Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8738194 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20775 am: 13.11.2025 16:18 »
Das sind dann wohl Luxusprobleme, die die Mehrheit der Beamten nicht betreffen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20776 am: 13.11.2025 16:26 »

Insofern bist Du nicht der Zeit voraus, sondern verharrst in der Zeit der letzten fünf Jahre. Dahingegen können wir nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht unserer Zeit und damit den Dienstherrrn voraus sein wird und also die in den letzten fünf Jahren betriebene Verhexung des Verstandes durch die Mittel unserer Sprache beendet.

Und ich dachte, ich hätte in den letzten fünf Jahren etwas dazu gelernt. Nun denn, versuche ich es nochmal anders.

1. Soweit ich es verstanden habe, hat das BVerfG eine nicht unerhebliche Unteralimentation der Besoldung der Beamten, und zwar in allen 17 Rechtskreisen, festgestellt. Diese ist teilweise erheblich. Das BVerfG hat jetzt dem Besoldungsgesetzgeber aufgetragen, eine verfassungskonforme Lösung zu finden.

Ich denke und hoffe, dass wir uns an der Stelle alle einig sind.

2. Grundsätzlich steht es den Gesetzgebern im Rahmen ihres weiten Ermessenspielraumes zu, eine geeignete und sachgerechte Lösung zu finden.

Soweit, so gut. Jetzt spielen die Gesetzgeber den Ball zurück, indem sie (vor allem in den Ländern und sehr bald auch im Bund) verschiedene Gesetze erlassen, von denen nur ein Teil der Beamten, aber nicht alle profitieren, und dann wird von vielen Seiten beleuchtet, ob diese Lösung denn dazu führt, dass die Beamten verfassungskonform besoldet werden und die Antwort ist immer die Gleiche: Nein, diese Lösung ist unzureichend. Somit hat der eigentlich sehr weite Ermessenspielraum doch erhebliche Schranken, die vermutlich in dem Maidowski Beschluss noch weiter eingeengt werden. 

Gleichzeitig stolpere ich, wenn ich das Urteil lese, und das habe ich in den letzten 5 Jahren tatsächlich mehr als einmal getan, auch über solche Sätze:

Randnummer 47

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

oder Randnummer 48

Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>).

oder Randnummer 53

Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der Beamtenbesoldung reagieren.

oder Randnummer 61

Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit.

Vor diesem Hintergrund erscheint es mir nach wie vor nicht plausibel, warum eine Anhebung der Grundbesoldung von bis zu 35 % die einzig mögliche Option sein soll. Ich denke, das BVerfG hat dem Gesetzgeber in der Begründung doch noch einige Türchen offen gelassen, durch die er gehen kann, ohne dass der Beamte aus Hintertupfingen das gleiche bekommen muss wie der Beamte aus Düsseldorf.

Das, was ich zwischen den Zeilen lese, bedeutet für mich vor allem folgendes:

Ein Beamter hat durch die Alimentationspflicht das Recht, dass er so auskömmlich alimentiert wird, dass er sich auch für seine 4 K Familie immer einen amtsangemessenen Wohnraum erlauben kann und dennoch mit dem restlichen Einkommen derart ausgestattet ist, dass er sich und seiner Familie eine amtsangemessene Lebensführung ermöglichen kann. Wenn jedoch die Kosten des Wohnraums regional derart gespreizt sind, wie sie es sind, dass es dem Beamten nicht mehr gelingt, an seinem in der Regel teuren Dienstort zu wohnen, ohne Einschnitte der Lebensführung für sich und seine Familie zu haben, ist dieser Beamte unteralimentiert.

Und genau an dieser Stelle drehe ich mich im Kreis. Auch wenn ich nicht in der Verantwortung bin, mir eine Lösung einfallen zu lassen, die alles das berücksichtigt, was hier und woanders in den letzten Jahren geschrieben wurde, so treibt mich doch der Gedanke an: Wie könnte eine Lösung aussehen?

Wenn Dich der Alexander und Lars als Mediator und Experten einladen würde, um eine Lösung zu finden, die sowohl die berechtigten Interessen der Beamten als auch die berechtigten Interessen des Steuerzahlers berücksichtigt, wie sähe Deine Lösung in etwa aus?

Wäre die Anhebung der Grundalimentationen die einzige Lösung? Dürfen nicht auch bisher bekannte leistungslose Komponenten wie der Familienzuschlag erhöht werden und wenn ja, in welchem Umfang? Können auch neue (ich erinnere an meine Idee für den "ROMZ") leistungslose Komponenten wie den Ortszuschlag eingeführt werden, die diese Grundalimentation flankieren dürfen und auch da, in welchem Umfang?

