Hallo Swen, ich nehme Bezug auf deinen Beitrag vom 16.12. hinsichtlich Arwen.
Ich sehr weit davon entfernt, meinem Dienstherrn in irgendeiner Form zu trauen. Ich habe gegen ihn ein seit März 2022 ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht, eine Rüge auf Verfahrensverzögerung erhoben und eine Untätigkeitsklage , nach 7 Monaten der Untätigkeit, eingereicht.
Ich bin juristisch/fachlich nicht vorgebildet und hatte mit meinem Beitrag auf Argumente von Dir gehofft, da ich gerade dabei bin , mehrere Kollegen von einer Klage zu überzeugen bzw. die Finger davon zu lassen.
Hinsichtlich meines zweiten Absatzes beziehe ich mich auf das Urteil 2 BvL 6/17 und die dortige Rn. 95 .Hierbei vielmehr auf das, was dort nicht steht. Der 2. Senat verlangt dort nicht explizit einen Widerspruch gegen den Kinderzuschlag für das dritte und weitere Kinder, sondern lediglich, dass über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Dabei verweist er in dieser Rn. auf das "Parallel-Urteil" 2 BvL 4/18 und die dortige Rn. 183. Und hier steht nun ,dass es entscheidend ist, sich gegen die Höhe der Besoldung zeitnah gewehrt zu haben. Ob dieser Vergleich juristisch zulässig ist , weiß ich nicht.........
Als Laie hätte ich erwartet, wenn dies vom 2. Senat gewollt worden wäre, dass im Urteil 2/17 explizit etwas zum Kinderzuschlag gestanden hätte.
Unabhängig hiervon bin ich (laienhaft ) der Meinung, dass eine ausdrückliche Rüge der Höhe des Kinderzuschlags die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rügeanforderungen überspannt. Nicht alle Beamten sind im höheren Dienst und hätten dies vielleicht erkennen können.
Hinsichtlich der von Dir angeführten Beschlüsse hast du sicherlich recht, allerdings denke ich (laienhaft) , ein späteres Urteil des BverfG( 2020 zu 2017) hinsichtlich der rechtlichen Wirkung vorzuziehen ist
?
2BvL 6/17 ,BeckRs 2020 ,17333, dort Rn.88
2BvL 4/18, NVwZ-Beilage 2020,90 Rn. 183
Gruss Arwen/ Velvet
Hallo Arwen/Velvet,
ich kann weiterhin nicht erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht an der von Dir genannten Stelle eine eigenständige Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Leistung zur Deckung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind als unerheblich betrachtet hätte. Vielmehr ist eindeutig - wie ich das in meinem letzten Beitrag gezeigt habe - in den Vorlagebeschlüssen darauf verwiesen worden, dass die Kläger sachgerecht Widerspruch gegen die ihnen gewährte Besoldung zur Deckung der entsprechenden Sonderbelastung eingelegt hatten (vgl. meinen vorherigen Beitrag). Sowohl in seiner aktuellen Besoldungsrechtsprechung (dort, worauf Du berechtigt hinweist, in der Rn. 183;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html) als auch im genannten Parallelverfahren zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf (dort wie von Dir hervorgehoben in der Rn. 95;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html) führt der Senat nun aus:
"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt".
Da nun die drei Kläger in den Verfahren über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf einen entsprechenden Widerspruch gegen dessen Höhe vollzogen haben, kann ich nicht erkennen, wieso nun auf diesen ggf. verzichtet werden könnte. Denn dazu äußert sich der Senat nicht. Er stellt in der Rn. 95 nur fest, dass ein sachgerechter Widerspruch hinreicht, um eine rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentation zu erwirken. Zuvor hat er den Hilfsantrag auf Basis des Widerspruchs gegen die Höhe des Familienzuschlags ab dem dritten und für jedes weitere Kind als sachgerecht betrachtet (vgl. dort die Rn. 13 ff.). Aus der Rn. 95 i.V.m. den Rn. 13 ff. nun folgern zu wollen, dass ein entsprechender Widerspruch nicht notwendig, sondern allein schon ein Widerspruch gegen die Gesamthöhe der gewährten Besoldung und Alimentation hinreichend sei, um damit auch den Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere KInd sachgerecht zu bewiderspruchen, halte ich für recht verwegen, da ich dafür der genannten Rechtsprechung weiterhin keinen Anhaltspunkt entnehmen kann. Insofern bleibt meine Frage bestehen: Aus welcher Darlegung des Bundesverfassungsgerichts wolltest Du oder wolltet ihr eine solche Folgerung ableiten? Mir ist nach wie vor keine solche Darlegung des Senats bekannt.
