Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Frust nach Vorstellungsgespräch
clarion:
Dann wäre doch ein Screenshot und Akteneinsicht anzuraten.
Opa:
--- Zitat von: RsQ am 07.10.2023 23:52 ---Eine rechtliche Prüfung wäre sehr reizvoll - leider habe ich auch im aktuellen Job mit der ausschreibenden Institution zu tun und kann/will das nicht eskalieren. Entsprechend groß der Frust.
--- End quote ---
Wenn die Wahrnehmung eines grundgesetzlich verankerten Rechts ein Problem für die Arbeitsbeziehung darstellen sollte, kann das Verhältnis schon vorher nicht besonders gut gewesen sein.
Da du allerdings nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung nur 2 Wochen Zeit hast, solltest du nicht zu lange überlegen.
MoinMoin:
und zu guter letzt kann es auch nur ein fehlerhaftes gendern gewesen sein und es stand noch nicht fest, dass es kein Mann wird.
Aber schade, dass du da diesem Skandal, wenn es so wäre, nicht auf den Grund gehen willst.
pfaffe:
--- Zitat von: MoinMoin am 07.10.2023 23:24 ---
--- Zitat von: pfaffe am 07.10.2023 13:48 ---
--- Zitat von: Opa am 06.10.2023 17:52 ---Außerdem kannst du als unterlegener Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber stets Akteneinsicht nehmen und anhand der Bewerbungsmatrix, des Auswahlvermerks sowie der Bewerbungsunterlagen des obsiegenden Bewerbers prüfen, ob dein Bewerberverfahrensanspruch verletzt wurde.
--- End quote ---
*einhak*
Ich darf also z. B. als unterlegener interner Bewerber beim öffentlichen AG sagen, dass ich Akteneinsicht nehmen möchte, dass ich die Bewerbungsmatrix, den Auswahlvermerk und die Bewerbungsunterlagen des Gewinners des sehen möchte?
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage, bitte?
Welche Akte(n) darf ich danach einsehen?
--- End quote ---
Die Rechtsgrundlage ist das GG, 33 glaub ich, da jedem der Zugang zum öD ermöglicht werden muss.
Daher kann man als AN das verfahren anfechten, da Zweifel besteht, das eine korrekte Bestenauslese gemacht wurde.
--- End quote ---
Der 33er ist bekannt, aber aus dem gehr doch nicht explizit dieses Recht der Einsichtnahme hervor.
MoinMoin:
--- Zitat von: pfaffe am 08.10.2023 09:51 ---Der 33er ist bekannt, aber aus dem gehr doch nicht explizit dieses Recht der Einsichtnahme hervor.
--- End quote ---
Explizit nicht, aber implizit, da du nach einem Widerspruch gegen die Entscheidung, die Möglichkeit haben musst eine Klage einzureichen, bei der du darlegst, wo das Auswahlverfahren nach deiner Rechtsmeinung falsch war.
Und um das zu können benötigst du Akteneinsicht.
Ansonsten musst du klagen ohne die Klage begründen zu können und spätestens dann fordert das Gericht die Akten an.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version