Vielleicht verlässt mich nach 5 Jahren, wie vielen anderen vermutlich auch, die Geduld und ich für meinen Teil wüsste sehr gerne, wie denn am Ende das Ziel, auf das viele von uns hinarbeiten, nämlich endlich verfassungskonform besoldet zu werden, aussehen könnte.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20777 am: 13.11.2025 17:31 »
Aufgrund meiner Tätigkeit bin ich es gewohnt Komplexes kurz, sachlich, präzise und verständlich zu formulieren. Das ist möglich, auch wenn es hier angezweifelt wird.

Swen, deine Fragen und Aufforderungen werde ich hier nicht kommentieren oder beantworten. Nicht weil es mir nicht möglich wäre, sondern weil ich (und das ist bei Weitem nicht so boßhaft gemeint, wie es klingt) ein Leben habe. Mit einer Vollzeitberufstätigkeit, Familie, Freunden und Hobbys. Da passt das Redigieren von im Stundentakt geposteter Abhandlungen leider zeitlich nicht mehr rein.

Das kann ich durchaus nachvollziehen Amy, doch sollten wir aber nicht vergessen,dass Al Bundy 1966 vier Touchdowns in einem Spiel gemacht hat und den Polk High School Panthers damit zur Stadtmeisterschaft verholfen hat.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20778 am: 13.11.2025 17:39 »
Amy hätte auch einfach seine eingebildeten Tastatur-Tippelfinger stillhalten und gar nichts sagen können. Wem die lesefreundlichen, fachkundigen und tiefgehenden Inhalte von Swen, dem Einzigen, der hier den wirklichen Durchblick zu haben scheint, zu lang/zu umfassend/zu inhaltsreich ist, sollte einfach seine Schlüsse daraus ziehen und von seinem Recht zu schweigen gebrauch machen. Und nicht sich vor versammelter Mannschaft zum Obst.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20779 am: 13.11.2025 17:54 »
So lange der Tonfall gewahrt bleibt, und das sehe ich hier, soll und muss es auch erlaubt sein, Kritik zu äußern - auch wenn es versierte und verdiente Mitglieder des Forums betrifft. Das gehört zu einer gesunden Diskussionskultur dazu. Insofern bin ich hier bei Amy. Kritik sollte man auch annehmen können ohne denjenigen, der sie geäußert hat, abzubügeln.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20780 am: 13.11.2025 17:56 »

Der größte Trumpf, den die Dienstherren jetzt aktuell noch haben, ist das fiktive Partnereinkommen. Mit diesem Schlupfloch wird das meiste Geld eingespart. Die anderen Schlupflöcher (untere Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen streichen) sind weitestgehend ausgereizt.  Sollte das Schlupfloch 'Partnereinkommen' mit der nächsten Entscheidung aus Karlsruhe gestopft werden, hat der Dienstherr Bund ein Problem. Der Bund kann dann in einem neuen Entwurf nicht einfach Karlsruhe übergehen und weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen. Er hat nur die Möglichkeit, ein "neues Schlupfloch" zu finden. Und ein neues Schlupfloch, wechles ähnlich "kosteneinsparend" ist wie das Partnereinkommen, sehe ich nicht. Deshalb meine ich, wenn der Bund noch länger zuwartet, ist dies nur zu seinem Nachteil.

Neben der Krücke des Partnereinkommens bleibt immer noch die Möglichkeit des Sonderopfers, dass - wenn ich den Beschluss der BVerfG vom 16.10.2018 richtig verstehe - nicht gänzlich verboten ist. Der Gesetzgeber muss "nur" Sorge dafür tragen, dass die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2018/BVerfG/Beitragen-eines-Beamten-zur-Konsolidierung-oeffentlicher-Haushalte-staerker-als-andere-hinsichtlich-seiner-Verpflichtung-aufgrund-des-besonderen-Treueverhaeltnisses-Einschraenkung-des-Grundsatzes-der-amtsangemessenen-Alimentierung-aus-rein-finanziellen-Gruenden-Knuepfen-der-Festlegung-der-Besoldungshoehe-durch-den-Gesetzgeber-an-die-Einhaltung-prozeduraler-Anforderungen

Swen hat hierzu schon ausführlich Stellung genommen. Für den Bund wäre es sehr schwierig/fast unmöglich, eine schlüssige, umfassende bzw. sachgerechte Begründung abzugeben. Ich bleibe dabei, wenn das Partnereinkommen fällt, haben die Dienstherren ein großes Problem. Ein vergleichbares Schlupfloch zu finden, wird jedenfalls nicht einfach...

Man könnte die Besoldung von der Einkommenssteuer befreien. Kostet nicht mehr, es wird nur weniger "eingenommen". Bei den unteren Besoldungsgruppen geht das alles in den Konsum.

Absolut dafür. Simpel und effizient.

