Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7453080 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18525 am: 18.09.2025 14:52 »
Eine Anrechnung von Partnereinkommen ist unzulässig. Beamte dürfen in dem Zusammenhang rechtlich nicht anders gestellt werden als Angestellte, ansonsten würde ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen.

Noch bewegt sich mein Videokonsum in normalen Spähren, aber wenn die Besoldungsgesetzgeber weiterhin so ein Schmarn produzieren, kann ich für nichts garantieren.  ;)

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18526 am: 18.09.2025 14:58 »
Eine Anrechnung von Partnereinkommen ist unzulässig. Beamte dürfen in dem Zusammenhang rechtlich nicht anders gestellt werden als Angestellte, ansonsten würde ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen.

Noch bewegt sich mein Videokonsum in normalen Spähren, aber wenn die Besoldungsgesetzgeber weiterhin so ein Schmarn produzieren, kann ich für nichts garantieren.  ;)

Ich rede hier nicht von Abzügen, sondern vom Wegfall von Zulagen (die dann für einen arbeitslosen Partner überhaupt erstmal eine signifikante Dimension erreichen müssten). Der Angestellte da draußen muss ohnehin sehen, wie er zurechtkommt. Einen Anspruch auf Versorgung von Partner und Kindern entfällt dort komplett. Egal!

Drücke Dir für Dein Videokonsumverhalten die Daumen ;)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18527 am: 18.09.2025 15:07 »
Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.

Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18528 am: 18.09.2025 15:53 »
Lass Dir von PolareuD nichts erzählen, Nelson. Wir wohnen in der Nachbarschaft und haben beide bis vor rund zwei Jahren noch regelmäßig Gerichtsentscheidungen, Fachliteratur und Gesetzesbegründungen gelesen, um dann zu erkennen, dass das nichts bringt, um das Thema zu verstehen. Seitdem schauen wir jeden Abend zwei bis drei dieser Videos gemeinsam, wodurch wir die Besoldungsgesetzgebung nur immer noch besser verstanden haben. Nicht wenige Besoldungesetzgeber bestätigen darüber hinaus auf Rückfrage, dass es ihnen schon seit rund fünf Jahren genauso geht. Diesen Vorsprung kann keiner von uns mehr aufholen.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18529 am: 18.09.2025 15:56 »
Der Haushalt 2025 wurde heute verabschiedet - damit würde doch einem neuen Entwurf nichts mehr im Wege stehen oder?
Und kennt sich jemand damit aus, ob im Haushalt nun Mittel für aA bereitgestellt werden?

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18530 am: 18.09.2025 15:59 »
Der Haushalt 2025 wurde heute verabschiedet - damit würde doch einem neuen Entwurf nichts mehr im Wege stehen oder?
Und kennt sich jemand damit aus, ob im Haushalt nun Mittel für aA bereitgestellt werden?

Dafür musst du auf den Haushalt von 2026 schauen.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18531 am: 18.09.2025 16:15 »
Ich behaupte Mal das auch im HH 2026 nichts drin steht um dann nach dem Beschluß des BVerfG und dem Entwurf, einen Nachtragshaushalt zu machen.

Begründung wird sein, dass man den Beschluß des BVerfG nicht hat sehen können. Wenn man das jetzt schon einplanen würde, würde ja irgendetwas anderes hinten über kippen ...

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18532 am: 18.09.2025 16:21 »
... Seitdem schauen wir jeden Abend zwei bis drei dieser Videos gemeinsam, wodurch wir die Besoldungsgesetzgebung nur immer noch besser verstanden haben. Nicht wenige Besoldungesetzgeber bestätigen darüber hinaus auf Rückfrage, dass es ihnen schon seit rund fünf Jahren genauso geht....

Ein schönes Schlusswort zu meinem kleinen Einwurf heute  ;) :)

Seien wir gespannt. Euch alles Gute - Schaue immer mal wieder rein.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18533 am: 18.09.2025 16:38 »
Der Haushalt 2025 wurde heute verabschiedet - damit würde doch einem neuen Entwurf nichts mehr im Wege stehen oder?
Und kennt sich jemand damit aus, ob im Haushalt nun Mittel für aA bereitgestellt werden?

Auf der Seite https://www.bundeshaushalt.de/DE/Bundeshaushalt-digital/bundeshaushalt-digital.html gibt es unter Einzelplan/Gruppe unter anderem die Positionen 422 (Bezüge und Nebenleistungen für Beamte und Richter) sowie 423 (Bezüge und Nebenleistungen für Soldaten).

Hier mal die entsprechenden Zahlen (in Tausend Euro) für einige Jahre:

-2022:  9.446.402 und 8.838.866 (Ist-Werte)
-2023: 10.185.010 und 9.383.948 (Ist-Werte)
-2024: 10.946.070 und 9.735.164 (Ist-Werte)
-2025: 11.533.109 und 10.470.810 (Soll-Werte)
-2026: 11.587.431 und 11.096.873 (Soll-Werte)

Somit schließe ich mich der Einschätzung von @Rheini an..

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18534 am: 18.09.2025 17:08 »
Welcher EP ist das? Waren die letzten Kapitel nicht irgendwo in 06 & 60 enthalten?

Umlauf

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« Antwort #18535 am: 18.09.2025 17:14 »
Welche Bewandtnis spielt im Haushalt 26 im  Einzelplan 60 das Kapitel 6002 mit der Titelgruppe 01 - Verstärkung von Ausgaben im Personalsektor?

Dort gibt es einen Anstieg von mehr als 2 Milliarden €.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18536 am: 18.09.2025 17:16 »
Das klingt schon logischer. In EP 60 (Finanzen) waren nach meiner Erinnerung in der Vergangenheit auch entsprechende Gruppen vorhanden. EP 04 ist BK - das ergibt wenig Sinn.

https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2026/soll/draft/epl60.pdf

Zitat
Die Mittel dienen insbesondere zur Deckung eines eventuellen Mehr-
bedarfs aufgrund von Besoldungs- und Tarifrunden bei den Perso-
nalausgaben in den Einzelplänen und können mit Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen in Anspruch genommen werden.
Von der Inanspruchnahme ausgenommen sind die Tit. 428 .2 sowie
die Titel, die der Bereichsausnahme gemäß § 1a Absatz 1 Art. 115-
Gesetz, § 5 HG, unterfallen.

BVerfGBeliever

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« Antwort #18537 am: 18.09.2025 17:30 »
Sorry, ich hatte mich ungenau ausgedrückt.

Wenn man auf "Einzelplan" klickt und zu "Gruppe" wechselt, sieht man verschiedene Gruppen, z.B. "4 Personalausgaben" mit geplanten 48,5 Mrd. € für 2026.

Und wenn man dann weiterklickt, kommt man unter anderem auf die genannten 11,6 Mrd. € für die (aktiven) Beamten und die 11,1 Mrd. € für die (aktiven) Soldaten.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18538 am: 18.09.2025 17:40 »
Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.

Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.
Für welche Zulagen?
Ein KSK Soldat bekommt zB eine Zulage die über 1.000€ ist.
Da verdient ein KSK Soldat (A9) also mehr als ein A11.

Ist das bereits Ämternivellierung über die Laufbahngruppen hinweg?

lotsch

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