Allerdings.
Für mich bleibt es eine spannende Frage, was sich daraus ergibt, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten die Abstände zwischen Besoldungsgruppen eingeebnet hat.
M.E. hat er es sich damit verbaut, die tatsächlichen Verhältnisse durch höhere Zuschläge abzubilden. Es stellt sich also die Frage, ab welcher Höhe Zuschläge für Ehepartner, Kind 1 und Kind 2 Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot verletzen, wenn man wie das BVerfG davon ausgeht, dass der Bedarf der 4-K Familie weitgehend durch die Grundbesoldung abzubilden ist. Für mich ist das systematisch betrachtet die klare Ansage, die Grundbesoldung zu erhöhen.
Dein Beispiel spielt dann ab dem 3. Kind keine Rolle mehr, da ab hier Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot offensichtlich nicht mehr gelten sollen. Es kann also sein, dass ein A3 mit 4 Kindern dann mehr hat, als ein A8 ohne oder mit 2 Kinder, da ab dem 3. Kind der gesamte Mehrbedarf zusätzlich zu alimentieren ist.