Autor Thema: [HB] Sonderurlaub für krankes Kind  (Read 1363 times)

Magda

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[HB] Sonderurlaub für krankes Kind
« am: 06.11.2024 08:58 »
Hallo zusammen,

da ich eben den Thread zum Sonderurlaub aufgrund veines kranken Kindes in NRW gelesen habe, habe ich mir mal die für mich geltenden Regeln in Bremen angeschaut.

Zitat
§ 16 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen soll durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten in dem notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar

(...)

4.
bei schwerer Erkrankung

a)
einer oder eines Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Arbeitstag im Kalenderjahr,

b)
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr oder

c)
einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

Eine Beurlaubung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Buchstaben a und b die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege der oder des Erkrankten selbst übernehmen muss. Der Sonderurlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten;

Nun meine Frage: Sind es tatsächlich "nur" 4 Tage pro Kind? Was ist, wenn man diese aufgebraucht hat? Unbezahlter Sonderurlaub?

Auf der Seite der Universität Bremen habe ich noch Folgendes gefunden:

Zitat
Beamte deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, erhalten zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.

Wo kann ich denn diese Regelung nachlesen?

Der Obelix

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Antw:[HB] Sonderurlaub für krankes Kind
« Antwort #1 am: 06.11.2024 11:14 »
Im § 45 SGB 5 (dort im § 3).

Durch die Regelung der Bremischen Verordnung "(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erhalten Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können." werden die 4 Tage sozusagen durch diese Regelung ergänzt und erhöhen sich.

4 Tage gibt es auf jeden Fall, wenn die Besoldungshöhe einen gewissen Wert unterschreitet dann auch mehr Tage.

Saxum

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Antw:[HB] Sonderurlaub für krankes Kind
« Antwort #2 am: 08.11.2024 16:50 »
Obelix liegt richtig aber seine Angabe der Fundstelle fand ich etwas verwirrend. Daher hier nochmals: § 16 Abs. 2 BremUrlVO i.V.m. § 45 SGB V, da draus hat er es zitiert.

Man sollte Normen bitte <immer> komplett mit <allen> Absätzen lesen und nie da aufhören wo man auf den ersten Blick meint, dass es zutrifft.


Magda

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Antw:[HB] Sonderurlaub für krankes Kind
« Antwort #3 am: 12.11.2024 08:00 »
Danke!

Wie verhält es sich denn mit Rehas oder einer Kur fürs Kind, wenn eine chronische Krankheit diagnostiziert wurde? Kleinkinder können diese ja nur mit Begleitperson antreten.

ohjeee

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Antw:[HB] Sonderurlaub für krankes Kind
« Antwort #4 am: 12.11.2024 08:11 »
Obelix liegt richtig aber seine Angabe der Fundstelle fand ich etwas verwirrend. Daher hier nochmals: § 16 Abs. 2 BremUrlVO i.V.m. § 45 SGB V, da draus hat er es zitiert.

Man sollte Normen bitte <immer> komplett mit <allen> Absätzen lesen und nie da aufhören wo man auf den ersten Blick meint, dass es zutrifft.
eine der ersten Lektionen im Studium: Wenn du meinst, etwas passendes gefunden zu haben, dann lies den gesamten Paragraphen und mindestens einen Paragraphen davor und danach, dann schauen, ob es vielleicht noch etwas spezielleres gibt.