Der größte Trumpf, den die Dienstherren jetzt aktuell noch haben, ist das fiktive Partnereinkommen. Mit diesem Schlupfloch wird das meiste Geld eingespart. Die anderen Schlupflöcher (untere Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen streichen) sind weitestgehend ausgereizt. Sollte das Schlupfloch 'Partnereinkommen' mit der nächsten Entscheidung aus Karlsruhe gestopft werden, hat der Dienstherr Bund ein Problem. Der Bund kann dann in einem neuen Entwurf nicht einfach Karlsruhe übergehen und weiterhin ein fiktives Partnereinkommen anrechnen. Er hat nur die Möglichkeit, ein "neues Schlupfloch" zu finden. Und ein neues Schlupfloch, wechles ähnlich "kosteneinsparend" ist wie das Partnereinkommen, sehe ich nicht. Deshalb meine ich, wenn der Bund noch länger zuwartet, ist dies nur zu seinem Nachteil.
Bis dahin dürfen wir weiterhin erhebliche Widerstände gegen die Regelung einer amtsangemessenen Alimentation erwarten - genau deshalb sollte es nun interessant werden, was der Senat in seinen vor der Veröffentlichung stehenden "Pilotentscheidungen" formulieren wird.
Neben der Krücke des Partnereinkommens bleibt immer noch die Möglichkeit des Sonderopfers, dass - wenn ich den Beschluss der BVerfG vom 16.10.2018 richtig verstehe - nicht gänzlich verboten ist. Der Gesetzgeber muss "nur" Sorge dafür tragen, dass die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist...
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2018/BVerfG/Beitragen-eines-Beamten-zur-Konsolidierung-oeffentlicher-Haushalte-staerker-als-andere-hinsichtlich-seiner-Verpflichtung-aufgrund-des-besonderen-Treueverhaeltnisses-Einschraenkung-des-Grundsatzes-der-amtsangemessenen-Alimentierung-aus-rein-finanziellen-Gruenden-Knuepfen-der-Festlegung-der-Besoldungshoehe-durch-den-Gesetzgeber-an-die-Einhaltung-prozeduraler-Anforderungen
Vorsichtig: Laaaaaaaange Ausführung... Deshalb in zwei Tranchen...
Ich sehe das weitgehend ähnlich wie Du, Maximus. Die künftigen Felder, auf denen sich die Besoldungsgesetzgeber ggf. in nächster Zeit noch einmal erheblich stärker als bislang austoben wollten, könnten insbesondere das Ortszuschlagswesen und das Beihilferegime sein. In beiden Feldern kann der Besoldungsgesetzgeber seine Personalkosten verringern, was ebenfalls sachgerecht zu erfolgen hat. Darüber hinaus kommen aber selbst dann zunächst einmal in allen Rechtskreisen erhebliche höhere Personalkosten auf die öffentlichen Haushalte zu, wenn man davon ausgeht, dass die amtsangemessene Alimentation der Regelfall sein sollte, also es wieder werden sollte.
@ Nautiker
Ein "Sonderopfer" wird zwar den Beamten m.E. mittlerweile regelmäßig abverlangt; es ist aber verfassungsrechtlich nicht gestattet. Entsprechend führt der Senat in ständiger Rechtsprechung aus:
"Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 Rn. 19>; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 Rn. 19>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 f. Rn. 19>). Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. BVerfGE 149, 382 <399 Rn. 28>). Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei
gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 <395 Rn. 19>)." (vgl. die Rn. 94 der aktuellen Entscheidung; Hervorhebungen durch ST.,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).
Darüber hinaus dürfen wir m.E. die Hoffnung haben, dass wir ab dem nächsten Jahr deutlich häufiger und also schneller Entscheidungen über die alsbald 90 anhängigen Verfahren erhalten werden. Denn das hat der Berichterstatter als vom Senat anvisiert in der vorhin genannten Entscheidung in Aussicht gestellt - und er wird sich nun auch in der Pflicht sehen, entsprechend zu handeln. Denn die Folge eines nun nicht erheblich beschleunigten Entscheidungsverfahrens wäre - das habe ich schon mehrfach ausgeführt - ein erheblicher Autoritätsverlust in Europa, an dem man in Karlsruhe kein Interesse haben kann.
