Sauber formuliert:
"Darüberhinaus sind rechtliche Bedenken zu verzeichnen. Die Zulässigkeit einer Abhängigkeit der Besoldungshöhe von Einkünften Dritter wird in Frage gestellt, zumal bereits sonstige Einkommen der Beamtinnen und Beamten selbst (u.a. Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne) bei der Bemessung der zu gewährenden Gesamtbesoldung außer Betracht zu bleiben haben.
Zudem sind bei gewerbetreibenden Ehegatten/Lebenspartnern, bei schützenswerten Geheimhaltungsinteressen, bei der nicht bestehenden Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder bei Scheidungsverfahren komplizierte Situationen bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Folge einer verzögerten Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu befürchten.
Nicht zuletzt muss einfrauenpolitischerAspekt kritisch betrachtet werden. Die beabsichtigte Maßnahmewürdedazu führen, dass den Familienmitgliedern von Beamtinnen und Beamten der betroffenen Besoldungsgruppen jeder finanzielle Anreiz zur Erzielung von Einkünften genommen wird, wenn diese Einkünfte das Familieneinkommen nicht erheblich über den Satz von 115 % der Grundsicherung erhöhen.
In der Praxis werden meistens Frauen betroffen sein,so dass der Familienergänzungszuschlag in die Nähe einer „Herdprämie“ rücken kann –einBegriff bzw. eine Situation, die in einer modernen Gesellschaft überholt sein sollte."