Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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derSchorsch

Zitat von: Grisupoli in 16.10.2026 07:06Notiert 😊

Ich habe noch eine:

Wie werden die Chancen der Popularklage des BBB eingeschätzt? Mit der bayerischen Besoldung wird ja ggf. Bundesrecht (Grundgesetz) verletzt. Die Popularklage kann aber nur auf Verstöße gegen die bayerische Verfassung abzielen.
Kann die Popularklage ggf. sogar schädlich sein, wenn der bayerische Verfassungsgerichtshof keine Verstöße gegen die bayerische Verfassung bescheinigt? In der Folge sprechen die Verwaltungsgerichte womöglich Urteile, obwohl es noch keine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zu Bayern gibt.

Stefan35347

Zitat von: derSchorsch in 16.10.2026 10:41Wie werden die Chancen der Popularklage des BBB eingeschätzt? Mit der bayerischen Besoldung wird ja ggf. Bundesrecht (Grundgesetz) verletzt. Die Popularklage kann aber nur auf Verstöße gegen die bayerische Verfassung abzielen.
Kann die Popularklage ggf. sogar schädlich sein, wenn der bayerische Verfassungsgerichtshof keine Verstöße gegen die bayerische Verfassung bescheinigt? In der Folge sprechen die Verwaltungsgerichte womöglich Urteile, obwohl es noch keine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zu Bayern gibt.

DAs wäre ja dann wieder mal eine prächtige Leistung des BBB gewesen. ;D  ;D  ;D

Grisupoli

Zitat von: derSchorsch in 16.10.2026 10:41Ich habe noch eine:

Wie werden die Chancen der Popularklage des BBB eingeschätzt? Mit der bayerischen Besoldung wird ja ggf. Bundesrecht (Grundgesetz) verletzt. Die Popularklage kann aber nur auf Verstöße gegen die bayerische Verfassung abzielen.
Kann die Popularklage ggf. sogar schädlich sein, wenn der bayerische Verfassungsgerichtshof keine Verstöße gegen die bayerische Verfassung bescheinigt? In der Folge sprechen die Verwaltungsgerichte womöglich Urteile, obwohl es noch keine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zu Bayern gibt.

Notiert 😊
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

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Meier123

Die jährliche - scheinbar regelmäßige - Erhöhung das anzurechnenden (fiktiven) Partnereinkommens ist prozentual höher als die Bezügeerhöhungen. Dies führt zu einer immmer höheren Absenkung der Alimentation und zu einer Verlagerung in den Bereich des Partners. Steht dies im Einklang mit der Alimentation?

derSchorsch

Sehr gut möglich, dass der geladene Experte hier mitliest und bestens auf die Fragen vorbereitet sein wird!  ;D  ;)

Grisupoli

Zitat von: derSchorsch in 16.10.2026 12:41Sehr gut möglich, dass der geladene Experte hier mitliest und bestens auf die Fragen vorbereitet sein wird!  ;D  ;)
Davon gehe ich aus. Zumindest wenn man das Pseudonym kennt 😁
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Rallyementation

Zitat von: derSchorsch in 16.10.2026 12:41Sehr gut möglich, dass der geladene Experte hier mitliest und bestens auf die Fragen vorbereitet sein wird!  ;D  ;)
Wenn die GEW-Laudatio ihn mit "profilierter Autor zahlreicher Beiträge" einführt, kann das Forum mithin auch mitgezählt sein. Wenn man hier Beiträge drei- oder vierstelliger Anzahl (unabhängig von der Schöpfungshöhe) hier einstellt, so ist doch die Zuschreibung bereits zutreffend.

Mal sehen, ob die GEW für alle Hand-Outs, Verdicts, ... oder anderes online zur Verfügung stellen kann und möchte.

Deja-vu (1)? in Erfurt war er in 05/2025 - der BVerfG-Beschluss kam ein paar Monate später, also darf man in einstelliger Monatszahl mit dem nächsten Beschluss rechnen?
Deja-vu (2)? was in Erfurt referiert wurde war nach dem Beschluss in Teilen überholt, trifft es wieder zu, das der Autor in die unabsehbare Sackgasse hineinreferiert?

derSchorsch

Zitat von: Rallyementation in 16.10.2026 13:58Wenn die GEW-Laudatio ihn mit "profilierter Autor zahlreicher Beiträge" einführt, kann das Forum mithin auch mitgezählt sein. Wenn man hier Beiträge drei- oder vierstelliger Anzahl (unabhängig von der Schöpfungshöhe) hier einstellt, so ist doch die Zuschreibung bereits zutreffend.

Mal sehen, ob die GEW für alle Hand-Outs, Verdicts, ... oder anderes online zur Verfügung stellen kann und möchte.

Deja-vu (1)? in Erfurt war er in 05/2025 - der BVerfG-Beschluss kam ein paar Monate später, also darf man in einstelliger Monatszahl mit dem nächsten Beschluss rechnen?
Deja-vu (2)? was in Erfurt referiert wurde war nach dem Beschluss in Teilen überholt, trifft es wieder zu, das der Autor in die unabsehbare Sackgasse hineinreferiert?

Auch er wird keine funktionierende Glaskugel haben. Sehr dankbar bin ich ihm dennoch! Hat er doch schon viel früher als die meisten Verbände auf die Problematik hingewiesen.

