Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Jahressonderzahlung und Corona Sonderzahlung bei Werkstudenten
Isie:
Da täuschst du dich.
Spid:
Das ist fernliegend - es steht Dir aber frei, die konkrete Fundstelle zu bezeichnen, die derlei zum Inhalt hätte.
Isie:
Mehrere für sich betrachtet kurzfristige Beschäftigungen im Laufe eines Kalenderjahres dürfen insgesamt die Zeitgrenze nicht überschreiten, egal ob sie beim selben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Im nächsten Kalenderjahr bleiben Beschäftigungen aus dem Vorjahr grundsätzlich bei der Prüfung der Zeitgrenze unberücksichtigt, das gilt aber nicht, wenn es sich um eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung beim selben Arbeitgeber handelt.
Als Fundstelle kann ich dir im Moment nur Haufe anbieten:
Bei einer Beschäftigung über den Jahreswechsel müssen die Beschäftigungszeiten in beiden Kalenderjahren zusammengerechnet werden bzw. die Beschäftigung wird im Ganzen betrachtet.
Spid:
Das ist so zutreffend wie es unbeachtlich ist, weil a) im Sachverhalt auch bei jahresübergreifender Betrachtung der Zeitrahmen nicht überschritten wird und zudem b) ohnehin keine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung vorläge, wenn im Anschluß an das in 2020 auslaufende Arbeitsverhältnis für 2021 ein neues begründet würde.
Isie:
Der Zeitrahmen beträgt grundsätzlich 3 Monate. Bei einer kalenderjahresüberschreitenden Beschäftigung nicht 2 mal 3 Monate. Ob die kalenderjahresüberschreitende Beschäftigung durch eine Vertragsverlängerung oder durch einen Anschlussvertrag beim selben Arbeitgeber vereinbart wird, ist insoweit irrelevant.
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