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AGG: Entschädigung, Klage, Widerruf, Kammertermin, Ausgang?!
Spid:
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 11:25 ---Die bevorzugte Einstellung normiert im SGB. Vorteile sagen die Antisozialstaatler wie SPID - korrekterweise Nachteilsausgleiche sagen alle anderen normalen Bürger, die sich auf dem Grundboden der FDGO bewegen.
--- Zitat von: Spid am 30.12.2020 11:08 ---
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 10:51 ---Unfassbar wie schnell man als Personaler dem Leitsatz NICHT gerecht werden kann "Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt", in dem der Verantwortliche einfach per Nebensatz behauptet, der Schwerbehinderte sei weniger geeignet. Gut, dass es Antidiskriminierungsrecht gibt. Dennoch wünsche ich mir noch weitere Beweiserleichterungen, sodass eben so ein kleiner Satz künftig nicht mehr ausreicht. Dann wird es noch schwerer fallen, zu diskriminieren. MMn sollte sogar bei kleineren Mängeln ggü. gesunden Konkurrenten dennoch die finale Entscheidung zu gunsten der SB ausfallen.
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Welcher „Leitsatz“ sollte das sein und wo soll dieser normiert sein? Und warum sollte man andere in ihren grundgesetzlichen Ansprüchen verletzen, um Behinderten einen Vorteil zu verschaffen? Sind die was besseres?
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Nein, ist sie nicht. Es ist aber nicht ungewöhnlich, daß woke SJW an Wahnvorstellungen leiden. Ebenso wie die Verwendung von Neusprech Ausdruck des ihnen immanent innewohnenden Faschismus ist, der sich in der Diskriminierung anderer und besonders Andersdenkender niederschlägt.
BYL:
--- Zitat von: FGL am 30.12.2020 11:30 ---
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 11:25 ---Die bevorzugte Einstellung normiert im SGB.
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Wo im SGB soll das stehen? Bitte Buch, Paragraph und zumindest Absatz bezeichnen.
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 11:25 ---Vorteile sagen die Antisozialstaatler wie SPID - korrekterweise Nachteilsausgleiche sagen alle anderen normalen Bürger, die sich auf dem Grundboden der FDGO bewegen.
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Wieso bewegen sich diejenigen "auf dem Grundboden der FDGO", die Art. 33 Abs. 2 GG mit Füßen treten wollen?
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§ 205 SGB IX Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
Dass der User SPID mit seinen Beiträgen nicht auf der FDGO steht braucht nicht weiter ausgefüht werden. Antisozialstaateinstellung und damit außerhalb der FDGO.
FGL:
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 19:06 ---§ 205 SGB IX Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
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Vielleicht liest Du § 205 SGB IX erst einmal. Dann fällt Dir nämlich auf, dass er gerade keine Pflicht zur bevorzugten Einstellung von Schwerbehinderten normiert, wie es teilweise etwa für Weibsvolk vorgesehen ist. Sein Regelungsinhalt ist, dass der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entbunden wird, wenn er die Quote Schwerbehinderter nach § 154 Abs. 1 SGB IX deshalb nicht erfüllt, weil er wegen Gleichstellungsgedöns bei gleicher Eignung Frauen auswählen musste (vgl. auch Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 205 SGB IX, Randnummern 10, 19. f.).
Spid:
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 19:06 ---
--- Zitat von: FGL am 30.12.2020 11:30 ---
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 11:25 ---Die bevorzugte Einstellung normiert im SGB.
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Wo im SGB soll das stehen? Bitte Buch, Paragraph und zumindest Absatz bezeichnen.
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 11:25 ---Vorteile sagen die Antisozialstaatler wie SPID - korrekterweise Nachteilsausgleiche sagen alle anderen normalen Bürger, die sich auf dem Grundboden der FDGO bewegen.
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Wieso bewegen sich diejenigen "auf dem Grundboden der FDGO", die Art. 33 Abs. 2 GG mit Füßen treten wollen?
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§ 205 SGB IX Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
Dass der User SPID mit seinen Beiträgen nicht auf der FDGO steht braucht nicht weiter ausgefüht werden. Antisozialstaateinstellung und damit außerhalb der FDGO.
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[gelöscht durch Admin(1)]
carriegross:
--- Zitat von: BYL am 30.12.2020 10:51 ---Unfassbar wie schnell man als Personaler dem Leitsatz NICHT gerecht werden kann "Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt", in dem der Verantwortliche einfach per Nebensatz behauptet, der Schwerbehinderte sei weniger geeignet. Gut, dass es Antidiskriminierungsrecht gibt. Dennoch wünsche ich mir noch weitere Beweiserleichterungen, sodass eben so ein kleiner Satz künftig nicht mehr ausreicht. Dann wird es noch schwerer fallen, zu diskriminieren. MMn sollte sogar bei kleineren Mängeln ggü. gesunden Konkurrenten dennoch die finale Entscheidung zu gunsten der SB ausfallen.
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D'accord!
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