@ Dunkelbunter
Tatsächlich ist der Gesetzgeber berechtigt, die Arbeitszeit von Beamten erheblich höher zu setzen als von Tarifbeschäftigten, da der Beamte als Folge des Sonderstatusverhältnis, in dem er sich befindet, seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft schuldet, was für einen tarifbeschäftigten Arbeitnehmer so nicht gilt. Als "Korrelat" auch dieser Einschränkung von Grundrechten sieht sich der Dienstherr verpflichtet, seine Beamte amtsangemessen zu alimentieren. Weil der Beamte gezwungen ist, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur Verfügung zu stellen, kennt die Beamtenalimentation regelmäßig auch keine Besoldung nach Arbeitszeit, sondern auch hier nur ein Zulagewesen, das über regelmäßige Anforderungen hinausreichende Belastungen ggf. in den Blick nimmt.
Eine überdurchschnittliche Arbeitszeitregelung kann dienstrechtlich nicht als "Sonderopfer" begriffen werden, solange sie verhältnismäßig ausgestaltet ist. Auch damit müssen wir Beamte leben, so wie der Dienstherr damit leben muss, dass er uns amtsangemessen zu alimentieren hat. Es wird nun am Zweiten Senat liegen, mit den vor der Veröffentlichung stehenden "Pilotentscheidungen" für hinreichende Klarstellungen zu sorgen. Eine "Rosinenpickerei" ist weder dem Dienstherrn noch dem Beamten gestattet.
@ Lichtstifter und Harry
Danke für das Posten des Beitrags der WELT und der Drucksache.
Es ist wiederkehrend erschreckend, für wie dämlich die WELT ihre Leserschaft und unsere Spitzepolitiker hält. Glaubt wirklich jemand im Ernst, dass man in einer solch großen Runde irgendetwas diskutieren wollte, was geheim bleiben sollte? Wie politisch unerfahren muss man eigentlich sein, wenn man glaubte, dass das in Berlin, wo das Durchstechen von Halb-, Viertel- und Unwahrheiten an die Medien an der Tagesordnung ist, von Erfolg gekrönt wäre?
Jeder Politiker in Berlin, der zielgerichtet Einfluss auf einen anderen ausüben wollte, wird andere Mittel und Wege haben, als das in einem halböffentlichen Kreis von 30 Personen zu tätigen.
Darüber hinaus wäre das Besprechen von aktuellen Fällen, die von den Senaten verhandelt werden, ein Bruch des Beratungsgeheimnisses, und zwar nicht nur im Rahmen eines solchen Essens, sondern auch schon im Rahmen zwischen den beiden Senaten. Entsprechend führt § 43 DRiG aus:
"Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen."
Glaubt wirklich jemand ernsthaft, dass alle 16 Richter am Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines Treffens mit dem Bundeskanzler und seinem Kabinett den Bruchs des Beratungsgeheimnisses vollziehen würden? Was wäre dann die Folge? Wie blöd sollten die BVR denn nach Ansicht der WELT sein?
Ehemalige Richter berichten darüber hinaus regelmäßig, dass in diesen Treffen von allen Seiten peinlich darauf geachtet wird, keine Richter in Schwierigkeiten zu bringen, und zwar nicht, weil sie so gute Menschen wären, sondern weil das vonseiten der BVR als Affront gewertet werden würde, da das voraussetzte, dass sie sich über das Beratungsgeheimnisse hinwegsetzen könnten. Das aber wäre als Angriff auf den gesamten Berufsstand zu werten: deshalb ein Affront.
Würde einer von euch in einer Gruppe von 30 Leuten gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz verstoßen?
