Da per se eigentlich alle unterbesoldet sind, ist dies für mich ein Witz.
Eigentlich müsste es immer einklagbar sein.
Die Aussage, dass per se alle Beamten in allen Rechtskreisen unteralimentiert sind, lässt sich der bisherigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts so nicht entnehmen; auch das Bundesverwaltungsgericht geht trotz seines sich abzeichnenden Rechtsprechungswandels nicht davon aus und dürfte eine solche Annahme ebenfalls nicht unbewiesen voraussetzen, da das Verfassungsrecht das nicht zulassen würde - entsprechend sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlasst, wie beschrieben das bislang entwickelte "Pflichtenheft" als Ganzes zur Anwendung zu bringen, sofern nicht eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die zu prüfende Besoldungsgruppe vorliegt.
Dabei obliegt es nach wie vor dem Kläger, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Kann er das nicht, darf er nicht darauf rechnen, dass das jeweilige Verwaltungsgericht zu dem Schluss einer verfassungswidrigen Unteralimentation kommt. Dass es zu dem Schluss kommt, kann trotz einer nicht hinreichend erfolgten Substantiierung der Klage als Folge des verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes der Fall sein. Darauf verlassen kann sich der Kläger aber nicht - ergo obliegt es im eigenen Interesse ihm selbst, den evident sachwidrigen Gehalt der ihm gewährten Alimentation hinreichend nachzuweisen.
Ein konkreter Nachweis muss aber in jedem Fall geleistet und also erschöpfend dargelegt werden, da ein Vorlagebeschluss verfassungsrechtlich nur dann gefasst werden darf, wenn sich das vorlegende Gericht sicher ist, dass das anzuwendende Gesetz verfassungswidrig ist. Ohne Evidenz also keine Vorlage, und ohne Vorlage keine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung sowie ohne bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung keine Verfassungswidrigkeit der Norm.
Entsprechend führt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. bspw. aktuell nur den Beschluss vom 05. September 2024 - 2 BvL 3/17 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/09/lk20240905_2bvl000317.html, Rn. 32 f.):
"Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss darzulegen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 159, 149 <170 Rn. 57> m.w.N. - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).
Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 85, 329 <333>; 86, 71 <77>; 88, 198 <201>; 105, 48 <56>; 105, 61 <67>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 145, 171 <188 Rn. 50>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 121, 108 <117>; 131, 88 <118>; 159, 149 <171 Rn. 60>)."