Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 1260 times)

Bianca2204

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Höhergruppierung
« am: 27.10.2024 14:40 »
Hallo Liebe Gemeinde,

ich hoffe hier wirklich auf Hilfe und hoffe ebenso, dass ich mein Anliegen verständlich erklären kann. Ich arbeite seit 12 Jahren in einerm Uniklinikum. Ich bin gelernte MFA bzw. Arzthelferin und werde nach EG 5 Erfahrungsstufe 5, TVL bezahlt. Ich bin im Chefsekreatariat tätig und mein Chef würde sich gerne dafür einsetzten wollen, dass ich in die EG 9a oder b eingestuft werde. Ich habe eine sehr umfassenden verantwortungvollen Bereich, bin ebenso IT-Beauftagte der kompletten Fachabteilung etc....(alle meine Aufgaben zusammenzufassen würde den Rahmen sprengen). Mein Chef hat schon einiges rausgesucht, denn unsere Personalabteilung schmettert erst einmal alles grundsätzlich ab. MFAs im Hause bei uns bekommen normalerweise maximal die EG6, in der Verwaltung allerdings die EG8, auch Ausnahmen mit EG9 gibt es. Mein Chef müsste diese Stelle quasi in unserer Abteilung neu erschaffen, aber so, dass ich eben als MFA mich ebenso bewerben kann, die Stelle muss natürlich als Sachbearbeiterin oder Verwaltungsfachgestellte ausgeschrieben werden. Deswegen möchte er es sehr geschickt für mich anstellen und das Bestmöglichste herausholen, aber er braucht vorher die Argumente und auch etwas wo es realistisch ist mich einstufen zu können. Mein Chef hat ganz schön viel Infomaterial rausgesucht, aber eine Sache verwirrt uns beide.

Es gibt die Stufen 9a und 9b. 9b bekommen ja meist nur die Fachkräfte mit Studium oder ähnlicher Eignung. In einem Absatz haben wir allerdings bei der 9 gefunden, dass wenn man keinen Hochschulabschluss hat es keine Erfahrungsstufen 5 und 6 gibt. Gilt dies für die 9a oder 9b? Ich hoffe hier wirklich auf Hilfe und hier ein Stück weiterzukomen. Entschuldigt bitte den langen Text.

Lg Bianca

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 27.10.2024 14:46 »
Man ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert.
Die Ausbildung des Stelleninhabers sind meistens tariflich ohne belang. Führen maximal zu herabgruppierung um eine Gruppe.
EG 9 gibt es nicht mehr und seitdem gibt es  uch nicht mehr die Regelung mit reduzierten Erfahrungsstufen.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 27.10.2024 18:47 »
Welches ist denn die Tätigkeit, die dir von dazu befugtem Personal übertragen wurde? Wenn das nicht klar ist, sollte dies der erste Ansatzpunkt sein.

Fragmon

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 28.10.2024 09:07 »
Man ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert.
Die Ausbildung des Stelleninhabers sind meistens tariflich ohne belang. Führen maximal zu herabgruppierung um eine Gruppe.
EG 9 gibt es nicht mehr und seitdem gibt es  uch nicht mehr die Regelung mit reduzierten Erfahrungsstufen.

Hier liegt ein solcher Fall vor, da die TE Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten übernimmt. Daher wird sie gemäß Kapitel 10.8 der Entgeltordnung unter „Medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte“ geführt. Die höchstmögliche Eingruppierung hierfür ist Entgeltgruppe 6, welche für medizinische Fachangestellte vorgesehen ist, die schwierige Aufgaben ausführen.

--> Somit ist hier ein Abschluss zwingende Voraussetzung für die Eingruppierung, da ansonsten nur die Entgeltgruppe 3 gewährt werden kann.

Entgeltgruppe 6
1. Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen (siehe Protokollerklärung).
...
Entgeltgruppe 5
1. Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit.
...
Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte in der Tätigkeit von medizinischen Fachangestellten.
....


Falls es keine wirksame Übertragung von Verwaltungsaufgaben gibt, ist die derzeitige Eingruppierung korrekt und der Sachverhalt zutreffend behandelt.

Sollte eine neue Stelle geschaffen werden, die hauptsächlich allgemeine Verwaltungstätigkeiten umfasst und entsprechend mit Entgeltgruppe 8 oder 9a bewertet wird, was gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, wird das Anforderungsprofil voraussichtlich spezifisch dafür erstellt und Verwaltungsabschlüsse gefordert.

Es ist unwahrscheinlich, dass ein Abschluss als MFA in diesem Bereich als Kriterium berücksichtigt wird, da medizinische Fachangestellte generell diese gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht haben. Trotzdem könnte der Vorgesetzte darauf hinwirken, dass dieser Abschluss in Verbindung mit langjähriger Berufserfahrung ins Anforderungsprofil aufgenommen wird.

(An alle Besserwisser - Ich bin mir bewusst, dass man theoretisch keine Abschlüsse fordern müsste, jedoch verlangen dies praktisch 99,9% alle Einrichtungen der Länder.)
« Last Edit: 28.10.2024 09:19 von Fragmon »