Im § 45 SGB 5 (dort im § 3).
Durch die Regelung der Bremischen Verordnung "(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erhalten Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können." werden die 4 Tage sozusagen durch diese Regelung ergänzt und erhöhen sich.
4 Tage gibt es auf jeden Fall, wenn die Besoldungshöhe einen gewissen Wert unterschreitet dann auch mehr Tage.