Autor Thema: Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 154966 times)

Diplom Verwaltungswirt

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Hat schon jemand eine Rückmeldung bezüglich der Klage Erweiterung vom Verwaltungsgericht?

RosiW

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Liebe Foristen,
ich bin vor längerem eher zufällig auf dieses Forum und damit auf die Thematik der (nicht) amtsangemessenen Alimentation gestoßen. Meinen ersten Widerspruch gegen die Besoldung habe ich im Dezember 2023 für eben dieses Jahr eingereicht. Wie bei anderen auch, wurde der Widerspruch im April 2024 als unbegründet abgelehnt. Aus vielerlei Gründen hatte ich damals keine zeitlichen und nervlichen Kapazitäten übrig um juristische Schritte einzuleiten. Im Dezember 2024 legte ich abermals Widerspruch gegen die Besoldung für 2024 ein. Nun erhielt ich den ablehnenden Bescheid mit der Information, mein Widerspruch wäre unzulässig und unbegründet. Die Begründung für die Unzulässigkeit leitet das LFF daraus ab, dass ich mit meinem Widerspruchsschreiben von 2023 auch gegen meine künftige Besoldung widersprach. Da dieser Widerspruch abgelehnt wurde, wurde also auch damals schon der Widerspruch gegen die Besoldung 2024 abgelehnt.
Eigentlich hatte ich vor diesmal gegen einen ablehnenden Bescheid juristisch vorzugehen. Sollte mein Widerspruch von 2024 aber tatsächlich unzulässig sein, wäre diese Option ja vom Tisch.
Wie schätzt ihr den Sachverhalt ein? Oder soll ich die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs auch direkt juristisch prüfen lassen?

Ozymandias

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Die Besoldung hätte sich 2024 auch ändern können und auf verfassungsgemäßes Niveau angehoben werden können. Bei neuen Besoldungsgesetzen, die es wegen den Tariferhöhungen gab, waren in der Vergangenheit auf die Zukunft gerichtete Widersprüche teilweise auch gar nicht mehr gültig.

Daher kann die Behörde den 2024 Widerspruch nicht als unzulässig erklären. Das ist absoluter juristischer Quatsch, der m.E. an eine Lüge grenzt. Es wird eben mittlerweile alles versucht um die Leute davon abzuhalten ihre Rechte geltend zu machen.

Der Widerspruch ist zu 100% zulässig, aber auch automatisch unbegründet. Die Behörden halten an ihrer Ansicht fest und können nur das an Besoldung geben, was das Gesetz sagt. Nur das BVerfG oder ein zuständiges Landesverfassungsgericht kann eine Behörde zwingen, davon abzuweichen und eine höhere Besoldung gewähren.

Es empfiehlt sich so lange zu klagen, bis ein neues BVerfG Urteil Klarheit beschafft. Besonders bei niedrigen Besoldungsgruppen und vielen Kindern.

Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

PolareuD

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Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.

Ozymandias

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Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.

Sehe ich auch so, aber:

Finde das Urteil nicht mehr, aber da gab es eins evtl. war es berlin, da bestand ein Fehlbetrag zum Mindestabstandgebot von ca. 10% und das Gericht hat für eine höhere Besoldunsgruppe trotzdem die Klage abgewiesen.
Momentan ist es für höhere Besoldungsgruppen gerichtlich schwieriger als für niedrigere. Muss man m.E. so festhalten, inbesondere da wir uns ab 2022-2024 im Regime der Reparaturgesetze bewegen.

PolareuD

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Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.

Sehe ich auch so, aber:

Finde das Urteil nicht mehr, aber da gab es eins evtl. war es berlin, da bestand ein Fehlbetrag zum Mindestabstandgebot von ca. 10% und das Gericht hat für eine höhere Besoldunsgruppe trotzdem die Klage abgewiesen.
Momentan ist es für höhere Besoldungsgruppen gerichtlich schwieriger als für niedrigere. Muss man m.E. so festhalten, inbesondere da wir uns ab 2022-2024 im Regime der Reparaturgesetze bewegen.

Das waren doch allesamt Leistungsklagen, die abgewiesen wurden, oder? Da absolute Beträge noch nicht einklagbar sind, wäre die Feststellungsklage das einzige Mittel der Wahl. Insofern sollte man seiner anwaltlichen Vertretung genau auf die Finger schauen und sobald eine andere Klageart als die Feststellungsklage auftaucht dem vehement widersprechen.

lotsch

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Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Wären bei einem negativen Urteil denn nicht auch die Kosten der Gegenseite zu tragen?

Ozymandias

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Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Wären bei einem negativen Urteil denn nicht auch die Kosten der Gegenseite zu tragen?

Ja. In Finanz- oder Verwaltungsrechtsachen vertritt der Staat sich aber zu 99% selber und es fallen deshalb oftmals keine gegnerischen Rechtsanwaltskosten an. Dann sind nur die Gerichtskosten zu bezahlen.

