Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
WasDennNun:
--- Zitat von: Organisator am 20.12.2021 11:14 ---Genau. Wie Albeles andeutet, kannst du einen Grund für die notwendige Bindung selbst liefern. Kann aber auch sein, dass dein AG dich dann gehen lässt.
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Bzw. du das Pokerspiel verloren hast und bleibst.
Wie Albeles andeutet: Es gibt AGs, die wollen binden, aber die Verantwortlichen brauchen dafür (um ihren A an der Wand zu bekommen, falls da jemand mal mit Geldverschwendung argumentiert) etwas zum lochen und abheften, sprich einen Nachweis, dass man was machen muss um dich zu binden.
Die einen sind mit Einladungen zu Vorstellungsgespräch zufrieden, die anderen wollen konkrete Gegenangebote.
Lothar57:
Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.
XTinaG:
Beim § 16 Abs. 5 TV-L gibt es weder eine Antragsmöglichkeit des Arbeitnehmers noch müsste der Arbeitgeber die Nichtanwendung gegenüber dem Arbeitnehmer begründen.
WasDennNun:
--- Zitat von: Lothar57 am 21.12.2021 18:07 ---Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.
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Welche Antrag?
Welches Recht auf Begründung?
Klar wird bei uns die Ablehnung einer gewünschten Zulage durchaus sowohl mit dem PR als auch mit dem TB besprochen, aber auch nur weil der AG so nett ist dies zu tun und es als Teil der vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. Personalmanagement ansieht.
sebbo83:
--- Zitat von: Lothar57 am 21.12.2021 18:07 ---Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.
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Richtig und ist auch meine Erfahrung. Es gibt zwei Punkte die immer zutreffender werden, jedoch wohl dennoch nie ausreichen. Personalbedarf, wir sind eigentlich unterbesetzt. Aber Stellen wurden einfach gestrichen und Arbeit auf verbliebende verlagert. Zur Bindung der verbleibenden qualifizierten Fachkräfte: so lange sich noch jemand auf offene Stellen bewirbt, auch wenn es nur noch eine einzige Person wäre, so ist auch dieser Punkt nicht erfüllt.
Damit gibt es eigentlich nie wirklich Gründe Zulagen nach 16.5 zu zahlen.
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