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Umgang mit Bewerbern aus Drittstaaten
WasDennNun:
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 09.01.2022 14:29 ---Hier gehts um die Ausgangsfragen.
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Die ja schon beantwortet wurde.
WasDennNun:
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 09.01.2022 14:29 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 09.01.2022 14:19 ---Ich schrieb von Menschen die beim Erstkontakt (so wie beim Eingangspost vom TE) noch nicht im BG waren und jetzt inmitten dem BG leben und arbeiten.
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Also sich um eine neue Stelle bewerben und eine entsprechende Beschäftigungsauflage besitzen!? Dann wäre ja der Ausgangspost hinfällig, da die sich ja dann bewerben können. Unabhängig von der Meinung des IM.
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Nein, ich spreche von Drittstaatler, die noch außerhalb des BG wohnten, als sie auf die aktuell ausgeübte Stelle sich beworben haben!
Bruce Springsteen:
--- Zitat von: WasDennNun am 09.01.2022 14:35 ---
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 09.01.2022 14:29 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 09.01.2022 14:19 ---Ich schrieb von Menschen die beim Erstkontakt (so wie beim Eingangspost vom TE) noch nicht im BG waren und jetzt inmitten dem BG leben und arbeiten.
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Also sich um eine neue Stelle bewerben und eine entsprechende Beschäftigungsauflage besitzen!? Dann wäre ja der Ausgangspost hinfällig, da die sich ja dann bewerben können. Unabhängig von der Meinung des IM.
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Nein, ich spreche von Drittstaatler, die noch außerhalb des BG wohnten, als sie auf die aktuell ausgeübte Stelle sich beworben haben!
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Liegt die Zustimmung bzgl. Visum vor?
WasDennNun:
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 09.01.2022 12:26 ---Wer nicht im BG ist, kann i.d.R -gerade zu Corona-Zeiten- nicht sicherstellen, dem Bewerbungsverfahren in naher Zukunft zur Verfügung zu stehen. Daher müsste er m.M nach im BG sein. Was anderes macht m.E keinen Sinn.
Ich bearbeite doch keine fiktive Person, die theoretisch irgendwann das BG bereisen könnte und stelle dann fest, dass eine Einstellung an aufenthaltsrechtlichen Regulierarien scheitert.
Da geht´s auch nicht um illegale. Man kann ja auch legal das BG bereisen, nur halt nicht mit einer Beschäftigungsauflage.
Wären ja nicht die Ersten, die unter falschen Angaben sowas erlangen. Daher haben meine Fragen schon einen tieferen Sinn..
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Ja, die Frage kann Sinn machen, je nach Berufsbereich.
Aber nicht in meinem Arbeitsumfeld.
Deswegen nehmen wir auch Bewerbungen von Drittstaatler, die noch nicht im BG sind.
Wir bilden allerdings auch nicht aus, sondern nehmen fertig ausgebildete, talentierte Menschen, darin liegt sicherlich die Diskrepanz in unseren Erfahrungswelten.
WasDennNun:
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 09.01.2022 14:39 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 09.01.2022 14:35 ---
--- Zitat von: Bruce Springsteen am 09.01.2022 14:29 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 09.01.2022 14:19 ---Ich schrieb von Menschen die beim Erstkontakt (so wie beim Eingangspost vom TE) noch nicht im BG waren und jetzt inmitten dem BG leben und arbeiten.
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Also sich um eine neue Stelle bewerben und eine entsprechende Beschäftigungsauflage besitzen!? Dann wäre ja der Ausgangspost hinfällig, da die sich ja dann bewerben können. Unabhängig von der Meinung des IM.
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Nein, ich spreche von Drittstaatler, die noch außerhalb des BG wohnten, als sie auf die aktuell ausgeübte Stelle sich beworben haben!
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Liegt die Zustimmung bzgl. Visum vor?
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Wenn wir sie auswählten und haben wollten, war das bisher nie ein Problem.
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