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[Allg] Was zählt (warum) zum Abstandsgebot?

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AVP:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 21.11.2023 16:06 ---
7. Dabei ist das, was Du als Sozialtarif begreifst, wenn Du die kalten Unterkunftskosten beschreibst, verfassungsrechtlich keiner, sondern die kalten Unterkunftskosten sind als solche Teil selbstständig innerhalb des Grundrechtsbezugs von von der staatlichen Alimentation abhängigen Sozialleistungsberechtigten zu betrachten. Entsprechend kann der der Grundsicherung unterworfene Lesitungsempfänger nicht auf eine Sozialwohnung verwiesen werden, und zwar allein schon deshalb nicht, weil es sie in nicht hinreichend genügender Zahl gibt. Sozialrechtlich sind auch deshalb nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. Das hier der Bemessung des Grundsicherungsniveaus der entsprechenden Bedarfsgemeinschaft zugrundzulegende 95 %-Perzentil geht für das Jahr 2021 von kalten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 954,- € für Niedersachsen aus, was bei einer dabei zugleich zugrundezulegenden 85 qm großen Wohnung zu einer herangezogenen Quadratmetermiete von 11,22 € führte. Unter Beachtung des 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau verbliebe - eine solche Bemessung kann nur eine Übertragung darstellen und ist ansonsten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so nicht zu entnehmen - also eine Quadratmetermiete von 12,90 €.


--- End quote ---

Genau dies würde ich als zu niedrig ersachten. Wenn jemand in der Grundsicherung eine Sozialwohnung bewohnen kann die künstlich auf 6,50€/QM reduziert wurde, die baugleich auf dem freien Markt jedoch 15,75€ kostet, dann liegt das Niveau einer Wohnung in der Grundsicherung effektiv bei 15,75€, denn diesen „Gegenwert/Lebensstandard“ wird ihm gewährt. Man kann mMn einen Beamten nicht auf eine Wohnung zu 12,90€ verweisen während jemand in der Grundsicherung eine Wohnung für effektiv 15,75€ gestellt bekommt, die über Sozialtarife zunächst vergünstigt und im Rahmen von Bürgergeld dann komplett übernommen wird. Der erreichte Lebensstandard für den Grundsicherungsempfänger sind dann 15,75€ und nicht 6,50€ oder 11.22€.

A9A10A11A12A13:
vielleicht käme man auf 15,75 €, wenn man die zum Bau gewährte Förderung/Kreditzinsersparnis... auf den Zeitraum der Sozialbindung auf den monatlichen Quadratmeterpreis umlegt.

SwenTanortsch:
Wie gesagt, es verweist niemand den Beamten auf eine Wohnung mit einer Quadratmiete in Höhe von 12,90 €, AVP. Vielmehr geht das Bundesverfasungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die Alimentation des im einfachen Dienst beschäftigten Beamten dann hinsichtlich des Mindestabstandsgebots als amtsangemessenen betrachtet werden kann, wenn sie realitätsgerecht 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegt, das einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft gewährt wird. Zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus macht es in der Realität verpflichtend das 95 %-Perzentil zur Grundlage. Ackern wird also die Folgen hier der Einfachheit halber noch einmal durch, um nicht über Theorie zu sprechen, die schwerer zu greifen ist als die Praxis, die anschaulicher bleibt. Ergo: nachfolgend ein wenig Praxis

Das 2023 zu betrachtende Grundsicherungsniveau sieht in Niedersachsen wie folgt aus:

Regelbedarfe zwei Erwachsener: 902,- €
(vgl. S. 7 unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/14-existenzminimumbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=7)
Regelbedarfe für zwei Kinder: 708,- € (ebd., S. 11)
Kalte Unterkunftskosten: 954,- € (s. zur Grundlage meinen letzten Beitrag)
Heizkosten: 280,75 €
(39,61 € x 85 qm / 12; vgl. S. 4 unter https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2023/heizspiegel-2023-flyer.pdf)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe: 56,- €
(Die realitätsgerechten Kosten können weiterhin nicht betrachtet werden, da der Gesetzgeber sie weiterhin nicht veröffentlicht hat; es werden daher hier die sicherlich um deutlich mehr als 100,- € zu geringen Kosten herangezogen, die sich allein aus dem Gesetz ergeben. Als Folge bleibt der nachfolgende Gesamtbetrag sachlich unzureichend, weil ihm keine realitätsgerechte Bemessung der Bedarfe für Bildung und Teihabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife zugrunde liegt)

Grundsicherungsniveau: 2.900,75 €
Mindestalimentation: 3.335,86 €

Diese Beträge sind wie dargelegt wegen der von mir nur unzureichend nachzuvollziehenden Bemessung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife deutlich zu gering. Thüringen hat bspw. für das Jahr 2019 entsprechende Bedarfe in Höhe von 258,27 € ausgewiesen. Würde man sie zugrunde legen, was allerdings nicht möglich ist, aber eben eine allgemeine Vergleichsebene ermöglicht, dann läge die Mindestalimentation bei rund 3.570,- €.

