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Einstellung IT nach TV-L 10 kurz vor Bachelorabschluss

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WasDennNun:

--- Zitat von: veeam am 08.01.2021 09:51 ---Wie sind denn einschlägige Berufserfahrungen für Bachelortätigkeiten zu ermitteln, wenn der Erlang des Bachelors noch aussteht und dadurch solche Tätigkeiten noch gar nicht ausgeführt werden konnten. Also so rein formal.

--- End quote ---
Wieso soll jemand nicht diese Tätigkeiten ausüben können.
Ich kenne Fachinformatiker / Quereinsteiger ohne Ausbildung die machen E15 Tätigkeiten.


--- Zitat ---Ich kenne unsere Personaler und die würden bei Anwendung der Fallgruppe 1 auch eiskalt in Stufe 1 eingruppieren, da eben noch keine der Fallgruppe entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden konnten.

--- End quote ---
Es steht dir dann frei
a) dir einen anderen AG zu suchen
b) gerichtlich überprüfen zu lassen, ob du einschlägige Berufserfahrung hast

WasDennNun:

--- Zitat von: veeam am 08.01.2021 10:06 ---Ist mir durchaus bewusst. Tarifbeschäftigte sind grundsätzlich korrekt eingruppiert. Lediglich die Rechtsmeinung des AG und teilweise des AN weichen hin und wieder davon ab.

Anders formuliert:

Die Voraussetzungen in der Person sind bei der EG10 Fallgruppe 1 noch nicht gegeben. Dementsprechend können solche Aufgaben die einen Hochschulabschluss erfordern zwar übertragen werden, die Eingruppierung findet allerdings in der nächst niedrigeren EG statt. Soweit klar.

--- End quote ---
Fein.
Wer hatte sich den Quatsch mit E9b ausgedacht?
Der Personaler oder du?

--- Zitat ---Wenn es jetzt aber um die Anerkennung zurückliegender Berufserfahrung geht und diese eben nicht einschlägig auf Hochschulniveau sein kann,
--- End quote ---
Natürlich kann sie es. s.o.
Sogar tariflich könnte sie es siehe sonstiger Beschäftigter


--- Zitat ---weil diese Fähigkeiten und Erfahrungen zur Ausübung in der Vergangenheit formell nicht vorgelegen haben, kann doch auch keine Berücksichtigung der vorhandenen Berufserfahrung für die Fallgruppe 1 erfolgen.

--- End quote ---
Man kann auch einen Affen als Programmierer einstellen und ihn diese Tätigkeiten ausüben lassen.
Ob er gut darin ist, spielt keine Rolle. Ob er seinen Job gerecht wird, steht nicht zur Debatte.
Wenn in deinem Arbeitszeugnis drin steht XY hat dieses und jenes gemacht (z.B. Tätigkeiten die EG>10 in der EGO sind), dann hast du eben diese gemacht und wenn sie dann als einschlägige Berufserfahrung für den neuen Job zählen, dann sind sie es auch, egal welche Ausbildung du hast.

Und unabhängig davon müsste stet geprüft werden, ob diese Tätigkeiten nicht ebenso Fg2 sind.

Aber ich verstehe da immer wieder die Welt nicht:
Wenn der Personaler als Ansprechpartner deines AGs deine Rechtsmeinung bzgl. Stufen und EG nciht folgt.
Dann spricht man den darüber liegenden Ansprechpartner des AGs an und fragt konkret nach:
Warum nicht förderliche Zeiten?
Warum nicht Fg2?
Wollt ihr mich ja/nein?
Nein, ok ciao
Ja: hier sind meine Bedingungen, die tarifliche sogar gedeckt sind.

Spid:

--- Zitat von: veeam am 08.01.2021 10:06 ---Ist mir durchaus bewusst. Tarifbeschäftigte sind grundsätzlich korrekt eingruppiert. Lediglich die Rechtsmeinung des AG und teilweise des AN weichen hin und wieder davon ab.

Anders formuliert:

Die Voraussetzungen in der Person sind bei der EG10 Fallgruppe 1 noch nicht gegeben. Dementsprechend können solche Aufgaben die einen Hochschulabschluss erfordern zwar übertragen werden, die Eingruppierung findet allerdings in der nächst niedrigeren EG statt. Soweit klar. Wenn es jetzt aber um die Anerkennung zurückliegender Berufserfahrung geht und diese eben nicht einschlägig auf Hochschulniveau sein kann, weil diese Fähigkeiten und Erfahrungen zur Ausübung in der Vergangenheit formell nicht vorgelegen haben, kann doch auch keine Berücksichtigung der vorhandenen Berufserfahrung für die Fallgruppe 1 erfolgen.

--- End quote ---

Man kann tariflich auch einen grenzdebilen Schulabbrecher mit den Aufgaben eines Apothekers betrauen - und solange man das tut, sammelt dieser einschlägige Berufserfahrung als Apotheker.

veeam:

--- Zitat von: WasDennNun am 08.01.2021 10:24 ---Fein.
Wer hatte sich den Quatsch mit E9b ausgedacht?
Der Personaler oder du?
--- End quote ---

Das haben die Tarifvertragsparteien schon ganz alleine hinbekommen.



--- Zitat von: WasDennNun am 08.01.2021 10:24 ---Man kann auch einen Affen als Programmierer einstellen und ihn diese Tätigkeiten ausüben lassen.
Ob er gut darin ist, spielt keine Rolle. Ob er seinen Job gerecht wird, steht nicht zur Debatte.
Wenn in deinem Arbeitszeugnis drin steht XY hat dieses und jenes gemacht (z.B. Tätigkeiten die EG>10 in der EGO sind), dann hast du eben diese gemacht und wenn sie dann als einschlägige Berufserfahrung für den neuen Job zählen, dann sind sie es auch, egal welche Ausbildung du hast.

Und unabhängig davon müsste stet geprüft werden, ob diese Tätigkeiten nicht ebenso Fg2 sind.

Aber ich verstehe da immer wieder die Welt nicht:
Wenn der Personaler als Ansprechpartner deines AGs deine Rechtsmeinung bzgl. Stufen und EG nciht folgt.
Dann spricht man den darüber liegenden Ansprechpartner des AGs an und fragt konkret nach:
Warum nicht förderliche Zeiten?
Warum nicht Fg2?
Wollt ihr mich ja/nein?
Nein, ok ciao
Ja: hier sind meine Bedingungen, die tarifliche sogar gedeckt sind.

--- End quote ---

Danke für die Ausführung.
Warum man in diesem Fall nicht direkt die Fallgruppe 2 heranzieht und sich nach 6-8 Wochen erneut damit befassen muss um nach Erlangen des Abschluss von 9b final nach zu 10 zu wechseln, ist sowieso der größte Humbug. Es könnte für alle Seiten soviel einfacher gehandhabt werden.


--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 10:28 ---Man kann tariflich auch einen grenzdebilen Schulabbrecher mit den Aufgaben eines Apothekers betrauen - und solange man das tut, sammelt dieser einschlägige Berufserfahrung als Apotheker.

--- End quote ---

Danke dafür. Simpel aber auf den Punkt.
So gesehen müsste der AN nachweisen, dass seine vorangegangenen Tätigkeiten ebenfalls ein Hochschulniveau erfordert haben?

Spid:
Der AN müßte nachweisen, daß es sich um einschlägige Berufserfahrung gehandelt hat. Das Niveau ist dabei ein Aspekt.

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