Hans-Olo-88

@Grisupoli:
Vielleicht kannst Du oder jemand anders mir weiterhelfen:

Als Vollzugsbeamter und BDK Mitglied habe ich für die 2023er Besoldung erstmals über Frau Dr. Sojka gegen die Ablehnung des Widerspruchs geklagt, soweit alles klar.

In den Jahren 2024 und 2025 habe ich natürlich weiterhin Widerspruch eingelegt. Auf den 2024er Widerspruch habe ich bislang kein Einschreiben mit Ablehnung erhalten, für den 2025er Widerspruch letzte Woche jedoch schon.

Jetzt ist die Frage, wie genau hier rechtssicher vorgegangen werden soll. Ein BDK-ler meinte, dass ich gar nichts machen müsse, da ja 2023 bereits beklagt wird. Ein anderer hat auf Frau Dr. Sojka verwiesen. Eine kurze Nachfrage bei ihr hat ergeben, dass man wohl wieder erneut klagen müsste, falls das Verfahren in Bayern gerichtlich entschieden werde. Ich interpretiere jetzt da also rein, dass wenn die Verfahren vors Bundesgericht gehen, die Klage ab 2023 weiterwirkt.

Also was sollte man jetzt tun bzw. sein lassen?!

squatty

Bei mir kam ein Schreiben des VG Würzburg, dass meine Klage gegen 2020-2024 nicht um 2025 erweitert werden müsse, da sie laut Klageschrift auch auf "die Zukunft" gerichtet sei.

Grisupoli

Zitat von: Hans-Olo-88 in Gestern um 14:25@Grisupoli:
Vielleicht kannst Du oder jemand anders mir weiterhelfen:

Als Vollzugsbeamter und BDK Mitglied habe ich für die 2023er Besoldung erstmals über Frau Dr. Sojka gegen die Ablehnung des Widerspruchs geklagt, soweit alles klar.

In den Jahren 2024 und 2025 habe ich natürlich weiterhin Widerspruch eingelegt. Auf den 2024er Widerspruch habe ich bislang kein Einschreiben mit Ablehnung erhalten, für den 2025er Widerspruch letzte Woche jedoch schon.

Jetzt ist die Frage, wie genau hier rechtssicher vorgegangen werden soll. Ein BDK-ler meinte, dass ich gar nichts machen müsse, da ja 2023 bereits beklagt wird. Ein anderer hat auf Frau Dr. Sojka verwiesen. Eine kurze Nachfrage bei ihr hat ergeben, dass man wohl wieder erneut klagen müsste, falls das Verfahren in Bayern gerichtlich entschieden werde. Ich interpretiere jetzt da also rein, dass wenn die Verfahren vors Bundesgericht gehen, die Klage ab 2023 weiterwirkt.

Also was sollte man jetzt tun bzw. sein lassen?!
Das kann ich leider auch nicht beantworten. Ich habe hier auch nur Frau Dr. Sojka als Joker 🤷
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derSchorsch

Zitat von: Hans-Olo-88 in Gestern um 14:25@Grisupoli:
Vielleicht kannst Du oder jemand anders mir weiterhelfen:

Als Vollzugsbeamter und BDK Mitglied habe ich für die 2023er Besoldung erstmals über Frau Dr. Sojka gegen die Ablehnung des Widerspruchs geklagt, soweit alles klar.

In den Jahren 2024 und 2025 habe ich natürlich weiterhin Widerspruch eingelegt. Auf den 2024er Widerspruch habe ich bislang kein Einschreiben mit Ablehnung erhalten, für den 2025er Widerspruch letzte Woche jedoch schon.

Jetzt ist die Frage, wie genau hier rechtssicher vorgegangen werden soll. Ein BDK-ler meinte, dass ich gar nichts machen müsse, da ja 2023 bereits beklagt wird. Ein anderer hat auf Frau Dr. Sojka verwiesen. Eine kurze Nachfrage bei ihr hat ergeben, dass man wohl wieder erneut klagen müsste, falls das Verfahren in Bayern gerichtlich entschieden werde. Ich interpretiere jetzt da also rein, dass wenn die Verfahren vors Bundesgericht gehen, die Klage ab 2023 weiterwirkt.

Also was sollte man jetzt tun bzw. sein lassen?!

Ich würde in dieser Situation an das Gericht schreiben und nachfragen, ob eine Klageerweiterung möglich/erforderlich ist, oder ob eine separate Klage erhoben werden muss.

Ich habe damals auch in 2024 Klage erhoben (gegen den Bescheid zum Widerspruch 2023). Auf die Widersprüche zu 2024 und 2025 habe ich bisher keinerlei Reaktion bekommen. Das Gericht hat damals angeregt, weitere Widersprüche von mir nicht zu bescheiden. Ob sich der DH weiterhin daran hält, weiß ich noch nicht.

SchrödingersKatze

Zitat von: squatty in Gestern um 19:18Bei mir kam ein Schreiben des VG Würzburg, dass meine Klage gegen 2020-2024 nicht um 2025 erweitert werden müsse, da sie laut Klageschrift auch auf "die Zukunft" gerichtet sei.

Das hatten wir ebenfalls letztes Jahr. Ich lege dennoch immer Widerspruch ein, der aber dieses und letztes Jahr nicht beschieden wurde.