Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Androhung Kündigung ohne Gründe und Verhalten der Leitung
Maximus2584:
--- Zitat von: WasDennNun am 18.07.2021 17:33 ---
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 15:05 ---Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
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Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.
Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
--- Zitat von: Maximus2584 am 16.07.2021 13:41 ---Meiner Ansicht nach:
Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
--- End quote ---
Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.
--- End quote ---
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Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.
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Ganz genau ist es der Fall, außerdem wurden Gründe notiert und allen Stellen die beteiligt werden müssen bereits mitgeteilt, bevor die Person auch nur eine Kündigung beantragen wollen würde.
WasDennNun:
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 17:12 ---Ich wiederhole meine Frage, weshalb würde hier der KschG nicht gelten, wenn die Beschäftigungszeit und Kündigungsfristen rückwirkend 12-Monate anerkannt wurden? Ich sehe schon den ersten Paragraph mit den 6-Monaten, allerdings sehe ich auch andere Paragraphen und die Bestätigung?
Sorry für wiederholte dumme Fragen ))))
--- End quote ---
Ja, wirklich dumm.
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 13:46 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 18.07.2021 13:33 ---
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 13:16 ---Trotzdem würde der Kündigungsschutz (für die Angabe der Gründe einer Kündigung) nicht greifen, obwohl die Beschäftigungszeit tatsächlich beim GLEICHEN Arbeitgeber anerkannt wurde und mehr als einen Jahr tatsächlich beträgt?
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Das steht ja im KSchG:
"(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat ... "
Somit greift es noch nicht, weil das 2. Arbeitsverhältnis eben noch nicht 6 Monate bestanden hat!
Und im Gesetzt nicht steht ...gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungszeit ....
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Ok, verstanden,....
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denn dann hast du doch nicht verstanden, dass Beschäftigungszeiten im KSchG nicht vorkommen.
oder anders gesagt: Besteht das aktuellen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate ?
NEIN!
Also wieso sollte das KSchG gelten? Der Passus ist doch so simple wie stumpf mit Nein beantwortet.
Wenn der Gestztgeber die Beschäftigungszeit für das KSchG hätte adressieren wollen, hätte er es reingeschrieben. Hat er aber nicht.
Das die Kündigungsfristen oder Jublis sich auch auf unterbrochenen Beschäftigungszeiten bezieht, ist dafür Wumpe und ohne Belang.
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 18.07.2021 17:33 ---
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 15:05 ---Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
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Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.
Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
--- Zitat von: Maximus2584 am 16.07.2021 13:41 ---Meiner Ansicht nach:
Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
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Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.
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Selbst wenn der AG vorher seine Erwartungen verkündet hat, kann der PR seine Verweigerung nicht darauf stützen, daß er das Werturteil des AG nicht teilt - und zwar selbst dann nicht, wenn es objektiv falsch wäre. Bei der Wartezeitkündigung ist das Werturteil des AG nicht durch den PR überprüfbar - und auch nicht durch ein ArbG, denn die Wartezeitkündigung kann sich auch allein auf ein unbegründetes, subjektives Werturteil stützen.
Spid:
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 17:39 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 18.07.2021 17:33 ---
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 15:05 ---Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
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Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.
Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
--- Zitat von: Maximus2584 am 16.07.2021 13:41 ---Meiner Ansicht nach:
Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
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Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.
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Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.
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Ganz genau ist es der Fall, außerdem wurden Gründe notiert und allen Stellen die beteiligt werden müssen bereits mitgeteilt, bevor die Person auch nur eine Kündigung beantragen wollen würde.
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Die müssen dem AG aber nicht interessieren - und würden mich auch nicht interessieren.
WasDennNun:
--- Zitat von: Maximus2584 am 18.07.2021 17:39 ---Ganz genau ist es der Fall, außerdem wurden Gründe notiert und allen Stellen die beteiligt werden müssen bereits mitgeteilt, bevor die Person auch nur eine Kündigung beantragen wollen würde.
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Aber wenn der AG plötzlich in der jetzigen Lage doch kündigen wollen würde, und er obigen Weg beschreiten würde, dann könnte der PR nichts ausrichten.
Auch wenn sie sich da wichtiger nehmen als sie sind.
Denn sie können es nicht begründen,
EDIT: weil es nichts zu begründen gibt.
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