Noch einfacher wäre es die Lohnsteuer entfallen zu lassen. Auch deshalb, weil der Großteil der Bevölkerung ohnehin davon ausgeht, dass Beamte keine Lohnsteuer zahlen. Eine solche medienwirksame News würde eher für Verwirrung sorgen  ;D ;D ;D

;D

Edde

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20781 am: 13.11.2025 18:08 »
Neben der Krücke des Partnereinkommens bleibt immer noch die Möglichkeit des Sonderopfers, dass - wenn ich den Beschluss der BVerfG vom 16.10.2018 richtig verstehe - nicht gänzlich verboten ist. Der Gesetzgeber muss "nur" Sorge dafür tragen, dass die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2018/BVerfG/Beitragen-eines-Beamten-zur-Konsolidierung-oeffentlicher-Haushalte-staerker-als-andere-hinsichtlich-seiner-Verpflichtung-aufgrund-des-besonderen-Treueverhaeltnisses-Einschraenkung-des-Grundsatzes-der-amtsangemessenen-Alimentierung-aus-rein-finanziellen-Gruenden-Knuepfen-der-Festlegung-der-Besoldungshoehe-durch-den-Gesetzgeber-an-die-Einhaltung-prozeduraler-Anforderungen

Dann möge die Politik bitte beantworten, weshalb man sich selbst an die Inflation angepasste Diäten verordnen kann, während andere Staatsdiener (einmal mehr (Nullrunden, Erhöhung der Arbeitszeit etc.)) zur Konsolidierung des Haushalts Sonderopfer bringen müssen.

Würde man mich als verbeamtete Person nicht so fürstlich entlohnen, wie man es bereits tut  ;D , so könnte die für mich virgesehene (finanzielle) Unabhängigkeit durchaus bedroht sein, da ich die Familie schließlich irgendwie ernähren muss... Wie sagt man als Politiker so schön? "Eine angemessene Entschädigung für Abgeordnete dient dem Ziel, Abhängigkeiten oder gar Korruption entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass Abgeordnete unabhängig und frei von finanziellen Zwängen ihren Aufgaben nachgehen können. "

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20782 am: 13.11.2025 18:33 »

Der größte Trumpf, den die Dienstherren jetzt aktuell noch haben, ist das fiktive Partnereinkommen. Mit diesem Schlupfloch wird das meiste Geld eingespart. Die anderen Schlupflöcher (untere Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen streichen) sind weitestgehend ausgereizt.  Sollte das Schlupfloch 'Partnereinkommen' mit der nächsten Entscheidung aus Karlsruhe gestopft werden, hat der Dienstherr Bund ein Problem. Der Bund kann dann in einem neuen Entwurf nicht einfach Karlsruhe übergehen und weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen. Er hat nur die Möglichkeit, ein "neues Schlupfloch" zu finden. Und ein neues Schlupfloch, wechles ähnlich "kosteneinsparend" ist wie das Partnereinkommen, sehe ich nicht. Deshalb meine ich, wenn der Bund noch länger zuwartet, ist dies nur zu seinem Nachteil.

Bis dahin dürfen wir weiterhin erhebliche Widerstände gegen die Regelung einer amtsangemessenen Alimentation erwarten - genau deshalb sollte es nun interessant werden, was der Senat in seinen vor der Veröffentlichung stehenden "Pilotentscheidungen" formulieren wird.

Neben der Krücke des Partnereinkommens bleibt immer noch die Möglichkeit des Sonderopfers, dass - wenn ich den Beschluss der BVerfG vom 16.10.2018 richtig verstehe - nicht gänzlich verboten ist. Der Gesetzgeber muss "nur" Sorge dafür tragen, dass die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2018/BVerfG/Beitragen-eines-Beamten-zur-Konsolidierung-oeffentlicher-Haushalte-staerker-als-andere-hinsichtlich-seiner-Verpflichtung-aufgrund-des-besonderen-Treueverhaeltnisses-Einschraenkung-des-Grundsatzes-der-amtsangemessenen-Alimentierung-aus-rein-finanziellen-Gruenden-Knuepfen-der-Festlegung-der-Besoldungshoehe-durch-den-Gesetzgeber-an-die-Einhaltung-prozeduraler-Anforderungen

Vorsichtig: Laaaaaaaange Ausführung... Deshalb in zwei Tranchen...

Ich sehe das weitgehend ähnlich wie Du, Maximus. Die künftigen Felder, auf denen sich die Besoldungsgesetzgeber ggf. in nächster Zeit noch einmal erheblich stärker als bislang austoben wollten, könnten insbesondere das Ortszuschlagswesen und das Beihilferegime sein. In beiden Feldern kann der Besoldungsgesetzgeber seine Personalkosten verringern, was ebenfalls sachgerecht zu erfolgen hat. Darüber hinaus kommen aber selbst dann zunächst einmal in allen Rechtskreisen erhebliche höhere Personalkosten auf die öffentlichen Haushalte zu, wenn man davon ausgeht, dass die amtsangemessene Alimentation der Regelfall sein sollte, also es wieder werden sollte.

