Autor Thema: [BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin  (Read 51406 times)

Tivaa

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #105 am: 20.12.2024 14:21 »
Lt. Beschlussprotokoll ist die Gesetzesvorlage mit den Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses angenommen worden (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/protokoll/plen19-058-bp.pdf, S. 6). In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist die Erhöhung von 0,4 % für Februar 2025 und Januar 2026 vorgesehen.

Talion

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #106 am: 20.12.2024 17:29 »
Lt. Beschlussprotokoll ist die Gesetzesvorlage mit den Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses angenommen worden (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/protokoll/plen19-058-bp.pdf, S. 6). In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist die Erhöhung von 0,4 % für Februar 2025 und Januar 2026 vorgesehen.

Also laut Beschlussempfehlung erhöht es sich um

"1. 5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und
2. weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026."

Deine ersten 0,4 Prozent sind also falsch  ::)

Velvet

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #107 am: 20.12.2024 18:02 »
Hallo Swen, ich nehme Bezug auf deinen Beitrag  vom 16.12. hinsichtlich Arwen.
Ich sehr weit davon entfernt, meinem Dienstherrn in irgendeiner Form zu trauen. Ich habe gegen ihn ein seit März 2022 ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht, eine Rüge auf Verfahrensverzögerung erhoben und eine Untätigkeitsklage , nach 7 Monaten der Untätigkeit, eingereicht.
Ich bin juristisch/fachlich nicht vorgebildet und hatte mit meinem Beitrag auf Argumente von Dir gehofft, da ich gerade dabei bin , mehrere Kollegen von einer Klage zu überzeugen bzw. die Finger davon zu lassen.
Hinsichtlich meines zweiten Absatzes beziehe ich mich auf das Urteil 2 BvL 6/17 und die dortige Rn. 95 .Hierbei vielmehr auf das, was dort nicht steht. Der 2. Senat verlangt dort nicht explizit einen Widerspruch gegen den Kinderzuschlag für das dritte und weitere Kinder, sondern lediglich, dass über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Dabei verweist er in dieser Rn. auf das "Parallel-Urteil" 2 BvL 4/18 und die dortige Rn. 183. Und hier steht nun ,dass es entscheidend ist, sich gegen die Höhe der Besoldung zeitnah gewehrt zu haben. Ob dieser Vergleich juristisch zulässig ist , weiß ich nicht.........
Als Laie hätte ich erwartet, wenn dies vom 2. Senat gewollt worden wäre, dass im Urteil 2/17 explizit etwas zum Kinderzuschlag gestanden hätte.
Unabhängig hiervon bin ich (laienhaft ) der Meinung, dass eine ausdrückliche Rüge der Höhe des Kinderzuschlags  die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rügeanforderungen überspannt. Nicht alle Beamten sind im höheren Dienst und hätten dies vielleicht erkennen können.
Hinsichtlich der von Dir angeführten Beschlüsse hast du sicherlich recht, allerdings denke ich (laienhaft) , ein späteres Urteil des BverfG( 2020 zu 2017) hinsichtlich der rechtlichen Wirkung vorzuziehen ist ????
2BvL 6/17  ,BeckRs 2020 ,17333, dort Rn.88
2BvL 4/18, NVwZ-Beilage 2020,90 Rn. 183

Gruss Arwen/ Velvet
 

Big T

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #108 am: 20.12.2024 18:21 »
hallo talion. 5,9 enthält 0,4 ;)
vgl. mit tarifabschluss damals, dort 5,5

Tivaa

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #109 am: 20.12.2024 20:26 »
Lt. Beschlussprotokoll ist die Gesetzesvorlage mit den Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses angenommen worden (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/protokoll/plen19-058-bp.pdf, S. 6). In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist die Erhöhung von 0,4 % für Februar 2025 und Januar 2026 vorgesehen.

Also laut Beschlussempfehlung erhöht es sich um

"1. 5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und
2. weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026."

Deine ersten 0,4 Prozent sind also falsch  ::)

Ich hatte Bezug genommen auf den vorherigen Beitrag, in dem es um keine weiteren Anpassungen ging und ein "zusätzlich" für die Erhöhung im Februar 2025 wäre da sicher hilfreich als Abgrenzung gewesen.

Talion

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #110 am: 20.12.2024 21:22 »
Lt. Beschlussprotokoll ist die Gesetzesvorlage mit den Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses angenommen worden (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/protokoll/plen19-058-bp.pdf, S. 6). In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist die Erhöhung von 0,4 % für Februar 2025 und Januar 2026 vorgesehen.

