Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einstufung nach Promotionsstipendium
cyrix42:
Wer erfolgreich promoviert hat, hat damit nachgewiesen, eigenständig wissenschaftlich arbeiten zu können. Inwiefern sollte das für eine nicht-wissenschaftliche Einrichtung von Relevanz sein? Selbstmanagement hat man, das stimmt. Inwiefern Arbeit mit Studies/WiMis gegeben sein muss, wenn man eben nicht in ein Arbeitsprojekt integriert ist, sondern eigenständig mit Stipendium, ggf. allein im stillen Kämmerlein, arbeitet, lasse ich mal so stehen. Das kann ja auch fachrichtungsabhängig sein.
Was ich damit sagen will: Wer noch nichts anderes als Uni gesehen hat, ist für ein Unternehmen deshalb noch nicht zwangsläufig interessanter, wenn er/sie jetzt eine wissenschaftliche Monographie verfasst hat... Wenn dies zusammen mit Erfahrung im im Unternehmen entsprechend zu besetzenden Bereich kommt, dann, klar, kann man leicht auch Positionen mit Führungsverantwortung usw. erreichen. Aber warum sollte ich als promovierter Mathematiker jetzt plötzlich zum Berufseinstieg so viel mehr dort wert sein als jemand, der z.B. mit dem passenden Studienabschluss direkt nach dem Master dort einsteigt -- vergleichbar mit jemandem, der schon seit Jahren die zu übernehmenden Aufgaben kennt und in diese eingearbeitet ist?
Die Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation, die in erster Linie auf die weitere wissenschaftliche Arbeit im akademischen Bereich vorbereitet. Sie ist nicht mehr, und auch nicht weniger...
MrBeam:
Ich hatte seinerzeit (vor ca. 4 Jahren) dieselben Hoffnungen, die sich allerdings schnell zerstreut haben. Man muss wirklich eine Stelle (kein Stipendium) gehabt haben, damit es als förderliche Zeiten anerkannt wird. (Soweit ich weiß, sogar mindestens 50%.)
Ist blöd, aber in eine paar Jahren ist es vielleicht auch Dir nicht mehr so wichtig.
Vielleicht tröstet es ja auch, dass man durch das Stipendium idR ja tatsächlich keine anderen Verpflichtungen / Aufgaben hatte als eben die Promotion (Lehre, Arbeit für einen Prof. etc.). Insofern hat man zwar dieselbe fachwissenschaftliche Qualifikation, aber womöglich wirklich nicht dieselbe Berufserfahrung, wenn man mal ehrlich ist.
VFA West:
Es könnten zwei Stufen vorweggewährt werden. Einfach mal nachfragen.
Behoerdenneuling:
Danke an alle für die vielen Antworten! Hätte nicht gedacht, dass das Thema so viel Rückmeldung bekommt...
Danke vor allem für die positiven/bestärkenden Beiträge. Ich werde es, wie schon häufiger vorgeschlagen, mit einer Argumentation mit § 16 Abs. 5 TVL versuchen und hoffe auf den Rückhalt der Abteilungsleitung. Zumal ich weiß, dass die Bewerber:innen-Lage in meinem Bereich mehr als schlecht ist.
Ich will gerne in den öD weil ich was bewegen will und meinen Beitrag zur Gesellschaft leisten will (ich weiß, dass einige hier das als naiv abstempeln werden und mir eine zeitnahe und schmerzhafte Rückkehr in die Realität prognostizieren werden).
Ich bin mir vollauf bewusst, dass ich im öD deutlich weniger verdienen werde als in der freien Wirtschaft (zumal die Veträge zumindest zu Beginn genauso befristet sind und auch die sonstigen Konditionen auch nicht mehr besser sind).
Fakt ist aber auch: Mit einer EG13.1 würde ich weniger verdienen als meine Studentin, deren Bachelorarbeit ich letztes Jahr betreut habe, jetzt in ihrem ersten Job in der freien Wirtschaft verdient (der komplett fachfremd ist, bei dem es für die Einstellung nur auf den "Bachelor of Science" ankam). Und da ist dann doch eine Schmerzgrenze.
cyrix42:
--- Zitat von: MrBeam am 10.02.2024 19:21 ---Ich hatte seinerzeit (vor ca. 4 Jahren) dieselben Hoffnungen, die sich allerdings schnell zerstreut haben. Man muss wirklich eine Stelle (kein Stipendium) gehabt haben, damit es als förderliche Zeiten anerkannt wird. (Soweit ich weiß, sogar mindestens 50%.)
--- End quote ---
Da gibt es seit ein paar Jahren ein BAG-Urteil dazu, dass es per se keine Teilzeit-Mindestanforderung für einschlägige Berufserfahrung gibt; es muss nur geschaut werden, ob die Tätigkeiten i.W. unverändert fortgesetzt werden. Natürlich kann ein sehr geringer Teilzeitumfang dazu führen, dass die Aufgaben nicht in voller Breite übertragen wurden, sondern nur Teilaspekte. Das spräche dann gegen die Einschlägigkeit. Wenn aber alle Aufgaben — nur eben in geringerem zeitlichen Umfang — schon im Vorfeld übertragen waren, kann man auch mit einer Viertelstelle oder weniger einschlägige Berufserfahrung gesammelt haben. (In meinem Fall traf dies auf die WHK-Stelle im Umfang von knapp ner Viertelstelle zu, welche ich neben dem Promotionsstipendium bekleidet habe, da ich dort die gleichen Aufgaben wie auf einer WiMi-Stelle hatte; nur eben halt entsprechend weniger. Auf die Bezeichnung der Stelle z.B. WiMi vs. WHK bzw. deren Finanzierung kommt es nicht an.)
Und was förderliche Berufserfahrung angeht, können AG und AN sowieso alles aushandeln, was sie wollen. Diese kann ja — nicht „muss“, wie im Falle einschlägiger Berufserfahrung — vollständig oder teilweise anerkannt werden. Wichtig ist nur, dass nur die Zeiten von Berufserfahrung als förderlich anerkannt werden können, in der man tatsächlich berufstätig war; Zeiten, in denen man das nicht war, gehen also nicht. Aber es spricht nichts dagegen — im Sinne von, dass man es nicht dürfe —, Zeiten einer Berufstätigkeit auch mit nur wenigen Wochenstunden als förderlich anzuerkennen…
@Behoerdenneuling: Dann wünsche ich Alles Gute für dein Vorhaben! Wenn du es dir leisten kannst, dass du die Stelle nicht bekommst, dann kannst du auch entsprechend pokern. Und wenn die Behörde dich unbedingt haben will, dann kann sie dir auch zwei Stufen vorweggewähren, wie schon einige geschrieben haben. (Auch könnte sie dir übertariflich mehr zahlen; aber das halte ich für noch unwahrscheinlicher als die Anwendung des §16 (5)…)
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