@ Rentenonkel
Ich gehe einfach die Nummern der Reihe nach durch, wobei vorweg festzuhalten ist, dass Du in den letzten fünf Jahren offensichtlich verdammt viel über unser Thema gelernt haben wirst, da Du Dich vorzüglich im Thema auskennst - aber wie gesagt, die Beschäftigung mit dem Thema führt (das kann ich auch für mich nicht ausschließen) recht schnell zur Verhexung unseres Verstandes mit den Mittel unserer Sprache, weil die 17 Besoldungsgesetzgeber das seit fünf Jahren regelmäßig betreiben und so nicht selten zu Opfern ihrer Selbst werden. Autosuggestion dürfte heute ein starkes Mittel zur Aufrechterhaltung der misslichen Lage sein, schätze ich. Nun aber zu den Nummerierungen:
1. Nein, das Bundesverfassungsgericht hat in der jüngeren Vergangenheit ab 2012 nur eine recht begrenzte Zahl an Rechtskreisen in konkreten Normenkontrollverfahren betrachtet. Alle Besoldungsgesetzgeber, über die unmittelbar in jenen Verfahren entschieden worden sind, haben im Anschluss Reparaturgesetze erlassen. Entsprechend muss der Zweite Senat als Folge von Art. 20 Abs. 3 GG und im Rahmen der richterlichen Neutralitätspflicht bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass in allen Rechtskreisen die Alimentation amtsangemessen wäre. Ein BVR, der öffentlich anderes über einen Rechtskreis behaupten wollte, dürfte sich - sobald der Rechtskreis zur Entscheidung aufgerufen werden würde - umgehend einem Befangenheitsantrags gegenübersehen, denke ich, dem dann auch stattzugeben wäre.
Nichtsdestotrotz ist es aber so, dass sich für alle 17 Rechtskreise ein im unterschiedlichen Maße verletztes Mindestabstandsgebot spätestens seit 2008 nachweisen lässt, jedenfalls wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht anwendet. Darin sind wir uns auf jedem Fall einig.
2. Die von Dir eingebrachten Zitate müssten im Einzelnen erheblich ausgeweitet und kontextualisiert werden, was hier in der Vergangenheit auch schon geschehen ist, hier nun nicht wiederholt werden müsste. Ich stimme mit Dir aber grundsätzlich in folgendem Zwischenfazit überein:
"Vor diesem Hintergrund erscheint es mir nach wie vor nicht plausibel, warum eine Anhebung der Grundbesoldung von bis zu 35 % die einzig mögliche Option sein soll. Ich denke, das BVerfG hat dem Gesetzgeber in der Begründung doch noch einige Türchen offen gelassen, durch die er gehen kann, ohne dass der Beamte aus Hintertupfingen das gleiche bekommen muss wie der Beamte aus Düsseldorf."
Wenn mich darüber hinaus die beiden Genannten zu einem Gespräch einladen würden, würde ich ihnen heute nicht mein gesamtes Wissen zur Verfügung stellen, und zwar deshalb, weil sie sich m.E. erst einmal selbst in der Pflicht sehen sollten, einen sachgerechten Gesetzentwurf zu erstellen. Auf Basis eines von ihnen erstellten Geswetzentwurfs wäre ich darüber hinaus gerne bereit, auch mit ihnen in ein gemeinsames Gespräch einzutreten, in dem ich mich also veranlasst sehen würde, ggf. einzelne oder zusammengenommen nicht sachgerecht geplante Maßnahmen als solche nachzuweisen (würde es jene nicht geben, bräuchte kein Gespräch stattfinden, denke ich). Daraufhin würde ich feststellen, was die beiden Genannten dazu zu sagen hätten. Sofern ich nicht das Gefühl hätte, dass ich mit meiner Kritik auf hinreichenden Boden stieße, würde ich gerne mit ihnen weitersprechen. Aber eine umfassende Expertise der m.E. nicht unerheblichen Möglichkeiten, im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 und 5 eine sachgerechte Besoldungsgesetzgebung zu vollziehen und dabei zugleich Personalkosten zu sparen, könnten sie auf einer solchen Basis nicht erwarten. Denn ich würde heute für alle 17 Besoldungsgesetzgeber aus Erfahrung ein vorrangiges Ziel voraussetzen, nämlich mittels mindestens "Rosinenpickerei" ein größtmögliches Maß an Personalkosteneinsparungen vornehmen zu wollen. Für ein solches Unterfangen habe ich aber in den letzten rund sieben Jahren nicht recht viel Arbeit in das Thema gesteckt.