Also laut Beschlussempfehlung erhöht es sich um

"1. 5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und
2. weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026."

Deine ersten 0,4 Prozent sind also falsch  ::)

Ich hatte Bezug genommen auf den vorherigen Beitrag, in dem es um keine weiteren Anpassungen ging und ein "zusätzlich" für die Erhöhung im Februar 2025 wäre da sicher hilfreich als Abgrenzung gewesen.

Ja, in diesem Kontext passt dann alles in Deinem Post. Also 5,5+0,4 Prozent  8)

Talion

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #111 am: 20.12.2024 21:23 »
hallo talion. 5,9 enthält 0,4 ;)
vgl. mit tarifabschluss damals, dort 5,5

Ja, passt  ;D

SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #112 am: 21.12.2024 15:08 »
Hallo Swen, ich nehme Bezug auf deinen Beitrag  vom 16.12. hinsichtlich Arwen.
Ich sehr weit davon entfernt, meinem Dienstherrn in irgendeiner Form zu trauen. Ich habe gegen ihn ein seit März 2022 ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht, eine Rüge auf Verfahrensverzögerung erhoben und eine Untätigkeitsklage , nach 7 Monaten der Untätigkeit, eingereicht.
Ich bin juristisch/fachlich nicht vorgebildet und hatte mit meinem Beitrag auf Argumente von Dir gehofft, da ich gerade dabei bin , mehrere Kollegen von einer Klage zu überzeugen bzw. die Finger davon zu lassen.
Hinsichtlich meines zweiten Absatzes beziehe ich mich auf das Urteil 2 BvL 6/17 und die dortige Rn. 95 .Hierbei vielmehr auf das, was dort nicht steht. Der 2. Senat verlangt dort nicht explizit einen Widerspruch gegen den Kinderzuschlag für das dritte und weitere Kinder, sondern lediglich, dass über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Dabei verweist er in dieser Rn. auf das "Parallel-Urteil" 2 BvL 4/18 und die dortige Rn. 183. Und hier steht nun ,dass es entscheidend ist, sich gegen die Höhe der Besoldung zeitnah gewehrt zu haben. Ob dieser Vergleich juristisch zulässig ist , weiß ich nicht.........
Als Laie hätte ich erwartet, wenn dies vom 2. Senat gewollt worden wäre, dass im Urteil 2/17 explizit etwas zum Kinderzuschlag gestanden hätte.
Unabhängig hiervon bin ich (laienhaft ) der Meinung, dass eine ausdrückliche Rüge der Höhe des Kinderzuschlags  die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rügeanforderungen überspannt. Nicht alle Beamten sind im höheren Dienst und hätten dies vielleicht erkennen können.
Hinsichtlich der von Dir angeführten Beschlüsse hast du sicherlich recht, allerdings denke ich (laienhaft) , ein späteres Urteil des BverfG( 2020 zu 2017) hinsichtlich der rechtlichen Wirkung vorzuziehen ist ????
2BvL 6/17  ,BeckRs 2020 ,17333, dort Rn.88
2BvL 4/18, NVwZ-Beilage 2020,90 Rn. 183

Gruss Arwen/ Velvet
 

Hallo Arwen/Velvet,
ich kann weiterhin nicht erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht an der von Dir genannten Stelle eine eigenständige Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Leistung zur Deckung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind als unerheblich betrachtet hätte. Vielmehr ist eindeutig - wie ich das in meinem letzten Beitrag gezeigt habe - in den Vorlagebeschlüssen darauf verwiesen worden, dass die Kläger sachgerecht Widerspruch gegen die ihnen gewährte Besoldung zur Deckung der entsprechenden Sonderbelastung eingelegt hatten (vgl. meinen vorherigen Beitrag). Sowohl in seiner aktuellen Besoldungsrechtsprechung (dort, worauf Du berechtigt hinweist, in der Rn. 183; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html) als auch im genannten Parallelverfahren zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf (dort wie von Dir hervorgehoben in der Rn. 95; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html) führt der Senat nun aus:

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt".

