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Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
derSchorsch:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 09.04.2024 08:41 --- Darüber hinaus dürfte trotz dieser neuen Regelungen das Land auch 2023 das Mindestabstandsgebot selbst in der Ortsklasse VII verletzt haben - für 2024 habe ich gerade die entsprechenden Berechnungen vollzogen und ist der Fehlbetrag selbst dann, wenn man eine spezifische jährliche "Beihilfe" von brutto 20.000,- € bzw. netto 13.576,40 € durch den Ehepartner hinzurechnet (vgl. S. 61 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf), noch immer so groß, dass einem das eigentlich nur noch ein Erschrecken in die Knochen jagen kann. Es lässt einem regelmäßig die Maulklappe runterfallen, wenn man sich mit dem bayerischen Besoldungsrecht beschäftigt, weshalb ich in gewisser Weise froh bin, dass ich nun nach Bayern wieder Berlin betrachten werde - obgleich: Da sieht's auch nicht viel besser aus...
--- End quote ---
@Swen
In Bezug auf Berechnungen für 2024 ist vielleicht auch die Aussage in dem bereits verlinktem Artikel des BDK Bayern ganz interessant:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium
--- Zitat --->>>Finanzministerium hält das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abstandsgebot für erfüllt und wird ablehnende Bescheide erlassen.
Insgesamt gingen ca. 3500 Widersprüche ein, wobei die meisten (3000) wohl mit der Vorlage des BDK entstanden. Das Finanzministerium hält das vom Bundesverfassungsgericht 2020 festgelegte Abstandsgebot für erreicht und wird entsprechend ablehnende Bescheide erlassen. Für das Jahr 2024 wird dieses Abstandsgebot nach Meinung des Ministeriums durch die Inflationsausgleichszahlung und den Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro weiterhin gewahrt. Alle, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten einen ablehnenden Bescheid und müssen selbständig klagen. Diese Meinung des Ministeriums wirft weiterhin Fragen auf. Wann die Ablehnungsbescheide kommen, konnte uns nicht mitgeteilt werden.
--- End quote ---
Der Inflationsausgleich nimmt also eine Doppelfunktion ein. Inflation der vergangenen Jahre ausgleichen und gleichzeitig auch die verfassungskonforme Alimentation in der Zukunft sicherstellen! Läuft in Bayern!
magnesior:
Der Kollege hier im Forum, bei dem der Widerspruch ruhend gestellt wurde, ist von einer Kommune.
Unabhängig davon geht es in unserem Schritt ja nun nicht mehr um den Widerspruch, sondern um das Ruhen der Klage und ob dieses beantragt werden sollte, mit dem Hinweis auf laufende Verfahren.
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Interessant wäre halt gewesen, ob der Kollege seinen Widerspruch anders begründet halt als Unsereins, da er vom Ergebnis eine Ruhestellung und keine mit Rechtsbehelf versehene Ablehnung wie wir bekommen hat. Ich klammere jetzt mal die Frage aus, ob die - noch dazu unterschiedlichen - Dienstherren bei der Entscheidung über die Widersprüche konsistent vorgehen, aber es wäre dann ja unter Umständen ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Ruhestellung in einer Klagebegründung...
Ich weiß, sind viele Fragezeichen...
magnesior:
--- Zitat von: derSchorsch am 11.04.2024 10:27 ---
--- Zitat von: magnesior am 11.04.2024 09:48 ---
Sind nicht beim BVerfG Verfahren anhängig, auf die man sich hinsichtlich der Ruhestellung beziehen kann?
Und war nicht hier im Forum ein User, dessen Widerspruchsbescheid nicht abgewiesen, sondern ruhend gestellt worden ist. ich suche später nochmal, vielleicht habe ich mich auch getäuscht..
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Insbesondere hinsichtlich Partnereinkommen ist mir nichts bekannt.
Der Kollege hier im Forum, bei dem der Widerspruch ruhend gestellt wurde, ist von einer Kommune.