SwenTanortsch

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Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Das sehe ich anders: Eine derartig eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots hat zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge, auch wenn die Besoldungsgruppen oberhalb A13 über der Mindestalimentation liegen.


Sehe ich auch so, aber:

Finde das Urteil nicht mehr, aber da gab es eins evtl. war es berlin, da bestand ein Fehlbetrag zum Mindestabstandgebot von ca. 10% und das Gericht hat für eine höhere Besoldunsgruppe trotzdem die Klage abgewiesen.
Momentan ist es für höhere Besoldungsgruppen gerichtlich schwieriger als für niedrigere. Muss man m.E. so festhalten, inbesondere da wir uns ab 2022-2024 im Regime der Reparaturgesetze bewegen.

Die Entscheidungen hat das VG Berlin im Sommer 2023 getroffen, deren 26. Kammer die in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 2016 und 2017 gewährte Besoldung als verfassungswidrig betrachtet hat, um zwischen 2018 und 2021 keine evident unzureichende Alimentation zu erkennen, weshalb die Klage hier zurückgewiesen worden ist (https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1335853.php). Die Kammer war dabei für die Jahre nach 2018 zu dem Schluss gelangt, dass auf der ersten Prüfungsstufe sich als einziger Parameter das Mindestabstandsgebot als verletzt zeigte (2020 identifizierte sie einen Fehlbetrag von rund 21 %, 2021 von rund 11 %), sodass sie in der Gesamtabwägung aller Parameter beider Prüfungsstufen zu dem Ergebnis gelangt war, dass die auf der ersten Prüfungsstufe sich ergebende Vermutung einer verfassungskonformen Besoldung auch nicht durch die Ergebnisse der zweiten erschüttert worden wäre (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 16.06.2023 - 26 K 245/23 -, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272).

Mit jenen Entscheidungen wird sich im kommenden Winter ein Beitrag in der ZBR beschäftigen.

Ozymandias

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Genau das war es.
Für kinderlose Kläger in höheren Besoldungsgruppen ist das Kostenchancenrisiko deshalb m.E höher.
Aber diese können Schützenhilfe vom BVerfG für ihr eigenes Verfahren bekommen, wenn zwischenzeitlich etwas neues aus Karlsruhe kommt.

Mit der eigenen Klage wird man die Welt nicht bewegen können, diese dient in erster Linie nur die Besoldung nicht bestandskräftig werden zu lassen, so dass man von zukünftigen Änderung profitieren kann.

SwenTanortsch

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Genau das war es.
Für kinderlose Kläger in höheren Besoldungsgruppen ist das Kostenchancenrisiko deshalb m.E höher.

Das lässt sich tatsächlich so pauschal nicht sagen, Ozy.

Was sich feststellen lässt - ich denke, darauf spielst Du an -, ist, dass für all jene, deren ihnen gewährte Alimentation hinter der realitätsgerecht bemessenen Vergleichsschwelle von 115 % des Grundsicherungsniveaus zurückbleibt, weitgehend kaum ein Risiko besteht, da ja die unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots zwangsläufig die Verfassungswidrigkeit der dem entsprechenden Beamten gewährten Besoldung nach sich zieht. Das jeweilige Verwaltungsgericht braucht sich dann also gar nicht erst veranlasst zu sehen, das gesamte dreistufige "Pflichtenheft" des Bundesverfassungsgericht zur Anwendung zu bringen. Da sich das Mindestabstandsgebot zwangsläufig eher in den unteren Besoldungsgruppen als unmittelbar verletzt zeigt, ist also hier ein entsprechendes Kostenrisiko insgesamt geringer.

Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Denn nun sieht sich das jeweils angerufene Verwaltungsgericht veranlasst, das dreistufige "Pflichtenheft" zur Anwendung zu bringen, was auf der ersten Prüfungsstufe hinsichtlich der ersten drei Parameter bedeutet, dass der jeweilige Besoldungsindex für die entsprechend zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe als Vergleichsgegenstand heranzuziehen ist. Hier nun finden wir in nicht wenigen Rechtskreisen eine nicht selten gesetzlich vollzogene Benachteiligung höherer Besoldungsgruppen gegenüber niedrigeren wieder, die sich insbesondere dann ergibt, wenn bspw. Sockelbeträge gesetzlich geregelt worden sind, die sich für alle Besoldungsgruppen gleich darstellen. Denn als Folge zeigt sich die gewährte Besoldungserhöhung spätestens in der "Spitzausrechnung" als prozentual zunehmend geringer. Ebenso verhält es sich, wenn betragsmäßig einheitliche Sonderzahlungen geleistet worden sind. Auch hier zeigt sich der Besoldungsindex dann mit zunehmender Höherwertigkeit des Amts tendenziell zunehmend geringer.