@ Nautiker

Ein "Sonderopfer" wird zwar den Beamten m.E. mittlerweile regelmäßig abverlangt; es ist aber verfassungsrechtlich nicht gestattet. Entsprechend führt der Senat in ständiger Rechtsprechung aus:

"Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 Rn. 19>; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 Rn. 19>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 f. Rn. 19>). Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. BVerfGE 149, 382 <399 Rn. 28>). Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 <395 Rn. 19>)." (vgl. die Rn. 94 der aktuellen Entscheidung; Hervorhebungen durch ST., https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Darüber hinaus dürfen wir m.E. die Hoffnung haben, dass wir ab dem nächsten Jahr deutlich häufiger und also schneller Entscheidungen über die alsbald 90 anhängigen Verfahren erhalten werden. Denn das hat der Berichterstatter als vom Senat anvisiert in der vorhin genannten Entscheidung in Aussicht gestellt - und er wird sich nun auch in der Pflicht sehen, entsprechend zu handeln. Denn die Folge eines nun nicht erheblich beschleunigten Entscheidungsverfahrens wäre - das habe ich schon mehrfach ausgeführt - ein erheblicher Autoritätsverlust in Europa, an dem man in Karlsruhe kein Interesse haben kann.

@ Dunkelbunter

Tatsächlich ist der Gesetzgeber berechtigt, die Arbeitszeit von Beamten erheblich höher zu setzen als von Tarifbeschäftigten, da der Beamte als Folge des Sonderstatusverhältnis, in dem er sich befindet, seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft schuldet, was für einen tarifbeschäftigten Arbeitnehmer so nicht gilt. Als "Korrelat" auch dieser Einschränkung von Grundrechten sieht sich der Dienstherr verpflichtet, seine Beamte amtsangemessen zu alimentieren. Weil der Beamte gezwungen ist, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur Verfügung zu stellen, kennt die Beamtenalimentation regelmäßig auch keine Besoldung nach Arbeitszeit, sondern auch hier nur ein Zulagewesen, das über regelmäßige Anforderungen hinausreichende Belastungen ggf. in den Blick nimmt.

Eine überdurchschnittliche Arbeitszeitregelung kann dienstrechtlich nicht als "Sonderopfer" begriffen werden, solange sie verhältnismäßig ausgestaltet ist. Auch damit müssen wir Beamte leben, so wie der Dienstherr damit leben muss, dass er uns amtsangemessen zu alimentieren hat. Es wird nun am Zweiten Senat liegen, mit den vor der Veröffentlichung stehenden "Pilotentscheidungen" für hinreichende Klarstellungen zu sorgen. Eine "Rosinenpickerei" ist weder dem Dienstherrn noch dem Beamten gestattet.

@ Lichtstifter und Harry

Danke für das Posten des Beitrags der WELT und der Drucksache.

Es ist wiederkehrend erschreckend, für wie dämlich die WELT ihre Leserschaft und unsere Spitzepolitiker hält. Glaubt wirklich jemand im Ernst, dass man in einer solch großen Runde irgendetwas diskutieren wollte, was geheim bleiben sollte? Wie politisch unerfahren muss man eigentlich sein, wenn man glaubte, dass das in Berlin, wo das Durchstechen von Halb-, Viertel- und Unwahrheiten an die Medien an der Tagesordnung ist, von Erfolg gekrönt wäre?

Jeder Politiker in Berlin, der zielgerichtet Einfluss auf einen anderen ausüben wollte, wird andere Mittel und Wege haben, als das in einem halböffentlichen Kreis von 30 Personen zu tätigen.

Darüber hinaus wäre das Besprechen von aktuellen Fällen, die von den Senaten verhandelt werden, ein Bruch des Beratungsgeheimnisses, und zwar nicht nur im Rahmen eines solchen Essens, sondern auch schon im Rahmen zwischen den beiden Senaten. Entsprechend führt § 43 DRiG aus:

"Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen."

Glaubt wirklich jemand ernsthaft, dass alle 16 Richter am Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines Treffens mit dem Bundeskanzler und seinem Kabinett den Bruchs des Beratungsgeheimnisses vollziehen würden? Was wäre dann die Folge? Wie blöd sollten die BVR denn nach Ansicht der WELT sein?

Ehemalige Richter berichten darüber hinaus regelmäßig, dass in diesen Treffen von allen Seiten peinlich darauf geachtet wird, keine Richter in Schwierigkeiten zu bringen, und zwar nicht, weil sie so gute Menschen wären, sondern weil das vonseiten der BVR als Affront gewertet werden würde, da das voraussetzte, dass sie sich über das Beratungsgeheimnisse hinwegsetzen könnten. Das aber wäre als Angriff auf den gesamten Berufsstand zu werten: deshalb ein Affront.

Würde einer von euch in einer Gruppe von 30 Leuten gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz verstoßen?

