@ max
Hinsichtlich des Mindestabstandgebots ist Dir auf jeden Fall zuzustimmen - zugleich wäre der Besoldungsgesetzgeber aber gezwungen, gleichfalls das Abstandsgebot zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen zu beachten. Die Materie dürfte dabei in verschiedener Hinsicht komplex sein, so bspw. dahingehend, dass ebenso hinsichtlich der Bundesbesoldung von einer langen Kontinuität der verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen ist. Dieser Sachverhalt erschwert nun allerdings offensichtlich sachliche Vergleiche. Denn eine verfassungswidrige Besoldungssystematik kann verfassungsrechtlich nicht zum Vergleich taugen, da sie keine sachliche Grundlage für einen Vergleich darstellt. Dabei hat der Gesetzgeber unter anderem mit dem BesStMG v. 09.12.2019 die zu jenem Zeitraum augenscheinlich bereits langwierig verfassungswidrige Besoldungssystematik grundlegend verändert, indem er nun im Jahr 2020 die Besoldungsgruppe A 2 als Gliederungseinheit aufgehoben und damit am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik diese grundlegend verändert hat.
So verstanden wird der Besoldungsgesetzgeber zukünftig grundlegend dazu gezwungen sein, seine weiterhin nicht verfassungskonforme Besoldungssystematik zu betrachten und zu begründen, sobald er wieder das Ziel haben wird, zu einer verfassungskonformen Besoldung und Alimentation seiner Beamten zurückzukehren. Dazu wäre eine sachlich hinreichende Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung ein offensichtlich gegebener und sinnvoller Anlass - nur besteht diesbezüglich ausweislich des aktuellen Gesetzentwurfs weiterhin in der Bundesregierung keinerlei Interesse. Vielmehr zeigt auch jener Entwurf in aller gebotenen Deutlichkeit, dass die Regierung hinsichtlich der Besoldung und Alimentation seiner Beamten weder ein Grundgesetz noch eine Treuepflicht kennt, sondern sich verfassungsrechtlich an einem zeit- und raumlosen Ort vor dem 23. Mai 1949 bzw. 03. Oktober 1990 befindet, also sich diesbezüglich eher jenen Personenkreisen zuordnen möchte, die davon ausgehen, dass von unserem Grundgesetz keine rechtlichen Bindungen und Folgen ausgehen. Denn wäre es anders, würde man sich hinsichtlich der Besoldung und Alimentation seiner Beamten an Art. 19 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sehen. Denn nur, wer die entsprechenden verfassungsrechtlichen Bindungen nicht als gegeben ansieht, sollte sich in der Lage sehen, sie wissentlich und willentlich, also gezielt, zu verletzen. Darin liegt ein zentraler Grund dafür, dass Ulrich Battis auch den Bundestag und Bundesrat in der Verantwortung darin sieht, eine Verfassungskrise herbeizuführen, "die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird" (S. 14 unter
https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf).
Jeder, der wiederholt und dabei zielgerichtet die Verfassung bricht, macht sie verächtlich. Genau darin bricht sich die Politikverdrossenheit nicht geringer (und darüber hinaus in letzter Zeit wieder zunehmend weiter wachsender) Teile der Bevölkerung, die eben hier vielfach keine Demokratieverdrossenheit ist, sondern sich als mangelndes Vertrauen in die politische Klasse offenbart. Die Bundesregierung fördert gezielt diese Prozesse und damit das Aushöhlen unserer demokratischen Gesellschaftsordnung, indem sie das Grundgesetz genauso wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich derer, die unsere staatliche Ordnung in ihrem Bestehen garantieren, zielgerichtet missachtet. Und das Parlament gibt bislang zu keiner weiteren Vermutung Anlass, dass es diesem geschichtsvergessenen Handeln nicht mit großer Mehrheit folgen wollte - so wie es das bereits 2022 mit seinem BBVAnpÄndG 2021/2022 getan hat, dem mit Ausnahme der sich enthaltenen Linken alle anderen Parteien im Bundestag zugestimmt haben (vgl. S. 30016 unter
https://dserver.bundestag.de/btp/19/19233.pdf#P.30016).
Der langen Rede kurzer Sinn: Der Sockelbetrag wäre, weitgehend so wie Du es schreibst, ohne Probleme in eine wieder verfassungskonforme Besoldungssystematik zu integrieren - nämlich in dem Moment, wo diese Systematik also vom Kopf wieder auf die Füße gestellt werden würde. Denn dann müsste sie sowieso grundlegend neu betrachtet werden. Davon allerdings sind wir im Bund weiterhin so weit enrfernt wie eh und je.