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Dienstvereinbarung Mobiles Arbeiten

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Opa:

--- Zitat von: BalBund am 10.05.2023 14:29 ---Das ganze ist rechtlich nicht so trivial, wie es auf den ersten Blick scheint, man müsste hier weiter in die DV schauen.

Kann der Arbeitnehmer mobiles Arbeiten nach eigenem Ermessen in Anspruch nehmen dürfte die Regelung tragen.

Muss der Arbeitnehmer hingegen seine mA-Tage vorab vom Vorgesetzten genehmigen lassen, so verzichtet der AG/Dienstherr an diesen Tagen bewusst auf eine Präsenzpflicht des AN. Greift der AG nunmehr zu Ungunsten des MA ein, so wird die Zeit zur Anreise in die Dienstelle regelmäßig als Arbeitszeit zu werten sein, zumindest für den Zeitraum der zwischen Wohnort und Dienststelle regelmäßig anfällt. Alles andere wäre eine unbillige Benachteiligung des AN, was die entsprechende Klausel unwirksam machen könnte.

--- End quote ---

Der Arbeitgeber verzichtet gerade nicht uneingeschränkt auf die Präsenzpflicht, da er diese einschränkende Regelung zum Bestandteil der Dienstvereinbarung macht.

Eine Benachteiligung läge nur dann vor, wenn es diese Bedingung in der DV nicht gäbe und der Arbeitgeber sich dann im Nachhinein weigern würde, die Fahrtzeit anzuerkennen.

Insofern ist der Passus nicht zu beanstanden.

Umlauf:

--- Zitat von: Wynchester am 10.05.2023 14:34 ---Durch die praktizierte Arbeitsweise während der Coronapandemie hat sich herausgestellt, dass das mobile Arbeiten einmal in der Woche die geeignetste Form ist. Aufgrund dieser Erfahrung wird daran festgehalten, dass das mobile Arbeiten an einem Tag in der Woche möglich ist. Im Antrag ist der gewünschte Wochentag anzugeben.

Es wird einem 1 Fester Arbeitstag in der Woche fürs Homeoffice zugesichert, Abweichungen sind nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Bereichsleiter möglich.

--- End quote ---

So verschieden sind die Behörden. Bei uns hat sich 80% mobiles Arbeiten herausgebildet. Die genaue organisatorische Ausgestaltung obliegt den einzelnen Organisationseinheiten. So wurde in den wenigen problematischen Bereichen die Anwesenheit mit einer vernünftigen Begründung leicht erhöht.

Dort, wo ein theoretisches schnelles Erscheinen notwendig sein könnte, gibt es eine Regelung zur Rufbereitschaft, die ca. Ich 3 mal in Jahr tatsächlich zu einer Fahrt ins Amt führt.

MoinMoin:

--- Zitat von: E15TVL am 10.05.2023 14:28 ---Was soll bei 200km anders sein? Da wird die Fahrt einfach nur teurer, mehr nicht.

--- End quote ---
Und man kommt mit dem Fahrrad nicht rechtzeitig an.  8)

Es ist doch eher die Frage, ob eine Reaktionszeit in dieser Situation eingefordert werden kann, ohne das es eine Rufbereitschaft ist.

Umlauf:
Wenn der AG das mobile Arbeiten anbietet, muss er auch mit dem Betriebsrisiko leben. Gilt auch für die Dienststelle selbst. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, kann er ein Erscheinen erst am nächsten Tag verlangen.
Sonst sollte es über eine Rufbereitschaft laufen.

Die Mitarbeiter sind keine dressierten Tiere und der AG nicht der Dompteur.

Organisator:

--- Zitat von: Wynchester am 10.05.2023 15:18 ---Die Dienstvereinbarung ist noch nicht gültig sondern wurde dem Personalrat(unter anderem mir) vorgelegt.
Wir möchten in die Diskussion gehen, allerdings habe ich keine rechtliche Einschätzung im Netz gefunden, und wollte deshalb mal nachfragen

--- End quote ---

Dann würde ich zunächst den Umfang des Mobilen Arbeitens nicht zentral regeln, sondern durch die Teams intern vereinbaren lassen. Eine feste Regelung für alle passt nie.

Dann ebenfalls das Antragserfordernis rausverhandeln - welchen Sinn hat denn das?

Erst wenn das nicht klappt würde ich darauf verweisen, dass wenn ohnehin nur 1 Tag Mobiles Arbeiten möglich sein soll, dann auch der AG die Fahrtkosten trägt und zudem die Anfahrtszeit Arbeitszeit ist.

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