@ Rentenonkel

Ich gehe einfach die Nummern der Reihe nach durch, wobei vorweg festzuhalten ist, dass Du in den letzten fünf Jahren offensichtlich verdammt viel über unser Thema gelernt haben wirst, da Du Dich vorzüglich im Thema auskennst - aber wie gesagt, die Beschäftigung mit dem Thema führt (das kann ich auch für mich nicht ausschließen) recht schnell zur Verhexung unseres Verstandes mit den Mittel unserer Sprache, weil die 17 Besoldungsgesetzgeber das seit fünf Jahren regelmäßig betreiben und so nicht selten zu Opfern ihrer Selbst werden. Autosuggestion dürfte heute ein starkes Mittel zur Aufrechterhaltung der misslichen Lage sein, schätze ich. Nun aber zu den Nummerierungen:

1. Nein, das Bundesverfassungsgericht hat in der jüngeren Vergangenheit ab 2012 nur eine recht begrenzte Zahl an Rechtskreisen in konkreten Normenkontrollverfahren betrachtet. Alle Besoldungsgesetzgeber, über die unmittelbar in jenen Verfahren entschieden worden sind, haben im Anschluss Reparaturgesetze erlassen. Entsprechend muss der Zweite Senat als Folge von Art. 20 Abs. 3 GG und im Rahmen der richterlichen Neutralitätspflicht bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass in allen Rechtskreisen die Alimentation amtsangemessen wäre. Ein BVR, der öffentlich anderes über einen Rechtskreis behaupten wollte, dürfte sich - sobald der Rechtskreis zur Entscheidung aufgerufen werden würde - umgehend einem Befangenheitsantrags gegenübersehen, denke ich, dem dann auch stattzugeben wäre.

Nichtsdestotrotz ist es aber so, dass sich für alle 17 Rechtskreise ein im unterschiedlichen Maße verletztes Mindestabstandsgebot spätestens seit 2008 nachweisen lässt, jedenfalls wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht anwendet. Darin sind wir uns auf jedem Fall einig.

2. Die von Dir eingebrachten  Zitate müssten im Einzelnen erheblich ausgeweitet und kontextualisiert werden, was hier in der Vergangenheit auch schon geschehen ist, hier nun nicht wiederholt werden müsste. Ich stimme mit Dir aber grundsätzlich in folgendem Zwischenfazit überein:

"Vor diesem Hintergrund erscheint es mir nach wie vor nicht plausibel, warum eine Anhebung der Grundbesoldung von bis zu 35 % die einzig mögliche Option sein soll. Ich denke, das BVerfG hat dem Gesetzgeber in der Begründung doch noch einige Türchen offen gelassen, durch die er gehen kann, ohne dass der Beamte aus Hintertupfingen das gleiche bekommen muss wie der Beamte aus Düsseldorf."

Wenn mich darüber hinaus die beiden Genannten zu einem Gespräch einladen würden, würde ich ihnen heute nicht mein gesamtes Wissen zur Verfügung stellen, und zwar deshalb, weil sie sich m.E. erst einmal selbst in der Pflicht sehen sollten, einen sachgerechten Gesetzentwurf zu erstellen. Auf Basis eines von ihnen erstellten Geswetzentwurfs wäre ich darüber hinaus gerne bereit, auch mit ihnen in ein gemeinsames Gespräch einzutreten, in dem ich mich also veranlasst sehen würde, ggf. einzelne oder zusammengenommen nicht sachgerecht geplante Maßnahmen als solche nachzuweisen (würde es jene nicht geben, bräuchte kein Gespräch stattfinden, denke ich). Daraufhin würde ich feststellen, was die beiden Genannten dazu zu sagen hätten. Sofern ich nicht das Gefühl hätte, dass ich mit meiner Kritik auf hinreichenden Boden stieße, würde ich gerne mit ihnen weitersprechen. Aber eine umfassende Expertise der m.E. nicht unerheblichen Möglichkeiten, im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 und 5 eine sachgerechte Besoldungsgesetzgebung zu vollziehen und dabei zugleich Personalkosten zu sparen, könnten sie auf einer solchen Basis nicht erwarten. Denn ich würde heute für alle 17 Besoldungsgesetzgeber aus Erfahrung ein vorrangiges Ziel voraussetzen, nämlich mittels mindestens "Rosinenpickerei" ein größtmögliches Maß an Personalkosteneinsparungen vornehmen zu wollen. Für ein solches Unterfangen habe ich aber in den letzten rund sieben Jahren nicht recht viel Arbeit in das Thema gesteckt.

"Ein Beamter hat durch die Alimentationspflicht das Recht, dass er so auskömmlich alimentiert wird, dass er sich auch für seine 4 K Familie immer einen amtsangemessenen Wohnraum erlauben kann und dennoch mit dem restlichen Einkommen derart ausgestattet ist, dass er sich und seiner Familie eine amtsangemessene Lebensführung ermöglichen kann. Wenn jedoch die Kosten des Wohnraums regional derart gespreizt sind, wie sie es sind, dass es dem Beamten nicht mehr gelingt, an seinem in der Regel teuren Dienstort zu wohnen, ohne Einschnitte der Lebensführung für sich und seine Familie zu haben, ist dieser Beamte unteralimentiert."

