Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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Überwacher

VG München
Kommunalbeamter
Ruhend gestellt.
Vertreten durch Anwalt.

baysys


Bavarian83

Ich habe im Mitarbeiterportal widersprochen und dann eine PDF-Bestätigung der Übertragung erhalten.

War mir nur unsicher bei dem Punkt "Datum" - habe mich an eine Empfehlung des VLB gehalten:

"Als Datum könnte man den 01.01.2022 angeben, da der fristgerechte Widerspruch gegen die Besoldung ab 01.01.2022 eingereicht wird."

Jetzt bin ich mir unsicher ob das Datum "01.01.2022" korrekt ist, oder ich einfach nochmal zusätzlich 4 Widersprüche für 2022, 2023, 2024 und 2025 stellen soll. Was meinen die Experten?

Was mich verwirrt ist, dass im Formular "Datum des Bescheids" steht - es geht ja nicht um einen bestimmten einzelnen Monat, sondern um ein ganzes Jahr.

Wegen Rechtsweg: wie lange dauert es bis man eine Ablehnung bekommt? Ab dann hätte ich ja nur 14 Tage Zeit oder gelten andere Fristen?

squatty

VG Würzburg
Landesbeamter
Ruhend gestellt

Ich wiederhole, auch wenn der BBB behauptet, es geht nur bis 2022, es geht bis 2020!!!
Die Aktenzeichen für den Verzicht der Einrede auf Verjährung durch das BayStFH sind
23-P 1505-1/21 für 2021
23-P 1505-1/32 für 2022
23-P 1505-1/13 für 2020

foo

Hat schon wer für 2026 Widerspruch eingelegt  ;)  ?

KoQ

VG Würzburg
Landesbeamter
Ruhend gestellt
Vertreten durch Anwalt
Einer der Kläger der DPolG (BBB)

derSchorsch

Zitat von: KoQ in 28.12.2025 19:53VG Würzburg
Landesbeamter
Ruhend gestellt
Vertreten durch Anwalt
Einer der Kläger der DPolG (BBB)

Kannst du ein bisschen was zum Stand der Klage sagen? Wann geht es in die nächsten Instanz?
Spielt das Partnereinkommen eine Rolle?
Was sagt der Anwalt zum Beschluss aus Karlsruhe?

untersterDienst

Einen schönen nachweihnachtlichen Gruß in die Runde.
Ich habe von einem Pensionär eine Nachricht erhalten, der WS auf meine Empfehlung eingelegt hat, dass "Bayern bereits im Vorfeld die Bezüge der Mitarbeiter erhöht hat, so dass die Regeln des BVerfG erfüllt sind".
Es handelt sich hierbei um einen W- Pensionär.
Nähere Infos habe ich nicht.
Was hat Bayern bitte im Vorfeld erhöht? Welche Glaskugel hatten die? Wenn ich in meine schaue sehe ich das fiktive Partnereinkommen vom Gericht zerfetzt und auch die angekündigte spätere Übernahme des Tarifergebnisses aus Haushaltsgründen, ist nicht mit der aktuellen RS aus Karlsruhe vereinbar. Aber meine Glaskugel ist halt nicht die, die alles gut zeigt...
Schöne Grüße

JoSch

Zitat von: squatty in 24.12.2025 11:27VG Würzburg
Landesbeamter
Ruhend gestellt

Ich wiederhole, auch wenn der BBB behauptet, es geht nur bis 2022, es geht bis 2020!!!
Die Aktenzeichen für den Verzicht der Einrede auf Verjährung durch das BayStFH sind
23-P 1505-1/21 für 2021
23-P 1505-1/32 für 2022
23-P 1505-1/13 für 2020

Guten Morgen, Squatty!

Bei allem Respekt, bitte nicht mit dieser Absolutheit Aussagen tätigen, vor allem, wenn diese nicht korrekt sind.

Du (ich bin so frei und duze dich einfach mal) differenzierst vorliegend nicht zwischen 1. dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (Widerspruch bzw. sonstige Rüge gegen Besoldung muss im laufenden Haushaltsjahr erfolgen) und 2. der allgemeinen Verjährung (hier: Regelverjährung: 3 Jahre beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist).

Mit den von dir genannten FMS wurde - soweit ersichtlich - nur auf ersteres (Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung) verzichtet. Zur Verjährung wird sich in den FMS nicht geäußert, insbesondere kein Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärt.

Daher greift meines Erachtens die normale Verjährungsfrist, d.h. Ansprüche für Jahre vor 2022 sind bereits verjährt, für das Jahr 2022 tritt Verjährung am 01.01.2026 ein (Ende 2022 Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Ablauf 31.12.2025).

Zwar muss sich der Dienstherr nicht auf die Verjährung berufen. Ich denke, hier gibt es aber keine Zweifel, dass er dies vorliegend täte..

Viele Grüße

derSchorsch

Zitat von: JoSch in 29.12.2025 07:47Guten Morgen, Squatty!

Bei allem Respekt, bitte nicht mit dieser Absolutheit Aussagen tätigen, vor allem, wenn diese nicht korrekt sind.