Da nun die drei Kläger in den Verfahren über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf einen entsprechenden Widerspruch gegen dessen Höhe vollzogen haben, kann ich nicht erkennen, wieso nun auf diesen ggf. verzichtet werden könnte. Denn dazu äußert sich der Senat nicht. Er stellt in der Rn. 95 nur fest, dass ein sachgerechter Widerspruch hinreicht, um eine rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentation zu erwirken. Zuvor hat er den Hilfsantrag auf Basis des Widerspruchs gegen die Höhe des Familienzuschlags ab dem dritten und für jedes weitere Kind als sachgerecht betrachtet (vgl. dort die Rn. 13 ff.). Aus der Rn. 95 i.V.m. den Rn. 13 ff. nun folgern zu wollen, dass ein entsprechender Widerspruch nicht notwendig, sondern allein schon ein Widerspruch gegen die Gesamthöhe der gewährten Besoldung und Alimentation hinreichend sei, um damit auch den Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere KInd sachgerecht zu bewiderspruchen, halte ich für recht verwegen, da ich dafür der genannten Rechtsprechung weiterhin keinen Anhaltspunkt entnehmen kann. Insofern bleibt meine Frage bestehen: Aus welcher Darlegung des Bundesverfassungsgerichts wolltest Du oder wolltet ihr eine solche Folgerung ableiten? Mir ist nach wie vor keine solche Darlegung des Senats bekannt.

Dabei sollte man gleichfalls nicht unbeachtet lassen, der Senat bis zur aktuellen Entscheidung offengelassen hatte, ob zur Aufrechterhaltung von Ansprüchen ein sachgerechter Widerspruch hinreichend sei. Nicht umsonst hat der Senat bis zu den beiden aktuellen Entscheidungen regelmäßig nur ausgeführt:

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>)." (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html, Rn. 124; Hervorhebungen durch ST.).

Erst mit der aktuellen Entscheidung hat er nun klargestellt:

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 183; Hervorhebungen durch ST.)

Voraussetzung, um entsprechende Ansprüche also aufrechtzuerhalten, ist nun zumindest ein statthafter Rechtsbehelf - und der lag im Verfahren BVerfGE 155, 77 offensichtlich vor, da die Kläger jeweils  sachgerecht Widerspruch gegen die Höhe des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind geführt haben, weshalb ein entsprechender Hilfsantrag wie der, der im Verfahrensverlauf von ihnen jeweils gestellt worden ist, durchschlagen konnte. Mehr sagt der Senat in der Rn. 95 i.V.m. den Rn. 13 ff. nicht - und sofern Du das weiterhin anders sehen wolltest, müsstest Du das irgendwann methodisch begründen, was m.E. weiterhin bislang von Dir nicht vollzogen worden ist.

Dabei ist es - und das wird es auch zukünftig bleiben - völlig unerheblich, ob der Bedienstete sich im höheren, gehobenen, mittleren oder einfachen Dienst befindet. Die Gerichte werden weiterhin davon ausgehen, dass der Beamte sich entweder selbst in der Lage sieht, sachgerecht gegen die Höhe der gewährten Besoldung Widerspruch zu führen, oder dass er sich - sofern er sich dazu nicht in der Lage sieht - entsprechend eines qualifizierten Rechtsbeistands bediente. Denn nichts anderes muss von ihm auch in der Erfüllung seiner Dienstpflicht regelmäßig verlangt werden, da er sich ja nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sieht. Um also seinen Amtspflichten gewissenhaft nachzukommen, hat er sich in deren Ausübung an Gesetz und Recht zu halten - und das muss ebenso in der Bewiderspruchung der ihm gewährten Besoldung und Alimentation verlangt werden, da alles andere sich mindestens als nicht verhältnismäßig herausstellen sollte. Auch der juristische Laie sieht sich als Beamter also an seine Amtspflichten gebunden. Sie kann er nicht abschütteln, solange er ein Amt bekleidet.

Ergo: Wer als Beamter mit drei und mehr Kindern keinen eigenständigen Widerspruch gegen den gewährten Familienzuschlag für jedes dieser Kinder stellt - der alimentationsrechtliche Mehrbedarf für das dritte und jedes weitere Kind stellt sich für jenes dritte und jedes weitere Kind unterschiedlich dar -, muss damit rechnen, dass am Ende entschieden wird, dass die Voraussetzung für einen statthaften Rechtsbehelf hier jeweils nicht gegeben sei, sodass eine Klage dann schon mit hoher Wahrscjeinlichkeit als nicht zulässig zu betrachten sein sollte, weshalb es dann schon nicht mehr auf eine sachgerechte Begründetheit der Klage ankäme, da eine unzulässige Klage abzuweisen ist.

