Autor Thema: Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 154965 times)

Verschwendung

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Hätte auch gern das Passwort zur Cloud per PN bitte.

Bei mir kam der Widerspruchsbescheid. ;)

phili

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@JoSch und Verschwendung:
Ihr solltet Post haben.

Illunis

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Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

AlxN

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Wie soll da der Normalo noch durchblicken. Ich will nicht wissen wie groß der Vertrauensverlust bei den Gutgläubigen sein wird..

Kreuzschiene

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Ja, der Vertrauensverlust ist wirklich extrem.
Als die Nachzahlung für das dritte Kind Ende 2023 ausgezahlt wurde, haben Viele richtig blöd geschaut, die nicht Widerspruch einlegten.
Seitdem ist die Quote derer, die Widerspruch und Klage erhoben, auf ca. 60% gestiegen in meinem Umfeld.

SwenTanortsch

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Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Gern geschehen, Illunis, und euch allen alles Gute: Bei dem auch in Bayern mittlerweile verzapften Chaos kann man eigentlich nur noch den Überblick verlieren. Es wird interessant werden, wie sich die Gerichte dazu äußern werden.

derSchorsch

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Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Lydian

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Hab für 2024 noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen, dafür vom Verwaltungsgericht aber das:

Zitat
"[...] In Absprache mit einer Rechtsanwältin, welche mehr als die Hälfte der beim VG München anhängigen Verfahren [...] betreut, schlägt das Gericht vor, dass ein Musterverfahren betrieben werden soll. [A9, 2 Kinder, Ortsklasse VII]"

Und mein Verfahren wird derweil ruhend gestellt, bzw. die Zustimmung dafür beim Beklagten eingeholt.
Sollte dann wohl für alle Nicht-Musterverfahren gelten und man braucht also keine Angst zu haben, bei Klage gleich selbst in die Schranken treten zu müssen.

Grisupoli

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Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉

derSchorsch

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Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉

Dann drücken wir alle die Daumen und hoffen, dass wir hier von dir immer Infos aus erster Hand bekommen!

Grisupoli

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Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉

Dann drücken wir alle die Daumen und hoffen, dass wir hier von dir immer Infos aus erster Hand bekommen!

Wenn es was neues gibt schreibe ich es gerne hier rein. Ansonsten überlasse ich der Anwältin komplett das Feld. Falls mir jemand eine private Nachricht schreibt gleich die Vorwarnung, ich schau hier nur selten rein. Kann also ne ganze weile dauern bis ne Antwort kommt 😊

JoSch

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Liebe Leidensgenossinnen und - genossen!

Ich werkel aktuell an meiner Klagebegründung. Bislang stütze ich mich auf der ersten Prüfungsstufe „nur“ auf den 4. Parameter (Mindestalimentation/Abstandsgebot). Hat zufällig jemand schon die anderen Parameter mal geprüft, also den Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Bayerischen Nominallohnindex (2. Parameter), einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Bayerischen Verbraucherpreisindex (3. Parameter) sowie einen Quervergleich der Bayerischen Besoldung mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5. Parameter).

Das ist meines Erachtens ziemlich schwierig aufzudröseln und sehr aufwendig. Würde mich daher freuen, wenn jemand schon was hätte. Ich führe es auch gerne fort und stele es dann selbstverständlich in der Cloud zur Verfügung.

Es geht um die Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024. Danke!

VG JoSch

SchrödingersKatze

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Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Ich hatte diesbezüglich an das VG Würzburg geschrieben und die schriftliche Bestätigung bekommen, dass ich ja für 2023 ff. Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und deshalb eine erneute Geltendmachung für 2024 ff. nicht erhoben werden muss.
Andere haben aber wohl eine anderslautende Info bekommen.
Daher: Wer schreibt, bleibt.
Im Zweifelsfall das Anliegen schriftlich beim VG vorbringen.
Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das VG erklärt.

Versuch

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Eine Kleinigkeit zum schmunzeln

Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Ich hatte diesbezüglich an das VG Würzburg geschrieben und die schriftliche Bestätigung bekommen, dass ich ja für 2023 ff. Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und deshalb eine erneute Geltendmachung für 2024 ff. nicht erhoben werden muss.
Andere haben aber wohl eine anderslautende Info bekommen.
Daher: Wer schreibt, bleibt.
Im Zweifelsfall das Anliegen schriftlich beim VG vorbringen.
Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das VG erklärt.
Wie?

SchrödingersKatze

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Zitat
... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....

Klage läuft ja noch.

Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.

Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?

Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)

@Swen:  vielen Dank für das Muster!

Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.

Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...

Ich hatte diesbezüglich an das VG Würzburg geschrieben und die schriftliche Bestätigung bekommen, dass ich ja für 2023 ff. Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und deshalb eine erneute Geltendmachung für 2024 ff. nicht erhoben werden muss.
Andere haben aber wohl eine anderslautende Info bekommen.
Daher: Wer schreibt, bleibt.
Im Zweifelsfall das Anliegen schriftlich beim VG vorbringen.
Gleichzeitig wurde auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch das VG erklärt.
Wie?


"Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichgelagerter Sachverhalte möglich und wird hiermit erklärt. Dies gilt  soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist."

Falls das mit dem "Wie?" gemeint ist.