Dabei sollte man gleichfalls nicht unbeachtet lassen, der Senat bis zur aktuellen Entscheidung offengelassen hatte, ob zur Aufrechterhaltung von Ansprüchen ein sachgerechter Widerspruch hinreichend sei. Nicht umsonst hat der Senat bis zu den beiden aktuellen Entscheidungen regelmäßig nur ausgeführt:
"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der
Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der
Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>)." (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html, Rn. 124; Hervorhebungen durch ST.).
Erst mit der aktuellen Entscheidung hat er nun klargestellt:
"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 183; Hervorhebungen durch ST.)
Voraussetzung, um entsprechende Ansprüche also aufrechtzuerhalten, ist nun zumindest ein statthafter Rechtsbehelf - und der lag im Verfahren BVerfGE 155, 77 offensichtlich vor, da die Kläger jeweils sachgerecht Widerspruch gegen die Höhe des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind geführt haben, weshalb ein entsprechender Hilfsantrag wie der, der im Verfahrensverlauf von ihnen jeweils gestellt worden ist, durchschlagen konnte. Mehr sagt der Senat in der Rn. 95 i.V.m. den Rn. 13 ff. nicht - und sofern Du das weiterhin anders sehen wolltest, müsstest Du das irgendwann methodisch begründen, was m.E. weiterhin bislang von Dir nicht vollzogen worden ist.
Dabei ist es - und das wird es auch zukünftig bleiben - völlig unerheblich, ob der Bedienstete sich im höheren, gehobenen, mittleren oder einfachen Dienst befindet. Die Gerichte werden weiterhin davon ausgehen, dass der Beamte sich entweder selbst in der Lage sieht, sachgerecht gegen die Höhe der gewährten Besoldung Widerspruch zu führen, oder dass er sich - sofern er sich dazu nicht in der Lage sieht - entsprechend eines qualifizierten Rechtsbeistands bediente. Denn nichts anderes muss von ihm auch in der Erfüllung seiner Dienstpflicht regelmäßig verlangt werden, da er sich ja nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sieht. Um also seinen Amtspflichten gewissenhaft nachzukommen, hat er sich in deren Ausübung an Gesetz und Recht zu halten - und das muss ebenso in der Bewiderspruchung der ihm gewährten Besoldung und Alimentation verlangt werden, da alles andere sich mindestens als nicht verhältnismäßig herausstellen sollte. Auch der juristische Laie sieht sich als Beamter also an seine Amtspflichten gebunden. Sie kann er nicht abschütteln, solange er ein Amt bekleidet.
Ergo: Wer als Beamter mit drei und mehr Kindern keinen eigenständigen Widerspruch gegen den gewährten Familienzuschlag
für jedes dieser Kinder stellt - der alimentationsrechtliche Mehrbedarf für das dritte und jedes weitere Kind stellt sich für jenes dritte und jedes weitere Kind unterschiedlich dar -, muss damit rechnen, dass am Ende entschieden wird, dass die Voraussetzung für einen statthaften Rechtsbehelf hier jeweils nicht gegeben sei, sodass eine Klage dann schon mit hoher Wahrscjeinlichkeit als nicht zulässig zu betrachten sein sollte, weshalb es dann schon nicht mehr auf eine sachgerechte Begründetheit der Klage ankäme, da eine unzulässige Klage abzuweisen ist.