Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenzuordnung - Versetzung - höhere EG
Spid:
Stellen sind tarifliche unbeachtlich. Eine Versetzung ist die dauerhafte Änderung der organisatorischen (und ggfs. örtlichen) Eingliederung des AN in die Organisation des AG. Die nur vorübergehende Änderung der organisatorischen (und ggfs. örtlichen) Eingliederung des AN in die Organisation des AG ist eine Abordnung. Beide lassen das Arbeitsverhältnis ansonsten unangetastet, die dauerhafte oder vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit ist somit davon unabhängig. Wird Dir eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, erhältst Du eine Zulage, so es im Sachverhalt eine Tätigkeit ist, die bei dauerhafter Übertragung zu Deiner Eingruppierung in E13 führte, erhieltest Du eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Deinem derzeitigem Entgelt und dem, das in E13/5 zustünde.
jenskreidler:
Danke für die ausführliche Antwort. Ich würde versetzt werden in eine andere Landeseinrichtung, da die Stelle tariflich unbeachtlich ist, egal ob befristet oder nicht, eine Rückkehr wird gem. potentiell zukünftigem AG nicht geben bzw. ist nicht angestrebt, Ziel ist die Entfristing beim neuen AG, die aktuell nicht geht, sondern erst nach Verrentungen. Insofern würde die höherwertige Tätigkeit nicht vorübergehend übertragen, sondern die Versetzung ist gem. Einschätzung der PA der neuen Landeseinrichtung deshalb anzustreben, damit die Einstufung nicht 1,2 oder 3 sondern in meinem Fall 5 werden könne.
Klingt das durchführbar, mich als Laie des TV-L, der Arbeitsgesetze würde das einfach belastbar interessieren.
Spid:
Du bist doch bereits unbefristet beschäftigt, mithin bedarf es keiner Entfristung. Warum „zukünftiger AG“? Handelt es sich nicht um denselben AG? Eine Versetzung kann nur beim selben AG erfolgen. Die Versetzung steht in keinerlei Zusammenhang zur eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung.
jenskreidler:
Da es für mich Neuland ist, und die PA der zukünftigen Landeseinrichtung auch, scheint mir das auch alles andere als klar.
Es handelt sich um zwei Hochschulen/Universitäten des gleichen Bundeslandes. Sagen wir A weiß nicht von meinen Plänen und B will mich gewinnen. B hat eine Stellenhülle für zwei Jahre. A liefert mir derzeit eine unbefristete, "virutelle" Stelle (die keine Planstelle ist; alles ist so komisch vorfinanziert, virtuell, Stellenhüllen oder -hülsen, keine Ahnung wie es dazu kommt, dass derart seltsame Konstellationen gibt).
D.h. B schlägt mir vor, es über eine Versetzung zu machen, damit ich 1) in deren E13er Stellenhülle komme und 2) in eine höhere Stufe komme. Andernfalls könne man nur Stufe 3 begründen.
Spid:
Stellen oder auch deren Hüllen sind tariflich unbeachtlich. Tariflich ist eine Zuordnung zu Stufe 4, 5 oder 6 auch bei einer Einstellung möglich. Handelt es sich um ein Land, in dem die Hochschulen keine eigenständigen AG sind?
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