Die Bruttobesoldung des verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern beträgt zurzeit: 3.193,42 € (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/ni?id=beamte-nds&g=A_5&s=0&f=3&fstand=v&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=1&r=0&zkf=2); da die Landesregierung die seit dem 01.01.2023 ausstehende Rechtsverordnung nicht in Kraft gesetzt hat, mit der sie auf Basis des offensichtlich verfassungswidrigen Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation normiert, zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückkehren zu wollen, können weitere Beträge dem geltenden Besoldungsgesetz nicht entnommen werden. Legte man die von Thüringen 2019 bemessenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife zugrunde (was wie gesagt nicht so ohne Weiteres möglich ist, aber hier für eine entsprechend graduelle Aussage herangezogen wird), dann wäre eine Mindestalimentation von deutlich über 3.500,- € vorauszusetzen.

Zieht man nun die bislang weiterhin gewährte Bruttobesoldung von 3.193,42 € heran, dann ergibt sich nach Abzug der Steuerlast und der PKV-Kosten sowie nach Addition des Kindergelds folgender Vergleichgegegenstand:

Gewährte Nettoalimentation:

Bruttobesoldung:   38.321,04 €
- Steuerlast:            1.910,00 €
(https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner/5?jahr=2023b&STKL=3&F=&RE4=38321%2C04&LZZ=1&ZKF=2&KG=2&PVK=&LAND=ni&KIRCHE=0&LZZFREIB=0&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=0&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=429&progwerte=&progwerte=)
- PKV-Kosten:          6.456,00 €
+ Kindergeld:          6.000,00 €
Nettoalimentation: 35.955,04 €
Monatsbetrag:         2.996,25 €

Die gewährte Nettoalimentation fällt also weiterhin um mindestens deutlich mehr 400,- € bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit um mehr als 500,- € pro Monat zu gering aus. Die Besoldungsordnung A dürfte sich weiterhin bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein als unmittelbar verletzt zeigen. Denn wenn man nun das Grundgehaltsäquivalent zur Mindestalimentation als Vergleichsgegenstand der Mindestbesoldung heranzieht, dann ergibt sich mit einer Höhe der genannten Bedarfe auf Höhe der Bemessungen in Thüringen folgendes Bild:

  monatliche Mindestalimentation: 3.570,- €
  Jährliche Mindestalimentation: 42.840,- €
- Kindergeld:                              6.000,- €
+ PKV-Kosten:                            6.456,- €
Äquivalente Nettobesoldung:      43.296,- €
+ Einkommensteuer:                   4.184,- €
(https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner/5?jahr=2023b&STKL=3&F=&RE4=47480&LZZ=1&ZKF=2&KG=2&PVK=&LAND=ni&KIRCHE=0&LZZFREIB=&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=429&progwerte=&progwerte=)
Besoldungsäquivalent zur
Mindestalimentation:                 47.480,- €
- Familienzuschlage Ehe:             1.799,28 €
- Familienzuschlag 1. Kind:          1.537,92 €
- Familienzuschlag 2. Kind:          1.537,92 €
- Erhöhungsbetrag 1. Kind:          1.200,00 €
- Erhöhungsbetrag 2. Kind:          1.200,00 €
- Sonderzahlung:                        1.200,00 €
- kinderbezogene Sonderzahlung:   500,00 €
Grundeghaltsäquivalent:
Jahresbetrag:                            38.504,88 €
Monatsbetrag:                             3.208,74 €
Tatsächlich gewährter
Grundgehaltssatz A 5/1:               2.368,58 €
Absoluter Fehlbetrag:                      840,16 €
Prozentualer Fehbetrag:                     26,2 %
Indizielle Verfehlung bis:                  A 10/2

