Autor Thema: [SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein  (Read 21459 times)

Studienrat

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #45 am: 24.03.2022 22:09 »
So, seht ihr, alles wird gut.

Wenn Frau Heinold sagt, dass S.-H. das erste Land ist, das die Vorgaben des BVerfG umsetzt, dann wird das wohl auch so stimmen. Kann ich mich endlich wieder mit voller Hingabe meinem Dienst widmen und muss mich nicht mehr mit irgendwelchen wirren Gedankengängen eines @SwenTanortsch, eines Battis oder eines wissenschaftlichen Dienstes des Landtags beschäftigen. Das Leben kann so schön sein.... *würgkotzspuck*

https://www.landtag.ltsh.de/nachrichten/22_03_beamte_besoldung/


Hilfssheriffs und Hobbyrechtsanwälte mit vorsätzlichem Realitätsverlust und verklärtem sowie rosarotem Weltbild streuen zwar immer wieder Sand ins Getriebe, sind aber auch Teil der Gesellschaft und sollten zwar gegenstandslos, aber zur Kenntnis genommen werden sollten.

sapere aude

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #46 am: 25.03.2022 22:45 »
Ist eind miserabele Umsetzung auch eine Umsetzung?
Ich würde sagen: Eindeutig in den Sand gesetzt.

Studienrat

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #47 am: 26.03.2022 09:00 »
Hat das Nichtssagende gleichwohl eine Aussagekraft?
Ich würde sagen: Durch ein Missgeschick gescheitert.

boysetsfire

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #48 am: 16.04.2022 13:17 »
Das "Gesetz zur Gewährleistung eines bla bla bla und Moppelkotze...." wurde am 14.04.2022 im GVOBl S.-H. verkündet:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/gvobl_node.html

Artikel 5 Nummer 2 (Regelungen zum Beihilfe-Selbstbehalt) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Das Gesetz tritt im Übrigen am ersten Tag des Kalendermonats nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

tantekaethe

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #49 am: 05.05.2022 13:28 »
Moin Moin in die Runde.

Auf der Homepage des DLZP steht folgendes:

...Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag (Inkrafttreten ab 1. Mai 2022)
Die Erhöhung des kindbezogenen Familienzuschlages um 40 € pro Kind wird voraussichtlich ebenfalls mit den Bezügen für den Monat Juni ausgezahlt werden. Gleiches gilt für die Erhöhung um 80,00 € ab dem dritten Kind für die Jahre 2020, 2021 und die Monate Januar bis April 2022 Nachzahlungen für die Vergangenheit werden automatisch berücksichtigt. Anträge sind nicht erforderlich...

Ist das richtig so? Gibt es wirklich 80 € rückwirkend für das dritte Kind, ohne Berücksichtigung von Besoldungsgruppe und Altersstufe?

Gruß tantekaethe

boysetsfire

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #50 am: 05.05.2022 15:22 »
Da ich keine 3 Kinder habe, habe ich mich mit diesem Thema nicht weiter beschäftigt. Das Finanzministerium schreibt dazu:

Zitat
4. Familienergänzungszuschläge (Artikel 1 Nr. 5)
Mit der Neueinführung des § 45a SHBesG ist die Gewährung sogenannter Familienergänzungszuschläge im Besoldungsrecht vorgesehen. Die Regelungen über den Familienergänzungszuschlag gelten nicht für den Bereich der Beamtenversorgung.

Da es sich dabei um ein neuartiges Regelungskonzept handelt, erhalten Sie mit diesem Rundschreiben Durchführungshinweise zum weiteren Verfahren. Es ist beabsichtigt, die nachfolgenden Hinweise zukünftig in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesGVwV) aufzunehmen. Bis auf Weiteres möchte ich Sie bitten, nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren:

A) Grundlegendes
Der Familienergänzungszuschlag nach § 45a SHBesG ist ein kindbezogener Besoldungsbestandteil, der in Abhängigkeit vom Einkommen des mitverdienenden Ehegatten, Lebenspartners oder weiteren Elternteils als monatlicher Betrag gewährt wird. Dabei wird für die Zeit ab 1. Mai 2022 zwischen zwei Arten des Ergänzungszuschlags unterschieden.

Der Familienergänzungszuschlag nach § 45a Absatz 1 SHBesG wird unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 gewährt.

Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, der Erfahrungsstufe, in der sich die Beamtin oder der Beamte befindet, nach der Anzahl der im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder und ist in der neu eingeführten Anlage 10 zum SHBesG ausgewiesen. Die jeweils für das erste und das zweite Kind aufgeführten Beträge werden dabei nicht kumulativ gewährt, das heißt, bei zwei im Familienzuschlag berücksichtigten Kindern wird nur der für zwei Kinder ausgewiesene Betrag gewährt.

Der Familienzuschlag nach § 45a Absatz 2 SHBesG wird unabhängig von der Besoldungsgruppe für dritte und weitere im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder gewährt.

Voraussetzung ist, dass die in § 45a Absatz 2 SHBesG niedergelegten Einkommensgrenzen durch das Ehegatteneinkommen nicht überschritten werden.

Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2022 besteht nach § 45a Absatz 3 Satz 1 SHBesG grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungszuschlagen von 80 € monatlich für dritte und weitere im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder. Sind die in Absatz 2 niedergelegten Einkommensgrenzen unterschritten, besteht Anspruch auf die § 45a Absatz 3 Satz 2 SHBesG genannten höheren Beträge.


tantekaethe

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #51 am: 05.05.2022 15:44 »
Ja, das kenne ich. Deshalb ja meine Frage.
Auf der Seite liest sich das anders, leider kann ich hier keinen Screenshot einfügen.
Deshalb der Link zur Seite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/DLZP/Kurzmeldungen/BesoldungsanpassungsgesetzAlimentationsgesetz.html

sapere aude

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #52 am: 05.05.2022 16:26 »
80,- Euro für das 3. Kind halte ich unter Berücksichtigung der BVerfG-Rspr., die im Übrigen zur R-Besoldung ergangen ist, für deutlich zu niedrig bemessen; unabhängig von der zukünftigen Berücksichtigung des Einkommens "Dritter". ME kann solche eine Anrechnung ohne gesetzliche Grundlage nicht rückwirkend erfolgen, so dass der komplette "Mehraufwand" für das 3. (4., 5. etc.) Kind aufgefangen werden muss. NRW hat den Familienzuschlag für das 3. Kind verdoppelt und liegt nun bei ca. 800,- Euro. 

tantekaethe

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Antw:[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein
« Antwort #53 am: 05.05.2022 18:11 »
80,- Euro für das 3. Kind halte ich unter Berücksichtigung der BVerfG-Rspr., die im Übrigen zur R-Besoldung ergangen ist, für deutlich zu niedrig bemessen; unabhängig von der zukünftigen Berücksichtigung des Einkommens "Dritter". ME kann solche eine Anrechnung ohne gesetzliche Grundlage nicht rückwirkend erfolgen, so dass der komplette "Mehraufwand" für das 3. (4., 5. etc.) Kind aufgefangen werden muss. NRW hat den Familienzuschlag für das 3. Kind verdoppelt und liegt nun bei ca. 800,- Euro.
Da kann man fast neidisch werden.  :-\