Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Jahressonderzahlung und Corona Sonderzahlung bei Werkstudenten
Spid:
Die beiden Alternativen, die in der Norm genannt sind: eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die zweite Alternative entfällt seit der Verlängerung, da die Beschäftigung nicht mehr im Voraus vertraglich begrenzt ist, sondern diese Begrenzung erst während der Beschäftigung erfolgt ist. Der AG hätte statt der Verlängerung ein neues Arbeitsverhältnis im Anschluß des auslaufenden Arbeitsverhältnisses begründen müssen, damit weiterhin die Norm erfüllt bleibt.
Isie:
Die erste Alternative kam laut Sachverhaltsschilderung m. E. nicht in Betracht.
Es trifft nicht zu, dass ein neuer Arbeitsvertrag anstelle eines Verlängerungsvertrages zwangsläufig die Wirkung gehabt hätte, dass im neuen Arbeitsverhältnis ebenfalls Kurzfristigkeit besteht. Die Kurzfristigkeit fällt ab Vertragsabschluss weg, wenn es sich nicht um eine andere Tätigkeit handelt, sondern um eine Fortführung derselben Tätigkeit beim selben Arbeitgeber.
Spid:
Inwiefern wäre ein auf einen Monat in 2021 im Vorhinein vertraglich begrenztes Arbeitsverhältnis keines im Sinne der Norm, wenn es dieselbe Tätigkeit eines zuvor beendeten kurzfristigen Arbeitsverhältnisses im vorherigen Kalenderjahr zum Inhalt hätte?
Isie:
Das ist in den Geringfügigkeitsrichtlinien auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geregelt.
Spid:
Nein, ist es nicht. Das wäre es nur, wenn eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung ihrerseits die zeitlichen Grenzen überschritte - was vorliegend nicht der Fall ist.
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