Differenziert man diese Berechnung noch weiter, indem man die der Besoldungsgruppe A 10 tatsächlich gewährten Besoldungskomponenten hinzuzieht, ergibt sich darüber hinaus folgendes Grundgehaltsäquvalent für diese Besoldungsgruppe (vgl. zur den Besoldungskomponenten unter https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/ni?id=beamte-nds&g=A_10&s=2&f=0&fstand=v&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=1&r=0&zkf=2):

Besoldungsäquivalent zur
Mindestalimentation:                 47.480,- €
- Familienzuschlage Ehe:             1.799,28 €
- Familienzuschlag 1. Kind:          1.537,92 €
- Familienzuschlag 2. Kind:          1.537,92 €
- allg. Stellenzulage:                    1.216,68 €
- Sonderzahlung:                           500,00 €
- kinderbezogene Sonderzahlung:   500,00 €
Grundeghaltsäquivalent:
Jahresbetrag:                            40.388,20 €
Monatsbetrag:                             3.365,68 €
Tatsächlich gewährter
Grundgehaltssatz A 10/3:              3.257,13 €

Entsprechend zeigte sich dann auch noch die einem Beamten in der Besoldungsgruppe A 10/3 gewährte Grundbesoldung als indiziell (also im Prüfverfahren) unzureichend. Von daher wären folgende Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen indiziell als verletzt zu betrachten:

Alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich A 7 sowie die weiteren bis einschließlich A 8/10, A 9/7 und A 10/3. 45 von 108 Tabellenfelder der Besoldungsordnung A wären folglich indiziell verletzt (41,7 %). Hierin zeigte sich nun (das ist jetzt ein anderes oder ergänzendes Thema), dass der Besoldungsgesetzgeber sachlich gezwungen ist, die Grundgehaltssätze aller Landesbeamten deutlich anzuheben, da sich das Mindestabstandsgebot indiziell als so verletzt zeigt, dass die Heilung der verletzten Besoldungssystematik eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze erforderlich macht. Denn alles andere ließe sich verfassungsrechtlich wegen der eklatanten Verletzung der Besoldungssystematik sachlich nicht hinreichend rechtfertigen.

Der langen Rede kurzer Sinn, sofern der nach A 5 alimentierte verheiratete Beamte mit zwei Kindern über eine Nettoalimentation von deutlich über 3.400,- bis über 3.500,- € (und in unserem streckenweise spekulativen Kontrollfall von 3.570,- €) verfügte, würde das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass das Mindestabstandsgebot in der Kontrolle des aktuellen Besoldungsgesetzes eingehalten werden würde. Daraus folgte allerdings noch nicht automatisch, dass nun die gewährte Alimentation amtsangemessen und also das Besoldungsgesetz verfassungskonform wäre. Denn auf dieser Basis müssten nun die weiteren Parameter der ersten Prüfungsstufe betrachtet werden, müsste weiterhin eine Gesamtbetrachtung sowie anschließende Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe erfolgen, an die sich eine Gesamtabwägung anzuschließen hätte sowie dann die Betrachtung der dritten Prüfungsstufe und am Ende die Kontrolle, ob der Gesetzgeber die sich ihm stellenden prozeduralen Anforderungen erfüllt hätte oder nicht.

Die Betrachtung des Mindestabstandsgebots und seiner Folgen allein reichen nicht aus, um den verfassungskonformen Gehalt der zu gewährenden Nettoalimentation zu garantieren - sie zeigt regelmäßig nur automatisch für die das Mindestabstandsgebot nicht erfüllenden Besoldungsgruppen deren verfassungswidrige Unteralimentation an.

Zusammengefasst: Der Rekurs allein auf die kalten Unterkunftskosten reicht nicht aus, um den verfassungskonformen oder verfassungswidrigen Gehalt der gewährten Nettoalimentation festzustellen oder gar eine Bemessung der Besoldungskomponenten durchführen zu wollen (was Du nicht willst und auch nicht tust); ein rein mathematisierendes Vorgehen ist verfassungsrechtlich nicht erlaubt, da es die Methodik des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfverfahrens missverstehen würde. Ebenso reichte auch die Betrachtung der Mindestalimentation nicht aus, da das zu einer nicht gestatteten Verkürzung der deutlich weiterreichenden Besoldungsrechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts führte. Allein schon deshalb konnten die beiden im letzten Jahr vollzogenen Gesetzgebungen des Landtags formell keine verfassungskonforme Besoldung schaffen, da sie keine Zusammenführung der jeweils für sich allein vollzogenen Betrachtung geleistet haben und so formell nicht hinreichen können - unabhängig davon, dass die gesamte Regelung über eine "Herdprämie" mittelbar geschlechterdisriminierend und damit verfassungswidrig ist.