Arwen

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #113 am: 21.12.2024 16:36 »
Hallo Swen,
vielen Dank für die wiederum umfangreiche und natürlich durch mich nicht zu widerlegende Antwort. Du hast mir auf jeden Fall wieder geholfen. Das ich meine Sichtweise nicht juristisch begründen können werde, hatte ich bereits angedeutet.
Umso mehr kann ich von Glück sagen, dass mein zuständiges VG eine andere Ansicht vertritt und mir aufgrund meiner WS gegen die Gesamtbesoldung, auch den Anspruch für das dritte Kind für 13 Jahre zugesteht.
Hinsichtlich der Rügeanforderungen des Beamten haben allerdings die Besoldungsexperten des Berliner Richterbundes , Dr. Schifferdecker und Dr. Siemecke eine andere Meinung .
Gruß Arwen und nochmals Dank

SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #114 am: 21.12.2024 17:30 »
Gern geschehen, Arwen - und zugleich möchte ich die mir bekannten Sichtweisen von Herrn Dr. Schifferdecker, den ich sehr schätze, da er sowohl ein hervorragender Jurist als auch ein hervorragender Vorsitzender des Berliner Landesverbands ist, nicht in Zweifel ziehen. Darüber hinaus wünsche ich Dir für Dein weiteres Verfahren alles Gute: Welche Kammer des VG Berlin ist für Deinen Fall zuständig?

Darüber hinaus solltest Du m.E. spätestens, sofern vor der Kammer ein Vorlagebeschluss erwirkt werden sollte, gemeinsam mit Deinem Rechtsbeistand die Zulässigkeit im Besonderen prüfen, ggf. also insbesondere die betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehend heranziehen und prüfen. Denn Karlsruhe wird das - da seine Aufgabe ja darin besteht, die Vorlage zu prüfen, um so zu entscheiden, ob ihr in ihrer Begründetheit gefolgt werden kann, dass eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliege - ja ebenfalls tun. Es kann entsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass der Senat am Ende im Sinne dessen, was ich ausgeführt habe, zu dem Schluss gelangt, dass die Klage nicht zulässig war, da kein statthafter Rechtsbehelf erwirkt worden sei. Sofern das der Fall wäre, wäre die Normenkontrolle an diesem Punkt bereits beendet und würde der Senat also den Fall mit diesem Ergebnis der zuständigen Kammer des VG Berlin zurückgeben, sodass sie dann auf dieser Basis ihre Entscheidug treffen müsste.

Wir müssen insgesamt davon ausgehen, dass der Senat ggf. nicht alle der heute 64 anhängigen Vorlagen als zulässig betrachten wird, so wie wir - denke ich - davon ausgehen dürfen, dass er nach 2015 (anders als vor 2012) bislang regelmäßig nur Richtervorlagen ausgewählt hat, die zulässig und sachgerecht begründet waren, da nur so die neue Dogmatik im Besoldungsrecht weiter ausgeformt werden konnte. Nachdem mit den angekündigten Pilotentscheidungen diese Dogmatik in ihren Grundfesten faktisch abgeschlossen sein dürfte, wird dann über die weiterhin anhängigen Richtervorlagen nach und nach schneller als bislang entschieden werden - mit einiger Wahrscheinlichkeit werden sich dort dann auch Vorlagen finden, die der Senat nicht zur Entscheidung annehmen wird, so wie es ebenfalls Vorlagen geben dürfte, die der Senat zwar als zulässig, aber unbegründet betrachten wird. Das sollte - wenn ich es richtig sehe - jeweils keine unendlich hohe Zahl sein; aber mit einiger Wahrscheinlichkeit sollte die jeweilige Zahl auch nicht gen Null tendieren.

Der langen Rede kurzer Sinn: Sofern Du keinen eigenständigen Widerspruch gegen den Familienzuschlag für Dein drittes und ggf. jedes weitere Kind geführt haben solltest, solltest Du Dir - sofern ein entsprechendes Angebot kommt - überlegen, ob Du Dich mit der Beklagten vergleichen könntest. Sofern kein solches Angebot kommen sollte, aber ein Vorlagebeschluss erwirkt worden wäre, würde ich Dir empfehlen, entsprechend so zu verfahren, wie ich das zu Beginn des zweiten Absatzes ausgeführt habe. Nichts ärgerlicher, als wenn Dir am Ende aus formellen Gründen eine Abfuhr erteilt werden würde, denke ich.

