Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7810388 times)

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19125 am: 03.10.2025 19:34 »
Ich denk die wenigsten Kollegen hätten ein Problem damit im öD in den Angestelltenstatus zu wechseln. Bei uns wird von Beamten regelmäßig mehr verlangt als von Angestellten und mit der Beförderungskarotte gewedelt. Den Angestellten ist das vollkommen egal, die bekommen ihr Entgelt entsprechend ihrer EG sofort und ihr Jahresnetto ist auch nicht viel niedriger. Ich persönlich hätte also wenig Probleme damit den Status zu wechseln, ganz im Gegenteil. Wenn es für alle angebracht wäre, wieso nicht? Ich vermute aber es wäre nicht im Sinne des DH/AG wenn die Streikmacht urplötzlich zunehmen würde und man keine De**en mehr hätte, die trotzdem zum Dienstbeginn erscheinen müssten.

Das ist aber eine sehr einfache mathematische Rechnung, die du hier machst.

Mal pauschal zu behaupten, dass der Angestellte nicht so viel weniger verdient als der Beamte ist so schon mal nicht so. Auch der Pensionsanspruch muss auf das Nettogehalt heruntergebrochen werden, damit man ein realistisches Bild entwickelt. Der TBE müsste dafür mindestens 500€/Mo., für 35+ Beschäftigungsjahre, aus dem bereits versteuerten Einkommen (netto) in einem ETF wie z.B. MSI World anlegen, um auch nur in die Nähe eines äquivalenten Ruhegehalts zu kommen, welches der Beamte in der Pension beziehen wird.

Nicht nur verdient der TBE ein gutes Stück weniger, mit der Prognose, dass diese Diskrepanz durch steigende Sozialabgaben nur noch höher wird, sondern er hat die Absicherung im Alter im Vergleich eines Beamten ebenso nicht. Gleichzeitig würde dem TBE bei einer Sparanlage von 500€/Mo. ein ordentliches Stück Kaufkraft im Vergleich zum Beamten verlieren. Bei einer E10 Stufe 1, VKA, wären von 2500€ netto dann nur noch 2000€ netto verfügbar, wenn man die Altersbezüge des Beamten ausgleichen möchte. Der A9 Bundesbeamte hat abzügl. PKV (ca. 390€) dann noch 2500€ netto zur vollen Kaufkraft verfügbar.

Dass Beamte eine gewisse Verpflichtung eingehen, musst du mir nicht erklären, falls du beim Lesen schon spitze Finger bekommst, aber die Einkommensunterschiede sind durchaus relevant und sollten berücksichtigt werden.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19126 am: 03.10.2025 19:47 »
Zumal oft die Eingruppierung bei Tarifbeschäftigten niedriger ist als bei Beamten.
Bei uns kommt ein Tarifbeschäftiger auf dem gleichen Dienstposten den ich habe (A8) nur in die Entgeltgruppe E7.

Oder hier als Beispiel.

https://www.service.bund.de/IMPORTE/Stellenangebote/interamt/2025/10/1365501.html?nn=4642046&type=0&searchResult=true

A11 als Beamter oder E10 als Angestellter
Sind ja nach Abzug der PKV nur rund 500€ mehr aufn Lohnzettel beim Beamten.
Aber klar, hier würden 50% die Urkunde abgeben.
Haha, na dann wechselt halt.


xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19127 am: 03.10.2025 20:10 »
Es ist ein leichtes den Rechner hier zu bedienen und ein Jahresnetto auszurechnen. Auf meinem DP verdienen die TB mit EG12 netto im Jahr eben nicht wesentlich weniger bei ähnlich hoher Rente inkl VBL.

Ich erhalte bei 41h Wochenstunden (A12) ca 54k netto abzgl 4200€ PKV (für 3 Personen und das ist nicht viel). TB EG12 erhält nicht ganz 50k netto bei 39h Wochenstunden (übrigens ohne Studium). Wo genau ist das jetzt der finanzielle Nachteil des TB? Angenommen sind knapp über 10 Jahre Berufserfahrung.

Wenn ich jetzt noch berücksichtigen würde, dass TB in meinem Profil in der Regel 1000€ Zulage erhalten wird die Luft als Beamter ganz schnell dünn.

Ich berechne hier natürlich meine aktuelle Situation- aber etwas anderes interessiert mich ehrlich gesagt auch nicht.
« Last Edit: 03.10.2025 20:20 von xap »

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19128 am: 03.10.2025 22:46 »
Da die VBL nicht dynamisch ist, hat sie in Zig Jahren wohl auch nicht mehr die Kaufkraft wie heute.

Pensionär

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19129 am: 03.10.2025 22:48 »
Wenn der Nachteil der verlorenen Altersversorgung vollständig ausgeglichen und ein Wechsel in die GKV bei Rückgabe der Urkunde möglich wären, wären einige mehr weg.

Mir wird es gerade verzögert, darum erst nächstes Jahr der Abschied.

Es gibt ja genügend Berufe in der Wirtschaft, mit denen jährlich ein gutes Einkommen generiert werden kann. Denke hier beispielhaft an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte für Steuer- und Insolvenzrecht.

Mit Interesse verfolge ich in diesem Thread die Diskussionen um die aA, Besoldungsfragen, Ämterbewertungen usw.

Hatte schon in einem Beitrag die In-sich-Beurlaubung erwähnt. Wie allgemein bekannt, ist dies eine spezielle Art der Beurlaubung für Beamte, bei der der Amtsstatus ruht, der Beamte aber weiterhin versorgungsrechtlich abgesichert ist und gleichzeitig ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Die Höhe des Gehaltes ist im Rahmen der Beurlaubung frei verhandelbar und Beförderungen sind auch möglich. Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung entfallen. Die ISB wird bei der Bundeanstalt für Arbeit und den Postnachfolgeunternehmen genutzt.

In der jetzigen Vorlage der Modernisierung ist ein expliziter Hinweis auf die ISB nicht vorhanden. Bei den Ministerien werden Zulagen gezahlt, die letztlich auch zur Finanzierung  dieser verwandt werden können. Dies ist eine von vielen Maßnahmen um letztlich Behörden weiterhin die Daseinsvorsorge zu ermöglichen. Eine organisatorischer Neuausrichtigung mit mehr Effizienz, Produktivität und mehr Dienstleistungscharakter ist realisierbar.

Dies könnte u. U. einem anderen Thread in Einzelheiten erörtert werden.