Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Androhung Kündigung ohne Gründe und Verhalten der Leitung

<< < (9/21) > >>

Maximus2584:

--- Zitat von: Spid am 18.07.2021 08:01 ---Auch hier werden Wartezeit und Probezeit durcheinander geworfen. Die Probezeit ist bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen im TV-L ohne jede Wirkung und Bedeutung. Sie würde bei Arbeitsverhältnissen, die sich nach dem BGB richten, auf die Kündigungsfrist wirken. Es ist die Wartezeit des KSchG, die dazu führt, daß man als AG keinen Kündigungsgrund benötigt. Wartezeit und Probezeit haben nichts miteinander zu tun.

--- End quote ---

ja ich habe dich verstanden keine Sorge. Andere Frage zu Kündigungsschutz und Beschäftigungszeit.

1 Jahr Beschäftigung beim Arbeitgeber x
1 Jahr private Wirtschaft
Unbefristeter Vertrag beim GLEICHEN Arbeitgeber x, wie ein Jahr davor nur andere Dienststelle.
Zeit davor wurde auch als Beschäftigungszeit anerkannt und mit dem Brief von der Personalleitung bestätigt, dass es sich auch bei der Kündigunsfrist dadurch nach '§ 34 Abs. 1 und 2 TV-L Auswirkungen geben würde.

Trotzdem würde der Kündigungsschutz (für die Angabe der Gründe einer Kündigung) nicht greifen, obwohl die Beschäftigungszeit tatsächlich beim GLEICHEN Arbeitgeber anerkannt wurde und mehr als einen Jahr tatsächlich beträgt?

Spid:
Ja. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschäftigungszeit dafür völlig unbeachtlich.

Maximus2584:

--- Zitat von: Spid am 18.07.2021 13:18 ---Ja. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschäftigungszeit dafür völlig unbeachtlich.

--- End quote ---

Ich frage mich dann aus welchen Gründen man dann im Schreiben extra darauf hinweist, dass die Kündigungsfristen sich damit geändert haben und das von einer Personalleitung....ok, danke.

Spid:
Die Kündigungsfristen, bei denen die Beschäftigungszeit eine Rolle spielt, ändern sich ja auch durch die Beschäftigungszeit. Das hat aber überhaupt keinen Zusammenhang zur Wartezeit des KSchG.

WasDennNun:

--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 13:16 ---Trotzdem würde der Kündigungsschutz (für die Angabe der Gründe einer Kündigung) nicht greifen, obwohl die Beschäftigungszeit tatsächlich beim GLEICHEN Arbeitgeber anerkannt wurde und mehr als einen Jahr tatsächlich beträgt?

--- End quote ---
Das steht ja im KSchG:
"(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat ... "

Somit greift es noch  nicht, weil das 2. Arbeitsverhältnis eben noch nicht 6 Monate bestanden hat!
Und im Gesetzt nicht steht ...gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungszeit ....

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version