Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
Winni:
--- Zitat von: Massltoff am 19.03.2024 13:13 ---
--- Zitat von: NoRhWe am 19.03.2024 12:38 ---Hallo Globetrotter,
was du schilderst, ist Betrug i.S.d. § 263 StGB. Denn mit deiner erklärten Absicht, die erhaltenen Leistungen von Krankenkasse und Beihilfe behalten zu wollen, sind die Merkmale Vorsatz und Absicht bezüglich der rechtswidrigen Aneignung erfüllt. Das war ja zumindest bis zur Zahlungserinnerung noch nicht der Fall.
Bei der Höhe des rechtswidrig erhaltenen Betrags und angesichts des von Beamten in besonderem Umfang zu fordernden rechtstreuen Verhaltens riskierst du nicht wenig. Ich kann dir nur raten, den Rechnungsbetrag des Krankenhauses ungekürzt zu zahlen. Das Krankenhaus hat ja bereits Strafanzeige angedeutet. Und ja, die sind selbstverständlich dazu berechtigt, den Sachverhalt der StA mitzuteilen.
Ich wünsche dir, dass du dich richtig entscheidest. Und nebenbei, allein die Frage lässt mich entsetzt zurück. Du hast ja wohl, wie wir alle, einen Eid auf Verfassung und Gesetze geschworen.
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Dem ist nichts hinzuzufügen!
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Dem schließe ich mich vollumfänglich an. Als ich den Anfangspost gelesen habe, konnte ich es nicht glauben.
Ozymandias:
--- Zitat von: Erpelente am 19.03.2024 17:39 ---Nun weiß ich zwar nicht, wie es bei einer verjährten Rechnung ist, aber Beilhife zu erhalten und die Rechnung nicht zu zahlen, ist grundsätzlich keine gute Idee.
Siehe
https://openjur.de/u/2251500.html
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--- Zitat ---Das bloße Nichtbegleichen von Rechnungen stellt, solange der Beamte es nicht zu Vollstreckungshandlungen kommen lässt, noch keine Verletzung der Pflicht zur geordneten Wirtschaftsführung und damit noch kein Dienstvergehen dar.
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Die Einrede der Verjährung ist weder Eingehungsbetrug noch rechtsmissbräuchlich, sie muss explizit erhoben werden, dann kann eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden. In diesem Fall erscheint diese auch nicht arglistig. Das Krankenhaus hätte die Forderung rechtzeitig geltend machen müssen, dann würde alles anders aussehen Siehe auch in dem Urteil dort haben über 10 Ärzte ihre Forderungen rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Eine einfache Mahnung hemmt auch nicht die Verjährung, selbst wenn diese im Dezember 2023 noch versandt worden wäre.
Mögen manche für asozial halten, aber so ist es halt mit den Fristen. Auch Beihilfestellen lehnen zu späte Einreichungen ab, obwohl die Aufwendungen angefallen sind. Hier hat halt anstelle eines Privatmannes ein Krankenhaus geschlafen.
Das KH hat ohnehin keinen Anspruch auf Mahngebühren und Zinsen, wenn man Einrede der Verjährung erhebt.
Zahlen kann man dem KH was man will auf freiwilliger Basis. Rein rechtlich muss man nichts zahlen. Wenn man 100% PKV versichert ist, interessiert das dort niemanden.
Bei der Beihilfestelle wird man, meiner Ansicht nach außer schief schauen nichts machen können, da keine Pflichtverletzung vorliegt. Manchmal erfolgt auch eine Direktabrechnung, da kann man durchaus den Überblick verlieren, wenn keine rechtzeitige Mahnung kommt.
MoinMoin:
Nicht zahlen und nicht mehr zahlen müssen und trotzdem das Geld behalten, ist doch das Betrugsthema.
Nicht zahlen und nicht mehr zahlen müssen und dann das Geld an PKV/Beihilfe zurückzugeben, ist doch unkritisch.
Oder habe ich das falsch verstanden?
Schmitti:
--- Zitat von: Globetrotter1961 am 19.03.2024 10:44 ---Moralisch könnte ich mich durchaus dazu durchringen den Betrag zu bezahlen.
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Hoch lebe die Bestenauslese!
guzmaro:
Einfach peinlich als Beamten.
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