Nach der Logik müsste ein Ingenieur dann im TV-V ja in EG9 sein ..... dann würde man sich aber wirklich fragen, was dann noch in EG10 bis EG15 kommen sollte.
Wenn immer zwei Gruppen tiefer eingruppiert wird, ist ja auch die Frage, warum es im TV-V dann auch bis EG15 geht und nicht nur bis EG13?
Einfach mal die Entgeltordnung aufschlagen und nicht solche Mutmaßungen von sich geben.
Dann müsstest du es dich nicht fragen, sondern kannst es nachlesen:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-v/tv-v-nr16.pdfEntgeltgruppe 9
9.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind
sowie
9.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
sowie9.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
9.4.1 Handwerks- und Industriemeister, die ausdrücklich zu Leitern von großen Arbeitsstätten, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, bestellt
sind
9.4.2 Bau und/oder Betrieb von Netzen einschließlich Personal- und Materialeinsatz
9.4.3 Abschließende Bearbeitung und Zuordnung von aktivierungspflichtigen und
nichtaktivierungspflichtigen Aufträgen und deren Weiterberechnung
9.4.4 Abrechnung von schwierigen und speziellen Verträgen der Sonderabnehmer
9.4.5 Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und
DV-Programmbausteinen mittleren Schwierigkeitsgrades
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Entgeltgruppe 10
10.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9.1 oder 9.2 herausheben
sowie
10.2 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
10.3.1 Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung der Sonderabnehmer
10.3.2 Kostenrechnungen, Kostenanalysen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
10.3.3 Bearbeiten von schwierigen Aufgaben in der Finanz-/Anlagenbuchhaltung (Kontierungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen) mit Jahresabschlussarbeiten (Bilanz, GuV)
10.3.4 Alleinverantwortliche Überwachung von Energieerzeugungsanlagen
10.3.5 Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und
DV-Programmbausteinen hohen Schwierigkeitsgrades
10.3.6 Asset-Manager
10.3.7 Bilanzkreismanager
Entgeltgruppe 11
11.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechenden Tätigkeitensowie
11.2 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 10.1 herausheben
sowie
11.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
11.4.1 Ermittlung von bereichsübergreifenden Vergleichszahlen, Soll-/Ist-Vergleich und
Abweichungsanalysen als Controller
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11.4.2 Analysieren, Testen und Einführen von DV-Systemen und deren Wartung als
DV-Organisator
11.4.3 Analysieren, Planen, Implementieren und Kontrollieren von Betriebssystemen
von Standardsoftware als Systemprogrammierer
11.4.4 Bauleitung von besonders schwierigen Neu- und Erweiterungsbauten im Strom-
, Gas-, Wasser- oder Fernwärmenetz
11.4.5 Entwurf, Vortrassierung und Ausschreibung von Leitungs- und Tiefbauprojekten
im MS- und HS-Netz von besonderer Schwierigkeit
Entgeltgruppe 12
12.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
nach einjähriger einschlägiger Berufsausübung und entsprechenden Tätigkeiten
sowie
12.2 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Entgeltgruppe 13
13.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechenden Tätigkeiten, deren Tätigkeiten sich durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 12.1 herausheben
sowie
13.2 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
Entgeltgruppe 14
14.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechenden Tätigkeiten, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der
Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 13.1 herausheben
sowie
14.2 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
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Entgeltgruppe 15
15.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechenden Tätigkeiten, die sich erheblich aus der Entgeltgruppe
14.1 herausheben
sowie
15.2 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben