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Höhergruppierung Stufen

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Sparkässler:

--- Zitat von: mohlo am 12.03.2021 10:38 ---
--- Zitat von: Spid am 12.03.2021 10:31 ---Die Übertragung/Änderung der auszuübenden Tätigkeitist ein realer Akt. Irgendwann muß der AG Dir ja mitgeteilt haben, daß Du etwas anderes als bisher tun solltest.

--- End quote ---
Also in dem dem geschilderten Fall mit der Änderung der Stellenbeschreibung und Mitteilung durch den AG an den AN. Nicht erst mit der erstmaligen Ausübung der neuen Tätigkeit(en) durch den AN.

--- End quote ---

Mir fällt die Abgrenzung hierbei leider etwas schwer. Im Mai 2019 hat sich der AG mit mir "locker" darüber ausgetauscht, dass ich die Aufgaben übernehmen soll. Ab Juni 2019 habe ich es dann erstmalig getan. Die Stellenbeschreibung wurde jedoch erst einige Monate später entsprechend geändert. Bis heute hat der AG jedoch nicht die Absicht gehabt, eine Überprüfung der Stellenbewertung von sich aus zu veranlassen.   

Spid:
Stellen und deren Bewertung sind tariflich unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Höhergruppierung ist mithin die wirksame Übertragung der maßgeblichen auszuübenden Tätigkeit durch den AG bzw. durch jemanden, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf.

Sparkässler:
Somit ist. m.E. hier der 01.06.2019 das entscheidende Datum, da der AG mich aufgefordert hat, die neuen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Was bedeutet dies nun für die Stufenlaufzeit? EG 13/4 rückwirkend ab 01.06.19? Müsste ich dem trotz eines Reallohnverlustes aufgrund der bereits letztjährig erreichten Erfahrungsstufe 5 zustimmen?

Jan777:
Ist genau der selbe Sachverhalt wie bei mir

Spid:
Nein. Es handelt sich ja bereits um andere Entgeltgruppen und andere Zeiten.

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