Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Neue Stellenbewertung & Rückgruppierung
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: MoinMoin am 12.08.2024 12:02 ---Muss ja nicht "ein höheres Entgelt zu zahlen, als das, was tariflich möglich (gewesen) ist" sein.
Es kann auch einfach die Vertragliche Zusicherung sein, dass du Tätigkeiten übertragen bekommst, die mindestens einer bestimmten EG entsprechen.
Das wäre dann nicht übertariflich.
--- End quote ---
Aber auch eine solche vertragliche Konstellation ist sehr, sehr unwahrscheinlich:
"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im öffentlichen Dienst die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (zB 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 348 mwN)"
--- Zitat ---Und auch bei einer Änderung bei höherwertige Tätigkeiten müssen beide zustimmen.
--- End quote ---
Das stimmt natürlich. Nur die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf keiner Zustimmung durch den AN, die kann einseitig durch den AG übertragen werden.
MoinMoin:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 12.08.2024 12:14 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.08.2024 12:02 ---Muss ja nicht "ein höheres Entgelt zu zahlen, als das, was tariflich möglich (gewesen) ist" sein.
Es kann auch einfach die Vertragliche Zusicherung sein, dass du Tätigkeiten übertragen bekommst, die mindestens einer bestimmten EG entsprechen.
Das wäre dann nicht übertariflich.
--- End quote ---
Aber auch eine solche vertragliche Konstellation ist sehr, sehr unwahrscheinlich:
"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im öffentlichen Dienst die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (zB 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 348 mwN)"
--- End quote ---
Ich meinte nicht die Nennung einer EG im AV, sondern die vertragliche Zusicherung, dass man Tätigkeiten übertragen bekommt, die zu einer EG führen.
TVOEDAnwender:
Ja, das hab ich schon verstanden. Aber welcher (öffentliche) Arbeitgeber wird denn eine solch explizite Zusage geben? Fast alle Arbeitsverträge von Kommunen, die ich bislang gesehen habe - selbst die älteren - hatten alle nur die deklaratorische Formel drin ("Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe XY eingruppiert", siehe z.B. die ganzen KAV-Muster). Eine solche Regelung "Du bekommst immer Tätigkeiten entsprechend der vereinbarten Entgeltgruppe übertragen" - ist im öD doch der absolute Ausnahmefall.
MoinMoin:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 12.08.2024 14:01 ---Ja, das hab ich schon verstanden. Aber welcher (öffentliche) Arbeitgeber wird denn eine solch explizite Zusage geben? Fast alle Arbeitsverträge von Kommunen, die ich bislang gesehen habe - selbst die älteren - hatten alle nur die deklaratorische Formel drin ("Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe XY eingruppiert", siehe z.B. die ganzen KAV-Muster). Eine solche Regelung "Du bekommst immer Tätigkeiten entsprechend der vereinbarten Entgeltgruppe übertragen" - ist im öD doch der absolute Ausnahmefall.
--- End quote ---
Korrekt.
Wird ja auch nur gemacht, wenn
a) der AN es verlangt
b) der AN hartnäckig ist und es zur Not selber in der Vertrag reinschreibt, bevor er ihn unterschreibt
c) der AN klar macht, ohne diese Zusicherung oder der zeitgleichen Aushändigung der auszuübenden Tätigkeiten komme ich nicht
denn ansonsten sieht es im Zweifel mau aus, wenn du plötzlich niedrigwertigere arbeiten zugeteilt bekommst.
katharinakarenina:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 12.08.2024 10:46 ---
--- Zitat von: katharinakarenina am 12.08.2024 10:31 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.08.2024 09:09 ---
--- Zitat von: clarion am 12.08.2024 06:50 ---Hallo,
der Arbeitgeber müsste eine Änderungskündigung aussprechen, wenn ihr nicht freiwillig zustimmt. Ob er das überhaupt wagt, bliebe abzuwarten. Manchmal sind solche Gerüchte auch einfach hohles Geschwätz von Leuten, die zu viel Zeit haben.
--- End quote ---
Nicht bei einer Korrektur seiner Rechtsmeinung.
Es sieht natürlich anders aus, wenn man einen AV hat, in dem einem zugesichert wird, dass man Tätigkeiten übertragen bekommt die zur Eingruppierung X führen.
--- End quote ---
Hallo MoinMoin, was meinst du damit? :)
--- End quote ---
Kurz zusammengefasst:
Änderungskündigung: AG kommt heute auf die Idee, dir niedrigere Tätigkeiten zu übertragen und dir dafür niedrigeres Entgelt zu zahlen - du musst dieser Änderung jedoch (am Ende) zustimmen (z.B. durch einvernehmliche Vertragsänderung), selbst beim Ausspruch Änderungskündigung geht dies nicht ohne Deine Zustimmung (bei Nichtzustimmung Deinerseits endet dann aber das Arbeitsverhältnis).
korrigierende Rückgruppierung: AG hat sich geirrt, da er dachte, die dir übertragenen Tätigkeiten entsprechen einer höherer EG-Gruppe, bemerkt seinen Fehler und korrigiert ihn für die Zukunft. Die übertragenen Tätigkeiten ändern sich jedoch nicht (weder für die Vergangenheit, noch für die Zukunft). Eine Änderungskündigung muss er nicht aussprechen, d.h. er braucht Deine Zustimmung nicht. Er korrigiert seinen Fehler für die Zukunft, in dem er Dir das niedrigere Entgelt zahlt, was seiner Meinung nach der richtigen Eingruppierung entspricht.
Eine korrigierende Rückgruppierung wäre jedoch nicht möglich, wenn es eine bewusste Entscheidung bei Vertragsunterzeichnung gewesen wäre, die ein höheres Entgelt zu zahlen, als das, was tariflich möglich (gewesen) ist. D.h. er hätte in den Vertrag eine entsprechende Klausel aufnehmen müssen. Diese Klausel könnte er auch nur mit einer Änderungskündigung (s.o.) oder Vertragsänderung beseitigen - also nur mit Deiner Zustimmung. (Das hier dargestellte wird aber eher die Ausnahme sein, als die Regel, da in der Regel die Eingruppierung nur "deklaratorisch" im AV aufgenommen wird, d.h. der AG gibt seine Rechtsmeinung wieder und sichert dir keine "Übertarifliche" Bezahlung zu).
--- End quote ---
1000 Dank. Rein aus Interesse- wie verhält es sich
mit 242 BGB, nach Treu und Glauben? Ist das etwas, worauf man sich berufen kann, wenn man 5 Jahre angeblich falsch eingruppiert war? Ich habe Gerichtsurteile dazu gelesen, deshalb frage ich.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version