Arwen

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #115 am: 21.12.2024 19:44 »
Hallo Swen,
nochmals danke, auch gerade für die praxisnahen Ratschläge.
Mein Verfahren steht jetzt kurz vor dem Abschluss. Die Berichterstatterin hat sich entsprechend meines vorherigen Beitrages geäußert.
Ich sehe eigentlich hinsichtlich der Zulässigkeit- nach fast 3 Jahren Dauer- keine Probleme mehr. Meine Klage - Leistungsklage - auf Nachzahlung des Kinderzuschlags für das dritte Kind beruht auf dem Beschluss 2 BvL 6/17.
Ich bin übrigens kein "Berliner", sondern wir leiden beide unter dem selben Besoldungsgesetzgeber. Somit ist ein nds. Verwaltungsgericht [ nicht Osnabrück] zuständig.
Arwen

SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #116 am: 21.12.2024 22:36 »
Jetzt lässt Du mich ein weiteres Mal eher ratlos zurück, Arwen. Denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet doch in ständiger Rechtsprechung, dass die richtige Klageart für das Begehren, ungeschmälerte Leistungsbezüge zu erhalten, die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist (vgl. nur Urteil vom 21.09.2017 - BVerwG 2 C 30.16 -, https://www.bverwg.de/210917U2C30.16.0, Rn. 8 ). Entsprechend ist doch entschieden, dass wegen des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Bereich der Besoldung genießt, und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes von der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das gilt doch ausnahmslos für alle begehrten Leistungen, die das Besoldungsgesetz nicht vorsieht. Von daher hält das Bundesverwaltungsgericht an der genannten Stelle in aller gebotenen Deutlichkeit fest:

"Denn in jedem Fall ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen kann, festzulegen. Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen".

Da der Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht genauso wie der weite Entscheidunsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, sich auf das gesamte Besoldungsrecht erstrecken und also Ausnahmen nicht vorsehen, ist es doch der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersagt, dem Kläger einen über die gesetzlich vorgesehene Höhe hinausgehen Betrag im Zuge einer Leistungsklage zuzusprechen, sodass ihm dieser Weg versperrt ist. Vielmehr sieht sich der Beamte doch zunächst einmal gezwungen, als richtige Klageart die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu wählen, die - sofern die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist, diese also feststellt - regelmäßig in eine Richtervorlage mündet, da nur das Bundesverfassungsgericht dazu ermächtigt ist, die Verfassungswidrigkeit einer Norm rechtskräftig festzustellen. Eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die niedersächsische Besoldungsregelung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind derzeit verfassungswidrig ist bzw. das in der Vergangenheit zu einem bestimmten Zeitpunkt gewesen wäre, ist mir aber nicht bekannt.

Wie soll es also möglich sein, dass Dir ein niedersächsisches Verwaltungsgericht im Zuge einer besoldungsrechtlichen Leistungsklage am Ende einen höheren Familienzuschlag zusprechen sollte, der entsprechend über die gesetzlich geregelte Höhe hinausgehen sollte?

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #117 am: 23.12.2024 08:22 »
Eine Verständnisfrage… es kam ne Mitteilung wegen dem Verheirstetenzuschlag ab 11/24. Darin steht, dass durch die Umsetzung ab Januar die Neuberechnung rückwirkend erfolgt und es bei denen, die bisher Anspruch darauf hatten, zu Rückforderungen kommt. Ganz versteh ich das nicht . Alle haben zusätzlich die 75,05 auf die Grund besoldung erhalten und alle Berechtigten wegen Besitzstand den Ausgleich (der erst ab 01/25 richtig auf dem Zettel erfolgen wird. Aber von der Summe her ändert sich doch nichts. Wie kann es zur Überzahlung kommen??
Habe ich unterm Strich doch 75€ weniger ?

Big T

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #118 am: 23.12.2024 08:42 »
es wurde nun für November und dezember
150(weiterhin)+75 gezahlt, anstatt 75+75..

Arwen

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
« Antwort #119 am: 23.12.2024 09:01 »
Hallo Swen, ja das sieht nicht gut aus. Hatte formuliert,   " es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Kinderzuschlag für das dritte Kind und dem durch das BverfG festgestellten alimentationsrechtlichen Mehrbedarf für das dritte Kind nachzuzahlen......"
Die Einschätzung der Berichterstatterin hinsichtlich meiner berechtigten Anspruchsjahre liegt zwar vor, aber ich stelle mich darauf ein, dass die Klage als unzulässig nach fast 3 Jahren abgewiesen wird. Das hätte das Gericht auch schon vorher machen können, dann hätte das NLBV nicht soviel Arbeit gehabt.
Bin leider nicht die hellste Kerze auf der Torte. Dank und ruhige Weihnachtszeit