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Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt

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LP:

--- Zitat von: Isie am 28.02.2021 08:12 ---Baden-Württemberg hat ein selbst entwickeltes Bezügeabrechnungsprogramm, soweit ich weiß. Bei der Umsetzung der Überleitung, die im November 2019 erfolgt ist, soll es erhebliche Probleme bei der Entgeltgruppe 9 nach 9a gegeben haben.

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass du dich erfolgreich gegen die Berichtigung des Programmfehlers wehren kannst. Aber die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über ungerechtfertigte Bereicherung. Du solltest den Wegfall der Bereicherung geltend machen. Zur Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung durch den Arbeitgeber gibt es Rechtsprechung des BAG. Da du dich erkundigt hast, ob die 9b richtig ist, kann man dir nicht vorwerfen, einen Fehler oder vermeintlichen Fehler nicht angezeigt zu haben. Diese Nachfrage kann aber nicht im Januar 2019 gewesen sein. Wenn du die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen deiner normalen Lebensführung verbraucht hast, solltest du gute Chancen haben, die Überzahlung nicht zurückzahlen zu müssen.

--- End quote ---
Hallo Isie, ich habe nachgesehen und wie schon geschrieben, erfolgte die erste Abrechnung auf der die 9b ausgewiesen war im November und da hatte ich angerufen.
Grüße

Isie:
https://lbv.landbw.de/-/information-zur-uberleitung-des-tarifergebnisses-nach-e9a

Die bei dir aufgetretene Fehlersituation ist allerdings eine andere. Wie meinst du das, dass seit 2015 der Stufenaufstieg entsprechend der großen E 9 durchgeführt wurde? Und wusstest du, dass du in der kleinen E 9 warst?

Spid:
Es ist demnach so, wie ich ausführte: der AG hat dem AN fortlaufend per Eingruppierungsmitteilung in Form der Entgeltabrechnung die E9 mit regulären Stufenlaufzeiten mitgeteilt. Dem käme keine besondere Bedeutung zu, der AG hat jedoch durch die Eingruppierungsmitteilung nach der Umsetzung der Überleitung diese durch die Mitteilung der E9b bestätigt und damit ein Vertrauensmoment geschaffen, das ihm die Korrektur verwehrt - zumal man angesichts der unverschämt langen Dauer ja von einer besonderen Sorgfalt des AG bei der Umsetzung der Überleitung ausgehen muß. Ich sehe gute Chancen, dies gerichtlich durchzusetzen.

Isie:
Da der Tarifabschluss erst im September 2019 rechtskräftig geworden ist, ist es eigentlich keine lange Bearbeitungszeit, wenn die Umsetzung im November 2019 erfolgte.

Spid:
Angesichts des Umstandes, daß keine Umsetzungsfrist vereinbart worden war und die Umsetzung mithin nicht einmal unverzüglich, sondern unmittelbar zu erfolgen hatte, ist eine Überschreitung um zwei Monate bereits enorm lang und unverschämt.

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