"Ein Beamter hat durch die Alimentationspflicht das Recht, dass er so auskömmlich alimentiert wird, dass er sich auch für seine 4 K Familie immer einen amtsangemessenen Wohnraum erlauben kann und dennoch mit dem restlichen Einkommen derart ausgestattet ist, dass er sich und seiner Familie eine amtsangemessene Lebensführung ermöglichen kann. Wenn jedoch die Kosten des Wohnraums regional derart gespreizt sind, wie sie es sind, dass es dem Beamten nicht mehr gelingt, an seinem in der Regel teuren Dienstort zu wohnen, ohne Einschnitte der Lebensführung für sich und seine Familie zu haben, ist dieser Beamte unteralimentiert."
Hier bist Du bereits schon wieder auf den Weg ins Nirwana (Pardon für die deutliche Wortwahl, Du weißt aus langer Erfahrung, dass das nicht als persönlicher Angriff gemeint sein soll): Denn Du sprichst von der vierköpfigen Beamtenfamilie, womit wir uns bereits schon wieder in Richtung Mindestabstandsgebot bewegen. Denn die vierköpfige Beamtenfamilie spielt allein hier und sonst nirgends im Rahmen der Besoldungsrechtsprechung des Senats eine Rolle. Die vierköpfige Beamtenfamilie ist der vorauslaufende Maßstab, um für jedes der weiteren Kinder der kinderreichen Beamtenfamilie einen hinreichenden Grund bauen zu können. Da liegt ihr Ursprung als Kontrollmaßstab, der als solcher eine fach- oder verfassungsgerichtliche Bedeutung hat.
Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetgeber im Rahmen seiner Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation nach wie vor das Amt im statusrechlichen Sinne als maßstabsbildend für die Bemessung jener amtsangemessenen Alimentation in den Blick zu nehmen. Er hat sich also am Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums als das eines hauptberuflichen, fachlich qualifizierten, der Rechtsstaatlichkeit und der parteipolitisch neutralen Amtsführung verpflichteten öffentlichen Diensts zu orientieren. Eine grundlegend andere Sicht auf die Dinge kann der Rechtsprechung des Senats nicht entnommen werden. Der Familienstand und die bis zu zweiköpfige Kinderzahl ist kein Maßstab für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation.
Da Du nun wiederkehrend einen falschen Maßstab anlegst, nämlich den Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie, der zur Kontrolle des Mindestabstandsgebots zugrundezulegen ist, aber zur Betrachtung der sachgerechten Besoldungsbemessung ungeeignet ist, da für sie das gerade genannte Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums strukturprägend ist, drehst Du Dich regelmäßig im Kreis. Die Besoldungsgesetzgeber haben auch Dir in den letzten Jahren Jack Sparrows Kompass in die Hand gedrückt, der aber leider weiterhin verrückt spielt, da er Dir nicht anzeigt, was Du am meisten begehrst, sondern das, was die Besoldungsgesetzgeber am meisten begehren. Insofern solltest Du Dich von diesem Kompass lösen und Dich am tatsächlich heranzuziehenden Kompass orientieren, eben am genannten Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums orientieren. Es bildet das verfassungsrechtlichen Fundament, ist also für die Besoldungsbemessung maßgeblich.