Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Aufruf Warnstreik und HomeOffice
SVAbackagain:
Nein. Inwiefern sollte die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik geeignet sein, den Arbeitnehmer abzumahnen? Der Arbeitnehmer muss nicht mitteilen, dass er streiken wird oder streikt. Er muss aber auf die Frage, ob er gestreikt hat, wahrheitsgemäß antworten. Und auf dieser Basis kann das Entgelt gekürzt werden. Irgendwelche aufgescheuchten Führungskräfte, die Büros oder Webcams begutachten, um eine Arbeitsniederlegung festzustellen, braucht es nicht.
MoinMoin:
Also Rundmail, haste gestreikt ja/nein und dann kein Geld, oder bei Nein und null Arbeitsleistung Abmahnung.
ITheini:
Moin,
die Arbeitgeberverbände sagen, dass Personen, die "eingestempelt" streiken über ihre Arbeitsleistung täuschen und damit arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten müssen.
Dagegen ist die Meinung der Gewerkschaften die, dass der "Streik" in der "Privatzeit" den eigentlichen Sinn verfehlt. Von daher müssen sich Personen, die am Streik teilnehmen nicht abmelden beim Arbeitgeber. Aber einstempeln geht ja schon deswegen nicht, da man ja Streikgeld von der Gewerkschaft beziehen kann und "Streikgeld" plus "Lohn" geht ja nun mal auch nicht.
DENN:
Während des Streiks bekommt der Arbeitnehmer keinen Lohn bzw. kein Gehalt. Das gilt auch für Urlaubsgeld, Feiertagszuschläge und für die Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit.
Dennoch: Arbeitgeberverbände kommen zu dem Urteil "man müsse ausstempeln" und die Gewerkschaften sind der Meinung, dass man dies nicht müsse...
Opa:
Es ist unerheblich, was Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften meinen. Viel interessanter ist, was das BAG hierzu ausführt:
„Es besteht auch keine Pflicht, beim Verlassen des Betriebes zum Zwecke der Streikbeteiligung gegebenenfalls dort vorhandene Zeiterfassungsgeräte zu bedienen. Aufgrund der Beteiligung am Streik ist die Pflicht zum Ausstempeln aufgehoben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligen sich an einem Streik, um dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zu entziehen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebs Ausstempeln können sie anschließend dem Arbeitgeber gegenüber die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr vorenthalten. Streiken während der Freizeit ist keine Streikteilnahme.“
(BAG 26.07.2005, Az 1 AZR 133/04)
SVAbackagain:
Eben. BAG Urteil v. 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 führt sehr klar aus, dass man nur dann streiken kann, wenn man zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Beendet man seine Arbeitspflicht, bspw. indem man ausstempelt, streikt man nicht. Zudem wird durch die Suspendierung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis durch die Arbeitsniederlegung die geschuldete beiderseitige Leistungspflicht im selben Maße vermindert, also die Sollzeit und das Entgelt. Ein Ausstempeln hingegen vermindert die erbrachte Ist-Arbeitszeit. Es ist auch nicht dazu geeignet, dem Arbeitgeber durch konkludentes Handeln die Streikteilnahme zu signalisieren. Zuletzt ist der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsniederlegung auch von der Pflicht befreit, den Arbeitgeber bei dessen Aufgabe der Erfassung der Arbeitszeit, die ja nach jüngster BAG-Rechtsprechung dessen alleinige Aufgabe ist und immer schon war, zu unterstützen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zwar zu seinem Gehilfen bei der Aufzeichnung der Arbeitszeit machen, das ist aber auch wieder Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer während der Streikteilnahme nicht verpflichtet ist. Also mit VKA-/KAV-Rundschreiben das machen, was man immer damit tun sollte: neben der Kloschüssel lagern, damit sie wenigstens einen Nutzen haben, falls mal die Rolle leer ist.
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