Nimmt man also bspw. das vorhin herangezogene Berliner Beispiel, dann zeigt sich bspw. die 2003 vollzogene Neuregelung der Sonderzahlungsregelung, als die 2002 noch 86,31 % eines Monatsgehalt betragende Sonderzahlung für aktive Beamte einheitlich auf 640,- € reduziert worden ist, für die Besoldungsgruppe A 10 als eine fiktive Besoldungskürzung um 4,8 %, für die Besoldungsgruppe A 11 um 5,0 %, die Besoldungsgruppe A 12 um 5,1 % und die Besoldungsgruppe R 1 um 5,6 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Besoldungsindex im 15-jährigen Betrachtungszeitraum auf der ersten Prüfungsstufe um mehr als fünf %P hinter dem Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex zurückbleibt, steigt hier also mit zunehmender Wertigkeit des Amts und damit ebenso die Wahrscheinlichkeit der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Denn nicht umsonst ist in der Besoldungsgruppe R 1 2003 am Ende ein um 0,8 %P geringerer Besoldungsindex zu verzeichnen als in der Besoldungsgruppe A 10.

Ergo: Es kommt in jedem Verfahren immer auf den individuellen Einzelfall an. Dem sollte man sich als einzelner Kläger regelmäßig bewusst sein.

Versuch

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Da per se eigentlich alle unterbesoldet sind, ist dies für mich ein Witz.
Eigentlich müsste es immer einklagbar sein.

SwenTanortsch

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Da per se eigentlich alle unterbesoldet sind, ist dies für mich ein Witz.
Eigentlich müsste es immer einklagbar sein.

Die Aussage, dass per se alle Beamten in allen Rechtskreisen unteralimentiert sind, lässt sich der bisherigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts so nicht entnehmen; auch das Bundesverwaltungsgericht geht trotz seines sich abzeichnenden Rechtsprechungswandels nicht davon aus und dürfte eine solche Annahme ebenfalls nicht unbewiesen voraussetzen, da das Verfassungsrecht das nicht zulassen würde - entsprechend sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlasst, wie beschrieben das bislang entwickelte "Pflichtenheft" als Ganzes zur Anwendung zu bringen, sofern nicht eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die zu prüfende Besoldungsgruppe vorliegt.

Dabei obliegt es nach wie vor dem Kläger, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Kann er das nicht, darf er nicht darauf rechnen, dass das jeweilige Verwaltungsgericht zu dem Schluss einer verfassungswidrigen Unteralimentation kommt. Dass es zu dem Schluss kommt, kann trotz einer nicht hinreichend erfolgten Substantiierung der Klage als Folge des verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes der Fall sein. Darauf verlassen kann sich der Kläger aber nicht - ergo obliegt es im eigenen Interesse ihm selbst, den evident sachwidrigen Gehalt der ihm gewährten Alimentation hinreichend nachzuweisen.

Ein konkreter Nachweis muss aber in jedem Fall geleistet und also erschöpfend dargelegt werden, da ein Vorlagebeschluss verfassungsrechtlich nur dann gefasst werden darf, wenn sich das vorlegende Gericht sicher ist, dass das anzuwendende Gesetz verfassungswidrig ist. Ohne Evidenz also keine Vorlage, und ohne Vorlage keine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung sowie ohne bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung keine Verfassungswidrigkeit der Norm.

Entsprechend führt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. bspw. aktuell nur den Beschluss vom 05. September 2024 - 2 BvL 3/17 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/09/lk20240905_2bvl000317.html, Rn. 32 f.):

"Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss darzulegen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 159, 149 <170 Rn. 57> m.w.N. - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 85, 329 <333>; 86, 71 <77>; 88, 198 <201>; 105, 48 <56>; 105, 61 <67>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 145, 171 <188 Rn. 50>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 121, 108 <117>; 131, 88 <118>; 159, 149 <171 Rn. 60>)."

Versuch

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Heißt das dann, dass z.b. in Bw das 4 Säulen Modell bei den klagen der Richter in der R- Besoldung eher durchgewunken wird, da bei dieser Besoldungsgruppe keine Verletzung des Mindestabstandgebots vorliegt und der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nicht so wichtig ist?

PolareuD

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Heißt das dann, dass z.b. in Bw das 4 Säulen Modell bei den klagen der Richter in der R- Besoldung eher durchgewunken wird, da bei dieser Besoldungsgruppe keine Verletzung des Mindestabstandgebots vorliegt und der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nicht so wichtig ist?

Dem sollte nicht so sein. Die Klage muss hinreichend substantiiert werden. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebot wirkt sich nur dann aus auf höhere Besoldungsgruppen, je mehr Besoldungsgruppen hinter bzw. sich in der Nähe der Mindestalimentation zurückbleiben bzw. liegen. Für höhere Besoldungsgruppen sollte in der Klageschrift dieser Sachverhalt explizit ausgeführt werden. Auch könnte ausgeführt werden, dass es durch die Streichung von unteren Ämtern es zu einer Nivellierung der Ämterwertigkeit gekommen ist, die sich dann auch auf höhere Ämter auswirkt. In BW ist ja das Eingangsamt für den eD mittlerweile die Besoldungsgruppe A7, wenn ich mich recht entsinne.