fachliche Expertise habe ;)) ist doch, wie eine solche Besoldung final rechtssicher ausgestaltet wird und ob in diesem Zusammenhang die allgemeine Entwicklung weg von der Alleinverdienerfamilie eine Rolle spielen kann/darf/muss. Auch dazu ist in diesem Faden hinreichend ventiliert worden.

Ich wollte diesen allgemeinen Trend zum Doppelverdienermodell nur noch mal verdeutlichen. Die resultierenden Kosequenzen aus der anstehenden Rechtsprechung zur Besoldung werde ich interessiert und kritisch (aber nicht bösartig neidend!) verfolgen.

Klare Antwort: Nein, können sie nicht, solange der Kontrollmaßstab nicht auf wenige Einzelfälle beschränkt ist.

Die Einführung von Leitbildern hat besoldungsrechtlich keine Relevanz. Die Besoldungsgesetzgeber können auch eine neunköpfige Sodomistenfamilie oder den 1000er Gang Bang als Leitbild einführen.  ;) Für den Kontrollmaßstab ist das unerheblich.

clarion

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« Antwort #18523 am: 18.09.2025 14:39 »
Die Unterstellung eines Doppelverdienermodell impliziert, dass die Beamtenbesoldung vom Partnergehalt abhängt. In welchem Job gibt es denn so etwas, dass sich die Höhe des Gehaltes eines Partners nach dem Verdienst des anderen Partners richtet??? Und wenn man einen Expartner und einen neuen Partner unterhalten muss, gibt es dann noch einen Extra-Zuschlag?

NelsonMuntz

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« Antwort #18524 am: 18.09.2025 14:40 »
Klare Antwort: Nein, können sie nicht, solange der Kontrollmaßstab nicht auf wenige Einzelfälle beschränkt ist.

Die Einführung von Leitbildern hat besoldungsrechtlich keine Relevanz. Die Besoldungsgesetzgeber können auch eine neunköpfige Sodomistenfamilie oder den 1000er Gang Bang als Leitbild einführen.  ;) Für den Kontrollmaßstab ist das unerheblich.

Schöne Antwort ;) - Ich denke da eher so an Fragestellungen, bis zu welcher Höhe bspw. Zulagen zur Erreichung einer entsprechenden Alimentation gewährt werden können. Auch ob eine Anrechnung von Partnereinkommen in welcher Höhe zulässig ist. Und, und, und ... müssen wir gar nicht weiter vertiefen, dürfen für mich an dieser Stelle offene Punkte bleiben.

Trotzdem mache ich mir ein wenig Sorgen über Deinen Video-Konsum ;)