AVP:
Danke für deine ausführlichen Ausführungen, aber so ganz trifft dies noch nicht mein Anliegen. Die Frage ist doch wie die Summe zu den Sozialtarifen gebildet wird und was dort letztendlich reinfällt.

Denn in Deutschland gibt es mittlerweile auf allen möglichen Ebenen Sozialtarife welche die Kosten zur Erreichung eines Lebensstandards unterschiedlich gestalten.

Einmal weg vom Abstand zu Grundsicherung, wenn man sagt das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen ist eingehalten weil A16 das doppelte von A8 verdient und dieser Abstand ausreichend ist, dann verkennt man hierbei dass eine doppelt so hohe monetäre Alimentation gerade nicht zu einem doppelt so hohen Lebensstandard führt wenn man gleichzeitig aufgrund zahlreicher Sozialtarife durch das mehr an Gehalt mehr Steuern in der Steuerprogression zahlen muss (das fängt man auf wenn man die Nettoalimentation betrachtet) aber auch 120% mehr Miete für eine vergleichbare Wohnung zahlen muss (kein B-Schein), den dreifachen Betrag an die Kita bezahlen muss, den Studiumsunterhalt der Kinder finanzieren muss - da kein Bafög, ggf. kein Elterngeld mehr bekommt, ohne kFW300 Förderung 20x so hohe Zinsen bezahlen muss etc. etc. etc.

Darum bleibe ich weiterhin dabei dass der Dienstherr einen amtsangemessenen Lebensunterhalt gewährleisten muss. Jemand in A12 muss einen höheren Lebensstandard erreichen als jemand in A10. Und dies lässt sich nur gewährleisten wenn alle genannten und sonstigen Sozialtarife und Umverteilungsmechanismen mit der Nettoalimentation zusätzlich zum Abstandsgefüge ausgeglichen werden. Die

SwenTanortsch:
Nach wie vor verwendest Du den Begriff der "Sozialtarife" unklar, sodass sich eine präzsie Diskussion nicht herstellen lässt, AVP. Dein Anliegen ist nachvollziehbar - es muss aber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundlage nehmen, um sachlich gerechtfertigt zu werden. Alles andere bleibt ein zwar nachvollziehbarer Wunsch, der aber verfassungsrechtlich so nicht geprüft werden könnte. Ergo: Du verfolgst ein politisches Anliegen, das ich teile, das aber weit über das Thema Besoldungsrecht hinausgeht - allein weil hier die umfassende Sozial- und nicht minder komplexe Steuergesetzgebung mit zu berücksichtigen wäre. Ergo: Der niedersächsische Besoldungsgesetzgeber kann Dein Anliegen als solcher allein nicht in die Tat umsetzen, da er weder in der Sozial- noch in der Steuergesetzgebung über die verfassungsrechtliche Kompetenz vefügte, die notwendig wäre, um zu einer in Deinem Sinne "gerechten" Besoldungsregelung zu gelangen. Er kann das politisch im Rahmen der von ihm vorgefundenen Rechtslage auf Basis der ihm gegebenen Gesetzgebungskompetenzen versuchen - er kann dazu allerdings nicht verpflichtet werden. Denn in diesem Sinne hat er sich bei der Bemessung und Gewährung der amtsangemessenen Alimentation an die Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu halten, die er also als Grundlage des Alimentationsprinzips zu beachten hat - nicht mehr, aber auch nicht minder: Die überkommene Besoldungspraxis (die Niedersachsen allerdings mit seinen Gesetzgebungen des letzten Jahres grundlegend modifiziert hat, sodass nun ein Systemwechsel zu konstatieren ist) hat den unterschiedlichen Lebensstandard garantiert, wenn auch nicht in der amtsangemessenen Höhe, die notwendig (gewesen) wäre. Die heutige Gesetzeslage garantiert das nicht mehr, da der Gesetzgeber an entscheidender Stelle nicht mehr vom Amt als die notwendige Bezugsgrundlage der Bemessung, sondern von der Familienkonstellation als maßgeblich für verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Nebenkomponenten der Besoldung ausgegangen ist. Auch deshalb ist die nun notwendige Rechtsverordnung nicht in Kraft gesetzt, weil sie nicht sachgerecht zu vollziehen wäre, so wie das der heutige Finanzminister in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Haushaltsausschusses, wenn auch eher umständlich formuliert, jedoch in der Sache berechtigt festgehalten hat:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen

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