Unabhängig davon geht es in unserem Schritt ja nun nicht mehr um den Widerspruch, sondern um das Ruhen der Klage und ob dieses beantragt werden sollte, mit dem Hinweis auf laufende Verfahren.
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Interessant wäre halt gewesen, ob der Kollege seinen Widerspruch anders begründet hat als Unsereins, da er vom Ergebnis eine Ruhestellung und keine mit Rechtsbehelf versehene Ablehnung wie wir bekommen hat. Ich klammere jetzt mal die Frage aus, ob die - noch dazu unterschiedlichen - Dienstherren bei der Entscheidung über die Widersprüche konsistent vorgehen, aber es wäre dann ja unter Umständen ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Ruhestellung in einer Klagebegründung...
Ich weiß, sind viele Fragezeichen...
SwenTanortsch:
... ich finde eure Initiative super und kann euch zwar nicht versprechen, dass ich euch sogleich helfen kann, wenn ihr mich kontaktiert - aber ich werde es zumindest möglichst rasch versuchen.
Das, was das Finanzministerium schreibt, ist wie von ihm wiederkehrend nicht anders zu erwarten ausgewiesener Quatsch. Denn die sogenannte "Inflationsausgleichsprämie" darf bei der Betrachtung und Bemessung der 2024 gewährten Bruttobesoldung gar nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr nach Art. 2 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022 (BGBl. I 2022 S. 1743) um eine Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt wird. Als im Kalenderjahr 2024 zusätzlich gewährter Betrag geht die Leistung über die im Kalenderjahr gewährte Besoldung hinaus, sodass sie in der Betrachtung der 2024 gewährten Nettoalimentation nicht betrachtet werden kann.
Darauf weist gleichfalls auch die Bayerische Staatsregierung in ihrem aktuellen Gesetzentwurf hin (§ 1 Nr. 6 Art. 109a Abs. 3 Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Anpassung der Bezüge 2024/2025 o.D. https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf, hier die S. 6 f.). Die Inflationsausgleichsprämie wird hier sachgerecht geregelt, weshalb sie bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt bleibt. Entsprechend hebt der genannte Absatz 3 hervor: "Die Inflationsausgleichszahlungen bleiben bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile unberücksichtigt."
Sie kann von daher nicht die Rolle spielen, die das Finanzministerium ihr zukommen lassen will, da die Bayerische Staatsregierung sie derzeit sachlich anders konzipiert. Auch in diesem vom BdK wiedergegebenen Statement findet sich also der wiederkehrend sachlich übliche Unsinn aus dem Haus des Bayerischen Finanzministerium wieder, dessen Worte hinsichtlich der den bayerischen Beamten gewährten Alimentation in einem hohen Maß an Fällen keine sachliche Relevanz haben und als politische (Wunsch-)Vorstellungen zu lesen sind, von denen der Bayerische Richterverein begründet spricht. Dass die Bayerische Staatsregierung unseren Rechtsstaat hinsichtlich der seinen Beamten gewährten Alimentation regelmäßig wissentlich und willentlich mit Füßen tritt, dürfte ihr in euren Klagen gerichtlich kaum zum Vorteil gereichen, schätze ich.
Da sich die Bayerische Staatsregegierung spätestens mit der Betrachtung des Doppelverdienermodells mitsamt seiner mit ihm einhergehenden Regelungen in eine politisch völlig ausweglose Situation hineinmanövriert hat, bleibt ihr jetzt nichts anderes mehr üblich, als den ihr sicher seienden Gesichtsverlust so lange wie irgend möglich herauszuzögern zu versuchen. Da ihr mit Ausnahme dieses und des Ziels größtmöglicher verfassungswidriger Personalkosteneinsparungen alles andere im Hinblick auf die gewährte Alimentation egal sein dürfte, werden ihre Worte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig hier keinen sachlichen Wert mehr haben.
Unlucky:
Eventuell könnte man ja einen Mindestallimentationsfehlbetragsrechner programmieren? ;D
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