Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Frage ob Tarifvertrag Anwendung findet oder nicht

<< < (5/11) > >>

Nutzerin2022:
Nein. Ich sehe das eher so, dass mein AG damit meinte das die Fassung gilt die im Jahr 2011 gültig war. Auf einen Ausschluss der kommenden und einem statistischen Bezug steht da nichts.

Ich kann mir auch nicht aussuchen welche Sachenab 2011 ich gut finde und welche nicht. Das is ja kein Wunschkonzert

SVAbackagain:
Und Deine herausragenden Kenntnisse im Arbeitsrecht hast Du ja schon durch den Abschluss dieses exzellent formulierten Vertrages unter Beweis gestellt…

Du schreibst dich selbst, dass der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Fassung Bezug nimmt. Damit ist der Bezug statisch.

Nutzerin2022:
Ich war 20 als ich den Vertrag unterschrieben habe.  Formuliert hat den mein AG der seit Jahrezenten Verträge abschließt.

Und meiner Meinung nach ist alles was nicht ausgeschlossen wird zu Lasten des Arbeitgebers auszulegen. Dh so gesehen müsste er klar formuliert haben,  daß alle weiteren Abschlüsse die Folgen ausgeschlossen werden ins besondere wenn er Jahrzenzente alle tariflichen Erhöhungen umsetzte.
Dies tat er keineswegs freiwillig.

Kollegen die nach 2017 eingestellt wurden haben den selben Passur, nur mit dem Jahr in dem der Vertrag abgeschlossen wurden stehen. Andere Kollegen die noch zu bat Zeiten ihren Vertrag abgeschlossen haben,  haben natürlich nur die alte bat Fassung im Vertrag stehen, wurden aber dann zum TVöD und dann auch in den sue übergeleitet.. ich denke das is alles pro Arbeitnehmer zu sehen.

"Vor der Übernahme des TVöD muss daher jede Regelung und jeder Paragraph auf ihre Übernahmefähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis kann von Träger zu Träger unterschiedlich sein.

Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD“ oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD“.

 

Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD!

Wird der TVöD nur selektiv übernommen, dann muss diese selektive Übernahme klar und eindeutig vereinbart werden: es muss dem Vertragspartner (Arbeitnehmer) klar ersichtlich sein, welche Regelungen aus dem TVöD Anwendung finden und welche Regelungen ausgeschlossen sind.

Und
Letztlich handelt es sich bei der Formulierung "in Anlehnung an den BAT/TVöD" um eine bloße Absichtserklärung des Arbeitgebers, die eine eigenständige Bedeutung nicht gewinnt. Durch eine wiederholte vorbehaltlose Abwicklung einzelner Tatbestände nach dem BAT/TVöD kann sich aber ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben...
(Als betriebliche Übung bezeichnet man im Arbeitsrecht den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer auf diese Art verhalten wird – etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen – und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann)


Somit...
Dynamik ausgeschlossen? Nein
Ersichtlich welche Regelungen gelten oder welche nicht? Nein
Betriebliche Übung... absolut. Seit Jahren,  ohne Anmerkung oder Kommentar...

Ich habe in jungen Jahren sicher einen Vertrag abgeschlossen, den ich heute so nicht mehr unterschreiben würde,  aber ich denke meine Ausführungen (die ich mir nicht ausgedacht habe) sprechen für sich und zeigen sehr klare Rechtslage...

SVAbackagain:
Sie sprechen für sich und zeigen Deine deutliche Verkennung der Rechtslage. Mehr rekurrierst Du darauf, dass der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Fassung Bezug nimmt. Das allein spricht dafür, dass die Parteien eben keine Dynamik vereinbart haben, ansonsten wäre der Bezug auch völlig unnötig.

Nutzerin2022:
Ich finde meine Argumentation ziemlich gut.

Ich habe zudem folgendes gefunden.

Warum verweist der Arbeitgeber in einigen Arbeitsverträgen auf einen Tarifvertrag?

Anlehnung bedeutet, dass der Inhalt eines Tarifvertrags durch vertragliche Vereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrags wird.

Ein Tarifvertrag gilt normalerweise nur, wenn der Arbeitgeber über seinen Arbeitgeberverband an einen Tarifvertrag gebunden ist, oder wenn er mit einer eigenen Gewerkschaft einen „Haustarifvertrag“ abgeschlossen hat.

Damit die Regelungen des Tarifvertrags für den einzelnen Arbeitnehmer gelten, muss dieser Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft sein. Ist dies der Fall, wird das Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung mit gesetzlicher Wirkung von dem Tarifvertrag erfasst.

Ist der Arbeitgeber nicht an einen Tarifvertrag gebunden und hat auch keinen eigenen „Haustarifvertrag“ vereinbart, lässt sich die gesetzliche Wirkung auch durch vertragliche Vereinbarung erreichen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können so die Wirkung des Tarifvertrags geltend machen, damit gelten dann ohne Bestehen der Voraussetzungen für eine echte Tarifwirkung die Tarifinhalte kraft vertraglicher Wirkung. Hier spricht man dann von einer Anlehnung an einen Tarifvertrag.

Das ganze kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

durch dynamische Verweisung: Parteien vereinbaren, dass ein bestimmter Tarifvertrag „in der jeweils gültigen Fassung“ gilt
durch statische Verweisung: Parteien vereinbaren, dass ein Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung dauerhaft gilt.

Das heißt In meinem Fall konkret
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVOD) im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab 01.11.2009 in Kraft getreten. (Wenn dieses statische sein sollte) müsste dort stehen
Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009  in Kraft getreten und gilt dauerhaft.

Steht da nicht, ganz und gar nicht. Also ist eine statische Verweisung nicht gegeben. Eine dynamische Verweisung tritt in Kraft.

Betriebliche Übung da wir immer alle tariflichen Veränderungen kommentarlos erhalten haben ist absolut gegeben.
Volle Anwendung da fehlerhaft Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers ist absolut gegeben.

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