Du (ich bin so frei und duze dich einfach mal) differenzierst vorliegend nicht zwischen 1. dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (Widerspruch bzw. sonstige Rüge gegen Besoldung muss im laufenden Haushaltsjahr erfolgen) und 2. der allgemeinen Verjährung (hier: Regelverjährung: 3 Jahre beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist).

Mit den von dir genannten FMS wurde - soweit ersichtlich - nur auf ersteres (Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung) verzichtet. Zur Verjährung wird sich in den FMS nicht geäußert, insbesondere kein Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärt.

Daher greift meines Erachtens die normale Verjährungsfrist, d.h. Ansprüche für Jahre vor 2022 sind bereits verjährt, für das Jahr 2022 tritt Verjährung am 01.01.2026 ein (Ende 2022 Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Ablauf 31.12.2025).

Zwar muss sich der Dienstherr nicht auf die Verjährung berufen. Ich denke, hier gibt es aber keine Zweifel, dass er dies vorliegend täte..

Viele Grüße
uzmuw

Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass es letztlich rechtlich zu klären ist und ggf. auch vom Willen des Dienstherren abhängig. Dieser hat zumindest mal erklärt, dass durch die Schreiben ein Nachteil verhindert werden soll. Vielleicht lässt er sich ja daran am Ende messen.
Klar sollte aber auch sein, dass man mit einem Verzicht auf den Versuch, diese Chance gleich zu Beginn womöglich schon vergibt. Also... versuchen! Aus meiner Sicht am besten mit separaten Widersprüchen für die einzelnen Jahre!

squatty

Zitat von: JoSch in 29.12.2025 07:47Guten Morgen, Squatty!

Bei allem Respekt, bitte nicht mit dieser Absolutheit Aussagen tätigen, vor allem, wenn diese nicht korrekt sind.

Du (ich bin so frei und duze dich einfach mal) differenzierst vorliegend nicht zwischen 1. dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (Widerspruch bzw. sonstige Rüge gegen Besoldung muss im laufenden Haushaltsjahr erfolgen) und 2. der allgemeinen Verjährung (hier: Regelverjährung: 3 Jahre beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist).

Mit den von dir genannten FMS wurde - soweit ersichtlich - nur auf ersteres (Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung) verzichtet. Zur Verjährung wird sich in den FMS nicht geäußert, insbesondere kein Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärt.

Daher greift meines Erachtens die normale Verjährungsfrist, d.h. Ansprüche für Jahre vor 2022 sind bereits verjährt, für das Jahr 2022 tritt Verjährung am 01.01.2026 ein (Ende 2022 Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Ablauf 31.12.2025).

Zwar muss sich der Dienstherr nicht auf die Verjährung berufen. Ich denke, hier gibt es aber keine Zweifel, dass er dies vorliegend täte..

Viele Grüße

Das überrascht mich jetzt, da im vergangenen Jahr (also Dezember 2024) rückwirkende Widersprüche und anschließende Klagen bis einschließlich 2020 problemlos im Kollegen- (Finanzamt) und Verwandtschaftskreis (Lehrer) mit Verweis auf diese Schreiben akzeptiert wurden. 2020 und 2021 hätten dann vergangenes Jahr schon nicht mehr akzeptiert werden dürfen.

Hingegen wurden im Dezember 2024 sowohl vom LFF als auch dann vom VG Würzburg die Widersprüche bzw. Klagen von o.g. Personen gegen das Jahr 2023 als verjährt nicht mehr akzeptiert.

Daher war bzw ist es für mich so selbstverständlich, dass diese Jahre nach wie vor zugänglich sind.

BenHooper

Hallo,

ich wollte gerade meinen Widerspruch einlegen. Im Mitarbeiterportal heißt es ständig, dass ich eine korrekte Organisationsnummer eingeben soll. Die Nummer ist korrekt. Es wird nur nicht akzeptiert. Kennt jemand das Problem?

Danke.

squatty

Die Organisationsnummer ist die 5-stellige Ziffer vor (links von) der Viva-Nummer auf den Bezügemitteilungen.

Ansonsten kann ich leider nichts dazu sagen, bei mir hat es funktioniert.

KoQ

Zitat von: derSchorsch in 29.12.2025 01:22Kannst du ein bisschen was zum Stand der Klage sagen? Wann geht es in die nächsten Instanz?
Spielt das Partnereinkommen eine Rolle?
Was sagt der Anwalt zum Beschluss aus Karlsruhe?

Aufgrund des "avisierten Musterverfahrens" wurde meine Klage am 06.03.25 bereits ruhend gestellt. Das Partnereinkommen spielt zumindest was meine ursprüngliche Klage anging, eine entscheidende Rolle. Die Klagebegründung umfasst mehrere Seiten und ist meines Erachtens nach durch den RA, welcher durch den BBB bestellt wurde, absolut fundiert ausgeführt worden.
Leider habe ich keine Kenntnis darüber, wann das Musterverfahren in die nächste Instanz geht.

Muenchner82

Zitat von: KoQ in 31.12.2025 15:53...welcher durch den BBB bestellt wurde...

Über welchen Fachverband läuft das ganze? Mein Verband gewährt in dieser Sache keinen Rechtsschutz.