Hier bist Du bereits schon wieder auf den Weg ins Nirwana (Pardon für die deutliche Wortwahl, Du weißt aus langer Erfahrung, dass das nicht als persönlicher Angriff gemeint sein soll): Denn Du sprichst von der vierköpfigen Beamtenfamilie, womit wir uns bereits schon wieder in Richtung Mindestabstandsgebot bewegen. Denn die vierköpfige Beamtenfamilie spielt allein hier und sonst nirgends im Rahmen der Besoldungsrechtsprechung des Senats eine Rolle. Die vierköpfige Beamtenfamilie ist der vorauslaufende Maßstab, um für jedes der weiteren Kinder der kinderreichen Beamtenfamilie einen hinreichenden Grund bauen zu können. Da liegt ihr Ursprung als Kontrollmaßstab, der als solcher eine fach- oder verfassungsgerichtliche Bedeutung hat.

Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetgeber im Rahmen seiner Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation nach wie vor das Amt im statusrechlichen Sinne als maßstabsbildend für die Bemessung jener amtsangemessenen Alimentation in den Blick zu nehmen. Er hat sich also am Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums als das eines hauptberuflichen, fachlich qualifizierten, der Rechtsstaatlichkeit und der parteipolitisch neutralen Amtsführung verpflichteten öffentlichen Diensts zu orientieren. Eine grundlegend andere Sicht auf die Dinge kann der Rechtsprechung des Senats nicht entnommen werden. Der Familienstand und die bis zu zweiköpfige Kinderzahl ist kein Maßstab für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation.

Da Du nun wiederkehrend einen falschen Maßstab anlegst, nämlich den Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie, der zur Kontrolle des Mindestabstandsgebots zugrundezulegen ist, aber zur Betrachtung der sachgerechten Besoldungsbemessung ungeeignet ist, da für sie das gerade genannte Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums strukturprägend ist, drehst Du Dich regelmäßig im Kreis. Die Besoldungsgesetzgeber haben auch Dir in den letzten Jahren Jack Sparrows Kompass in die Hand gedrückt, der aber leider weiterhin verrückt spielt, da er Dir nicht anzeigt, was Du am meisten begehrst, sondern das, was die Besoldungsgesetzgeber am meisten begehren. Insofern solltest Du Dich von diesem Kompass lösen und Dich am tatsächlich heranzuziehenden Kompass orientieren, eben am genannten Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums orientieren. Es bildet das verfassungsrechtlichen Fundament, ist also für die Besoldungsbemessung maßgeblich.

SwenTanortsch

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« Antwort #20783 am: 13.11.2025 18:34 »
Damit wäre wir bei der Konkretisierung Deiner Frage:

"Wäre die Anhebung der Grundalimentationen die einzige Lösung? Dürfen nicht auch bisher bekannte leistungslose Komponenten wie der Familienzuschlag erhöht werden und wenn ja, in welchem Umfang? Können auch neue (ich erinnere an meine Idee für den "ROMZ") leistungslose Komponenten wie den Ortszuschlag eingeführt werden, die diese Grundalimentation flankieren dürfen und auch da, in welchem Umfang?"

Zunächst einmal gibt es keine "einzige Lösung", sondern der Besoldungsgesetzgeber findet einen nach wie vor weiten Entscheidungsspielraum vor. Darüber hinaus zeigt insbesondere das verletzte Mindestabstandsgebot mit zunehmender Größe des Verletzungsgrads - also mit zunehmender Anzahl der Besoldungsgruppen und Tabellenfelder, die hinter der Mindestalimentation zurückbleiben - eine zunehmend größere inkonsistente Besoldungssystematik. Sie lässt sich ausschließlicjh heilen, indem Grundgehaltssätze spürbar angehoben werden. Denn die Besoldungssystematik kennt keine anderen Beträge als die Grundgehälter. Leistungsbezogene Zulagen können ggf. als Teil der Besoldungssystematik begriffen werden, da sie auf jeden Fall abstandsverringernd wirken können - sie können aber entsprechend (jedenfalls im Regelfall) kaum die hinreichende Lösung des Problems sein, eben gerade wegen ihrer abstandsverringernden Wirkung.

Da nun aber die Parameter des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist, endet hier bereits ihre Wirkungsmacht: Sie sind ein Mittel zur (fachgerichtlichen) Kontrolle der amtsangemessenen Alimentation und zeigen also den Unterschied zwischen einer eventuell gerade noch nicht sachwidrigen und einer evident sachwidrigen Alimentation. Die Parameter - nicht zuletzte die Mindestalimentation - bewegen sich also in der Sphäre einer ggf. gerade noch nicht evident unzureichenden Alimentation. Eine aber ggf. gerade noch nicht evident sachwidrige Alimentation muss noch nicht automatisch einer amtsangemessene sein. Auch deshalb taugen die Parameter des "Pflichtenhefts" nicht zur Besoldungsbemessung.

Ergo ist also zunächst einmal der erste Schritt, sofern wir eine erhebliche Verletzung des Mindestabsandsgebots mitsamt dem jeweiligen Indiz für eine inkonsistente Besoldungssystematik vorfinden, diese in eine wieder konsistente Form zu bringen, also die Grudgehaltssätze spürbar anzuheben. Das ist zuförderst die Aufgabe alle 17 Besoldungsgesetzgeber. Es ist ihm dabei nicht verboten, sich dabei am "Pflichtenheft" zu orientieren - aber es zur Grundlage der Besoldungsbemessung machen zu wollen (wie das zwischenzeitlich die überweigende Zahl der Besoldungsgesetzgeber regelmäßig tun, weil sie ihr Besoldungsrecht in eine entsprechende Form gebracht haben), ist nicht zulässig.

Da es nun bei der Besoldungsbemessung am Ende darum geht, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren - sie muss also nicht nur der Höhe nach hinreichend sein, sondern ebenfalls der Form nach sachgerecht -, kann dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums nicht verwehrt werden, bspw. eine freie Heilfürsorge für alle Beamten und ihren Familien zu gewähren (ob das politisch sinnvoll wäre oder nicht, soll hier nicht thematisiert werden; hier geht es - denn darum geht es Dir - nur darum, was ihm im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums nicht verwehrt werden kann). Betrachte ich hier nur die mir für 2024 vorliegenden Werte des PKV-Verbands, dann sehe ich, dass dieser ohne Beihilfe von monatlichen Kosten in Höhe von 749,- € und 746,- € für einen männlichen Beamten bzw. eine weibliche Beamtin ausgeht und von 180,- € je Kind, sodass er bei einem Bemessungssatz von 70 % für den erwachsenen männlichen und weiblichen Beamten Kosten von 225,- und 224,- € zugrunde legt, um bei einem Bemessungssatz von 80 % für ein Kind von 36,- €. Allein durch eine freie Heilfürsorge könnte also ein erheblich geringeres notwendiges Alimentationsniveau erreicht werden, was zeigt, dass es verhältnismäßig müßig ist, nun über konkrete Beträge zu diskutieren, eben weil wir einen weiterhin weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers vorfinden.

Das mag sich in nächster Zeit - sobald uns die Begründung der "Pilotentscheidungen" vorliegen - anders darstellen. Und ich denke, solange sollten wir, nachdem wir nun alle seit der Veröffentlichung der letzten Entscheidung um mehr als 5 1/4 Jahre älter geworden sind, auch noch warten können. Denn eines ist sicher: Mit jeder der grundlegenden jüngeren Entscheidungen über Das Besoldungsrecht hat uns das Bundesverfassungsgericht seit 2012 wiederkehrend überrascht. Das dürfte auch jetzt zumindest in Teilen kaum anders kommen, vermute ich.

Ergo: Alsbald dürften wir an einigen Stellen grundlegend schlauer sein (ist begründet zu vermuten).

@ xap

Ich sehe das genauso wie Du, sehe aber nicht, dass ich amys Kritik abgebügelt hätte. Denn es ist mir klar, dass man das, was ich hier schreibe, umfassend überarbeiten und redigieren könnte, um es in eine präzisere Form zu bringen. Aber ich denke, es liegt auf der Hand, dass das zu erheblicher Mehrarbeit führen würde, so wie es auch auf der Hand liegen dürfte, dass niemand von uns dafür Zeit hätte, und zwar auch deshalb, weil das, was wir hier schreiben, in der Regel nicht erhalten bleibt - anders als das bspw. in Fachartikeln der Fall ist.

Ich führe darüber hinaus hier eine Diskussion, die von Rentenonkel ausgeht und die von ihm fortgeführt wird, sodass es mir - allein schon aus alter Verbundenheit, aber auch, weil es offensichtlich ist, dass ihn seine ernsthaften Darlegungen und Fragen interessieren und sie ihm wichtig sind, sodass ich es als unhöfflich empfände, mich nicht genauso ernsthaft mit ihnen zu beschäftigen, was eben der Länge bedarf, darüber hinaus weil Rentenonkel einer derer von uns ist, der sich in den letzten Jahren durch viel Fleiß ebenfalls deutlich größeres Wissen angeeignet hat, als wir alles es noch davor hatten, und schließlich weil es mir so scheint, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht nur ihn interessieren - wichtig war und ist, sie mit ihm zu führen, obgleich mich das recht viel Zeit und Kraft kostet, die ich auch heute nur bedingt habe. Aber das ist ein anderes Thema.

Wenn nun amy der Auffassung sein sollte, dass mir nicht klar wäre, dass mein Schreiben hier wiederkehrend als Zumutung empfunden werden kann - weil es das wiederkehrend ist -, dann läge sie mit dieser Vermutung falsch. Wenn sie darüber hinaus hervorhebt, dass sie Fragen beantworten kann - und das auch noch in kurzer und prägnanter Form -, die keiner von uns tatsächlich hinreichend beantworten kann, dann dürfte sie sich, falls sie das wollte, m.E. kaum beschweren, wenn man sie beim Wort nimmt.

Darüber hinaus beschäftige ich mich tatsächlich im Rahmen einer Erarbeitung, die mir wichtig ist, aber wie die meisten dieser Arbeiten jener Art mit viel Zeitaufwand und Kraftverschleiß verbunden sind, genau mit den Fragen, die ich ihr gestellt habe. Eine präzise und dann auch noch kurze Beantwortung dieser Fragen wäre für mich also tatsächlich sehr wertvoll. Zugleich weiß ich, wie viel Zeit und Aufwand es mich auch hier kostet, zumindest in Telen hinreichend weiterzukommen. Wenn sie das offensichtlich aus dem Handgelenk kann, dann finde ich das tatsächlich bewundernswert, da mir diese Gabe nicht gegeben ist. Entsprechend sind meine Fragen an sie zu deuten.

Ergo: Wer sich ungefragt mit gesunder Ironie in ein Gespräch zwischen zwei Leuten einmischt - und warum sollte er oder sie das nicht tun, auch da stimme ich Dir zu -, darf sich nicht wundern - finde ich -, wenn er oder sie eine freundlich-ironische Antwort erhält. Denn ich fand insbesondere den Klammerbeitrag zur Boshaftigkeit erbaulich, da man das - ihrem Anspruch nach, denke ich - durchaus auch redigieren könnte, wenn man denselben Maßstab an das eigene Schreiben anlegen wollte, den man an das Schreiben eines anderen anlegte. Denn für mich war hier keine Boshaftigkeit zu erkennen, was - wie gesagt - an mir liegen kann, ggf. aber auch an der wenig klaren Ausführung, die unser aller Schreiben hier kennzeichnet.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20784 am: 13.11.2025 19:12 »
Viel interessanter als diese ganzen Diskussionen ist doch: wo bleibt denn jetzt der Entwurf?

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20785 am: 13.11.2025 19:44 »
Meine Glaskugel sagt: Der bleibt dort, wo er ist.

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20786 am: 13.11.2025 20:36 »

@ Dunkelbunter

Tatsächlich ist der Gesetzgeber berechtigt, die Arbeitszeit von Beamten erheblich höher zu setzen als von Tarifbeschäftigten, da der Beamte als Folge des Sonderstatusverhältnis, in dem er sich befindet, seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft schuldet, was für einen tarifbeschäftigten Arbeitnehmer so nicht gilt. Als "Korrelat" auch dieser Einschränkung von Grundrechten sieht sich der Dienstherr verpflichtet, seine Beamte amtsangemessen zu alimentieren. Weil der Beamte gezwungen ist, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur Verfügung zu stellen, kennt die Beamtenalimentation regelmäßig auch keine Besoldung nach Arbeitszeit, sondern auch hier nur ein Zulagewesen, das über regelmäßige Anforderungen hinausreichende Belastungen ggf. in den Blick nimmt.

Eine überdurchschnittliche Arbeitszeitregelung kann dienstrechtlich nicht als "Sonderopfer" begriffen werden, solange sie verhältnismäßig ausgestaltet ist. Auch damit müssen wir Beamte leben, so wie der Dienstherr damit leben muss, dass er uns amtsangemessen zu alimentieren hat. Es wird nun am Zweiten Senat liegen, mit den vor der Veröffentlichung stehenden "Pilotentscheidungen" für hinreichende Klarstellungen zu sorgen. Eine "Rosinenpickerei" ist weder dem Dienstherrn noch dem Beamten gestattet.


Die Arbeitszeit wäre sicher ein sehr heißes Pflaster für den Dienstherrn, wollte er damit die Besoldung "reformieren". Das würde ja mehr oder weniger bedeuten: „Hey, Eurer Stundenlohn ist amtsangemessen. Ihr arbeitet einfach zu wenig! Also: 20% mehr Gehalt bei 20% mehr Arbeitszeit.“ Oder, wenn alles beim alten bleiben soll: einfach das fiktive Samstagseinkommen einführen (bei Bedarf mit fiktiven Wochenendzuschlag). Begründung: Lebensrealität...also die der Beamten...ab jetzt...und äh auch rückwirkend.
Denen ist alles zuzutrauen.


BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20787 am: 13.11.2025 21:08 »
Meine Glaskugel sagt: Der bleibt dort, wo er ist.

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MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20788 am: 13.11.2025 21:24 »
Meine Glaskugel sagt: Der bleibt dort, wo er ist.

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+1 Jahr?

Bund123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20789 am: 13.11.2025 21:26 »
Meine Glaskugel sagt: Der bleibt dort, wo er ist.

+1
@BalBund heißt vom BMI kommt jetzt doch keine Ankündigung im November ? :(
Dachte da kommt was zusammen mit den Details wie die Tariferhöhung genau übertragen wird.