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Minusstunden - Rechte und Pflichten von AG und AN

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XTinaG:
Inwiefern ginge es überhaupt um die Dokumentation von Stunden? Und was hätte ein Arbeitszeitkonto mit der Dokumentation von Stunden zu tun?

Levana:
Achso, die Leitung würfelt die Minusstunden einfach aus oder wie?

XTinaG:
Die Dokumentation und die tatsächliche Leistung von Arbeitszeiten und sich daraus ergebende Zeitsalden während des Ausgleichszeitraums haben schlicht und ergreifend nichts mit Arbeitszeitkonten zu tun. Wenn man einen Schichtplan mit einem Turnus von 4 Wochen erstellt und bei einer 40h-Sollzeit pro Woche in den ersten beiden Wochen je 4 Schichten von 8 Stunden plane, in den letzten beiden Wochen je 6 Schichten von 8 Stunden, dann entsteht zunächst eine Zeitschuld, die im weiteren Verlauf ausgeglichen wird. Und das völlig ohne Arbeitszeitkonto.

Levana:
Es wird aber kein Dienstplan erstellt und danach gearbeitet, sondern die Leitung schickt entgegen dem geplanten Dienst nach Hause. Und wenn der AG keine Arbeit für den AN hat kann er das nicht einfach als Minus werten/aufschreiben und später abfordern. Es sei denn, es ist entsprechend vereinbart (wie z.B. bei Saisonarbeiten, Winterdienst etc)

Und wenn hier ein DP vorliegen würde der irgend etwas ausgleicht müsste die Leitung die Plus/Minusstunden nicht dem Träger melden. Dann würde so etwas nicht anfallen bzw. sich ausgleichen. Zumal mal in der Kita keine 6-Tage-Woche geht und mit Vollzeit Minusstunden schwer ausgleichen kann.

Wäre die erste Kita die mir unterkommt die überhaupt einen DP hat der länger als 2 Wochen in die Zukunft reicht. Solche DP kann man in dem Bereich kaum machen, da man immer entsprechend der Situation reagieren und planen muss.

XTinaG:
Du scheinst grundlegende Dinge nicht zu verstehen. Die Lage der Arbeitszeit steht grundsätzlich zur einseitigen Disposition des Arbeitgebers. Dazu bedarf es auch keines Dienstplans oder eines Arbeitszeitkontos. Diese Dispositionsmacht wird durch den Tarifvertrag nur sehr begrenzt eingeschränkt, dafür aber durchaus enorm erweitert, denn der Beschäftigungsumfang in Wochenstunden muß sich lediglich innerhalb des Ausgleichszeitraums zeitigen. Und der kann lang sein...

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