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Urlaubsregelungen an Brückentagen/ "zwischen den Jahren"
BAT:
Bei diesen Tagen zum Jahreswechsel habe ich immer den Eindruck, dass doch einige bis sehr viele Kollegen zu viel Urlaubsanspruch haben. Wer mal schnell eine Woche über hat, braucht den Anspruch sonst scheinbar nicht. Ich kenne diese Klientel. Und bin überrascht, wie viele Personen im Hause die Post Mitte des Jahres bekommen, mal endlich ihren Urlaub abzubauen.
Ich verstehe es nicht.
Kaiser80:
--- Zitat von: BAT am 08.11.2022 09:15 ---Und bin überrascht, wie viele Personen im Hause die Post Mitte des Jahres bekommen, mal endlich ihren Urlaub abzubauen.
Ich verstehe es nicht.
--- End quote ---
Allgemein kann ich das auch nicht nachvollziehen. Aber es gibt halt immer wieder auch Einzelfälle. Ich war auch mal 4 Monate AU am Stück und im Folgejahr knapp 1 Monat am Stück AU. Dat schlepp ich in der Urlaubskarte von Jahr zu Jahr wieter. Ist in kleinen Kommunalverwaltungen auch nix ungewöhnliches...
Kat:
Ich schon. Gerade nach Corona wo verreisen nicht möglich war. Ich habe auch noch 20 Urlaubstage aus diesem Jahr, weil ich den bisher genommenen Urlaub fast nur mit Resturlaub aus letztem Jahr genommen habe.
BAT:
Verreisen war doch möglich??
Nein, den Eindruck habe ich seit 25 Jahren, der hat sich bestätigt, weil man die Stapel an Post sieht, mit der Mahnung den Resturlaub zu nehmen. Das erfolgt hier seit etwa 5 Jahren. Und wir reden von Ende September als Verfallsfrist, weit mehr als in etlichen anderen Betrieben.
Kaiser80:
--- Zitat von: BAT am 08.11.2022 09:22 ---Verreisen war doch möglich??
Nein, den Eindruck habe ich seit 25 Jahren, der hat sich bestätigt, weil man die Stapel an Post sieht, mit der Mahnung den Resturlaub zu nehmen. Das erfolgt hier seit etwa 5 Jahren. Und wir reden von Ende September als Verfallsfrist, weit mehr als in etlichen anderen Betrieben.
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Tja der AG ist halt dazu verpflichtet...Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im November 2018 kann laut BAG bei einer richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Urlaubsvorschriften ein Urlaubsverfall in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und daraufhin gewiesen hat, das er anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
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